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EU-Rentennachzahlung steuerpflichtig ?

Burning

Nutzer
Registriert seit
2 Dez. 2007
Beiträge
30
Hallo zusammen!

Eine laufend mtl. Erwerbsunfähigkeits-Rentenzahlung unterliegt jeweils in Höhe des so genannten Ertragsanteiles der EkSt bzw. Steuerpflicht.

Das ist bekannt u. nichts neues.

Situation:
Wie aber sieht es aus, wenn zB. neben der mtl. laufenden Rentenzahlung eine rückwirkende Rentenneufeststellung erfolgt = Rentenerhöhung mit
der Folge, dass diese rückwirkende Rentenerhöhung dann als (relativ hohe) Einmalzahlung von der RV
nachgezahlt wird?

Fragen:
Wie verhält es sich hier mit der evtl.? EKSt für eine solche Nachzahlung?

Wäre die überhaupt steuerpflichtig?

Falls ja, in welchem Umfang?

Könnte jemand von euch hierzu klarere Auskünfte geben, ggf. hat bereits selbst schon mal vor dieser Situation gestanden?

viele Grüsse burning
 
Hallo Burning,

nach meinem Kenntnisstand sind auch die Rentennachzahlungen steuerpflichtig. Die Freude der zu erwartenden Nachzahlung dürfte auch beträchtlich sinken, da steurlich das sogenannte Zuflußprinzip gilt. D.h. die Steuer ist für das Jahr zu leisten, in dem auch der Geldeingang verbucht werden konnte.

Bei einer hohen Nachzahlung kann es daher aufgrund der Progression relativ schnell zu einem hohen Abzug kommen.

Hätte dir gerne angenehmere Infos gegeben, Beschwerden daher bitte an den Finanzminister.

Gruß
Joker
 
Hallo Burning,
Steuerlich ist das Geld jeweis im Jahr des Anfalls zu versteuern. Entweder Du befragst einen Steuerberater, oder Du fragst einfach mal beim Finanzamt an. Da bist du nicht gezwungen Deine Steuernummer anzugeben, aber das Amt ist zu einer verbindliche Auskunft verpflichtet.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ihr beiden!

könnt Ihr mal net zu Ostern eine fröhlichere Prognose geben *grins*

Ich frage daher so doof, weil ich vor ein paar Jahren eine 1. Nachzahlung hatte. Mein StB. meinte auch die wäre zu versteuern und gab diese dann auch dem FA an.

Wenn ich mich recht erinnere? hatte das FA für diese NZ
dann aber letztlich gar keine EkSt veranschlagt... der StB meinte dazu:
- die hätten das wohl übersehen -

Das mit dem einfach übersehen vom FA der gemachten Angabe in der ST-Erklärung konnte ich aber nich wirklich recht glauben.

Nun aber:
Wieder aktuell wird das Ganze weil ich kurz bis mittelfristig eine 2. Nachzahlung erwarten könnte.

Diese dann angeben, oder nicht wäre die Preisfrage?

...noch weitere Ratschläge?

Grüsse burning
 
Hallo Burning,
ich möchte Dir gerne Helfen, aber wir dürfen hier keine Rechtsberatung vornehmen, aber vielleicht hilft Dir ja die folgenden Sachen:

Einkommensteuergesetz § 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) <1>Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. <2>Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. <3>Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. <4>Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind;
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
3.Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;
5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1.
(3) <1>Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. <2>Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 16 Prozent. <3>Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. <4>Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. <5>Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. <6>Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

FH 10. Senat 10.07.2002 X R 46/01
Sozialversicherungsrente - abgekürzte Leibrente - rückwirkender Austausch des sozialrechtlichen Rechtsgrundes --Erwerbsunfähigkeitsrente statt Krankengeld--
Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X), unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.
Orientierungssatz
1. Erwerbsunfähigkeitsrenten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sind abgekürzte Leibrenten, deren Ertragsanteile nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln sind. "Beginn der Rente" ist der Eintritt des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. Der Rechtsgrund für Ansprüche auf Versicherungsleistungen ergibt sich aus dem bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles bestehenden Versicherungsverhältnisses. Dieser Rechtsgrund ist auch maßgebend für die Besteuerung. Nur auf diese Weise kann der steuerbare Ertragsanteil in der zutreffenden Höhe von der nichtsteuerbaren zeitlich gestreckten Auszahlung bzw. Rückzahlung eigenen Vermögens getrennt und in dem Veranlagungszeitraum steuerlich erfasst werden, in dem er zugeflossen ist.
3. Die vom Senat befürwortete Rechtsauffassung ermöglicht es, ungeachtet der Modalitäten der Zahlung einerseits an einen auf den Versicherungsfall bezogenen "Beginn der Rente" anzuknüpfen und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs einen einzigen "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" zu ermitteln, andererseits die Rechtswirkungen auch eines (ggf. negativen) Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG wirtschaftlich zutreffend demjenigen Veranlagungszeitraum zuzuordnen, in welchem dem Steuerpflichtigen die steuerbefreiten Sozialleistungen zugeflossen sind oder seine steuerliche Leistungsfähigkeit aufgrund einer Verausgabung durch ihn selbst gemindert worden ist.

FG München 1. Senat 09.05.2005 1 K 3684/03
Zinszahlung im Rahmen einer Rentennachzahlung
Orientierungssatz
1. In Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung nach § 44 Abs. 1 SGB I ausgezahlte Zinsen unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung und sind nicht als Teil der Rentenleistung lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 36/05).
Tatbestand
I. Streitig ist die Steuerbarkeit von Zinsen, die aufgrund eines Rentennachzahlungsbescheids ausgezahlt werden.
Die Kläger (Kl) sind seit dem 3. Dezember 1990 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Erst nach mehrjährigen, z.T. auch vor dem Sozialgericht geführten Auseinandersetzungen mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde der Klägerin (Klin; …..) mit Rentenbescheid vom 15. September 1998 (Einkommensteuer -ESt- -Akte 1998, Bl 7) ab 1. November 1998 eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich brutto 1.574,27 DM (netto 1.451,48 DM) bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahrs bewilligt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente beruht auf einem schweren Verkehrsunfall, den die Klin im Januar 1984 erlitten hatte.
Außerdem wurde mit diesem Bescheid für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Oktober 1998 eine Rentennachzahlung in Höhe von brutto 122.926,88 DM gewährt. Zur Auszahlung kamen aber lediglich die um die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsanteile der Klin gekürzten Rentenbeträge. Dieser Rentenbescheid, auf den Bezug genommen wird, weist ferner für die Zeit vom Februar 1992 bis August 1998 eine Zinsnachzahlung in Höhe von 14.376,59 DM aus, deren Besteuerung streitig ist.
In einem weiteren Rentenbescheid vom 8. September 1998 bewilligte die BfA für die Zeit vom 1. Februar 1987 bis 31. Dezember 1991 eine Rentennachzahlung von zusammen 69.502,03 DM. In diesem Bescheid sind Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von 4.585,33 DM ausgewiesen. Sämtliche (um Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsanteile gekürzte) Rentennachzahlungen samt Zinsen wurden im Streitjahr (1998) an die Klin ausgezahlt.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens machten die Kl geltend, dass es für die Besteuerung der Zinsen keine Rechtsgrundlage gebe. Weder § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) noch § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG seien einschlägig.
Abweichend davon berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Zinseinnahmen im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16. März 2000 als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Im Einkommensteueränderungsbescheid 1998 vom 26. September 2000, in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen unverändert blieben, wurden ferner die Rentenzahlungen aufgeteilt in im Streitjahr entstandene Einnahmen (17.402 DM x 50 % Ertragsanteil = 8.701 DM) und in Rentennachzahlungen, die für die Zeit vom 1. Februar 1987 bis 31. Dezember 1995 geleistet und mit einem Ertragsanteil von 45 % (130.414 DM x 45 % = 58.686 DM) angesetzt wurden, sowie in für die Jahre 1996-1997 geleistete Rentennachzahlungen, die mit einem Ertragsanteil von 50 % (26.899 x 50 % = 13.449 DM) berücksichtigt wurden. Die unterschiedlichen Ertragsanteilssätze basieren auf der Änderung der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), deren Werte ab dem Jahr 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 angehoben wurden (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- München vom 3. August 1998 S 2255-43 St 416, ESt-Kartei zu § 22 Nr. 1, Karte 2.1).
Dieser Einkommensteuerbescheid wurde aus nicht streitbefangenen Gründen mehrmals geändert, zuletzt durch Einkommensteuerbescheid vom 10. Februar 2003. In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass die Rentennachzahlungen nicht nach § 34 Abs. 3 EStG besteuert worden seien, da sich dadurch eine höhere steuerliche Belastung ergeben würde. Der Ansatz der Zinsen blieb unverändert.
Im Einspruchsverfahren vertraten die Kl weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Zinsnachzahlung nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele. Die Zinsen seien gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I bezahlt worden. Es sei deshalb weder ein Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen noch ein besonderes Entgelt gegeben. Nach der einschlägigen Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 1 SGB I würden die Zinsen nicht i.S. eines Ertrags gezahlt. Vielmehr stellten die Zinsen einen Pauschalausgleich für erlittene Nachteile dar, da es in der Gesetzesbegründung wörtlich heiße:
"Mit Einführung der Verzinsung zieht der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und daher, wenn sie verspätet gezahlt werden, Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen. Diese Nachteile sollen durch die Verzinsung ausgeglichen werden".
Wegen der vom Gesetzgeber gewollten Abgeltungs- und Ausgleichsfunktion unterlägen die Zinsen keinem Einkünftetatbestand.
Im Übrigen sei es auch nicht gerechtfertigt, die Zahlungen der Erwerbsunfähigkeitsrente unter die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zu subsumieren. Die Rente könne nicht im Entferntesten als ein "Ertrag aus dem Rentenrecht" angesehen werden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei belassen werde, eine Erwerbsunfähigkeitsrente dagegen nicht.
Im Schreiben vom 30. September 2002 führten die Kl aus, dass sie den Einspruch hinsichtlich der Steuerfreiheit der Renteneinkünfte zurücknehmen würden, falls das FA keine Möglichkeit zu einer analogen Anwendung des § 3 Nr. 1 a EStG sehe. Ferner beanstandeten sie, dass durch die Besteuerung der Nachzahlung im Streitjahr der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal statt elfmal abgezogen werde.
Im Schreiben vom 19. Mai 2003 (ESt-Akte 1998, Bl 87) teilten die Kl mit, dass sie sich nicht entschließen könnten, den Einspruch zurückzunehmen. Ferner vertraten sie die Auffassung, dass die Verfügung der OFD München vom 3. August 1998 keine Rechtsgrundlage darstelle, die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 28. Juli 2003).
Im Klageverfahren vertreten die Kl weiterhin die Auffassung, dass es sich bei den Zinsen um einen pauschalierten Nachteilsausgleich handele und nicht um ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung bzw. Kapitalnutzung, wie dies in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorausgesetzt werde. Bei einer Sozialversicherungsrente könne bis auf die Beitragszahlungen von einer Kapitalüberlassung keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe die Verzinsung aus rein sozialen Gründen angeordnet. Die Zinsen hätten somit keinen Entgeltcharakter.
Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Zinszahlung auch dem teilweisen Ausgleich von Inflationsverlusten diene, die durch die verspätete Auszahlung entstandenen seien. Es würde daher dem Sinn und Zweck der Regelung in § 44 Abs. 1 SGB I widersprechen, wenn die im Rentenbescheid ausgewiesenen Zinsen wie normale Zinsen aus Kapitalforderungen behandelt würden.
Die vom FA vertretene Ansicht führe zu dem ungereimten Ergebnis, dass die Hauptforderung mit dem Ertragsanteil niedriger besteuert würde als die als Nebenforderung geltend gemachte Zinszahlung.
In der Klageschrift vom 25. August 2003 verweisen die Kl ferner auf ihr Schreiben vom 19. Mai 2003 und einen darin angeblich gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Dieser Antrag sei vom FA bislang ignoriert worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen worden, dass die seinerzeit noch nicht verheiratete Klin, falls sie die Rentenzahlungen rechtzeitig erhalten hätte, in den Jahren 1987 und 1988 mangels anderweitiger Einkünfte überhaupt keine Einkommensteuer zu zahlen gehabt hätte und in den Jahren ab 1989 wegen der vergleichsweise niedrigeren Progression deutlich weniger.
Nachdem das FA mitgeteilt hatte, dass ihm ein Antrag gem. § 163 Abs. 1 AO nicht vorliege, legten die Kl mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2003 eine Kopie ihres Schreibens vom 19. Mai 2003 vor, in der auf der Rückseite zur Seite 1 eine Seite 2 abgedruckt ist, die der ursprünglich dem FA überlassenen Ausfertigung nicht beigefügt war. Der Billigkeitsantrag erstrecke sich in erster Linie auf die Rentennachzahlung, hilfsweise aber auch auf die Zinsen. Es wurde deshalb eine baldige Entscheidung des FA über den gestellten Antrag angeregt. Es sei nicht prozessökonomisch, wenn das Finanzgericht vorab allein über die Verzinsungsfrage entscheide.
Das FA lehnte eine Vorabentscheidung über den erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellten Billigkeitsantrag ab. Es sei vielmehr zweckmäßig, wenn das Gericht über die Zinsfrage vorab entscheide. Raum für eine Billigkeitsmaßnahme bestehe erst dann, wenn die Einkommensteuerfestsetzung nicht bereits aus Rechtsgründen zu korrigieren sei. Außerdem sei die Vorabklärung der Zinsfrage gerechtfertigt, weil im Rahmen der Billigkeitsentscheidung neben der Zinsfrage auch über die Frage der Besteuerung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu urteilen sei. Selbst dann, wenn der Antrag auf Billigkeitsentscheidung schon im Einspruchsverfahren gestellt worden wäre, sei das FA nicht gehindert gewesen, in der EE allein über die Frage der Steuerbarkeit der Zinsen zu entscheiden und die Frage der Billigkeit zunächst offen zu lassen.
Demgegenüber vertraten die Kl die Auffassung, dass eine Billigkeitsentscheidung auch von Amts wegen hätte ergehen können und müssen. Falls das FA eine derartige Entscheidung noch treffen sollte, werde die Klage gegebenenfalls entsprechend erweitert werden. Der Billigkeitsantrag betreffe allein die Besteuerung der Rentennachzahlung, nicht die Frage der Besteuerung der Zinsen.
Da über die Frage der Rentennachzahlung in der EE nicht entschieden worden sei, behielten sich die Kl auch insoweit die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Die Besteuerung der Rentennachzahlung selbst sei aber bislang nicht Gegenstand des Prozesses.
Nachdem der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass die bislang berücksichtigten Renteneinkünfte wegen Doppelabzugs der Kranken- und Pflegeversicherungsanteile zu niedrig angesetzt worden seien, erstellte das FA am 9. Mai 2005 eine Probeberechnung (Finanzgerichts-Akte Bl 78-81), auf die Bezug genommen wird und in der die Renteneinnahmen brutto (für die Jahre 1987-1991 mit 69.502 DM; für die Jahre 1992-1995 mit 70.155 DM; für die Jahre 1996-1997 mit 37.070 DM; für das Jahr 1998 mit 18.849 DM) berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde der gem. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermittelnde Ertragsanteil für das Jahr 1998 mit 9.424 DM und für die Jahre 1987-1997 mit 81.380 DM angesetzt und hinsichtlich des Ertragsanteils der Nachzahlung für die Jahre 1987-1997 (81.380 DM) die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gewährt.
Außerdem wurden in der Probeberechnung die von der Klin getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsanteile im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als zusätzliche Versicherungsbeiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG in Höhe von 12.000 DM berücksichtigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2005 erklärten sich die Beteiligten mit der Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids auf der Basis dieser Probeberechnung einverstanden.
Die Kl beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 10. Februar 2003 in Gestalt der EE vom 28. Juli 2003 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte der Klin aus Kapitalvermögen mit 0 DM, die sonstigen Einkünfte mit 90.604 DM und die Versicherungsbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit 20.916 DM angesetzt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage hinsichtlich der Minderung der Kapitaleinkünfte abzuweisen, dem Antrag hinsichtlich des höheren Sonderausgabenabzugs und der sonstigen Einkünfte aber stattzugeben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Korrektur aufgrund der Vorgaben der Probeberechnung vom 9. Mai 2005
Soweit in der Probeberechnung vom 9. Mai 2005 geänderte Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (höherer Ansatz der sonstigen Einkünfte und der als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge) und die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG berücksichtigt ist, ist die Klage begründet. Die insoweit vorgenommenen Änderungen entsprechen dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten und sind im Übrigen von den gesetzlichen Vorgaben in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 4 EStG i.V. mit § 55 Abs. 2 EStDV (abgekürzte Leibrenten) und § 10 Abs. 1 Nr. 2 a i.V. mit Abs. 3 EStG gedeckt.
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Hinsichtlich der eigentlichen Streitfrage der Steuerbarkeit der Zinszahlungen ist die Klage nicht begründet. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Auf die Bezeichnung oder die zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage kommt es dabei nicht an (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Der Kapitalüberlassung kann dabei ein Darlehensvertrag, aber auch jeder andere Rechtsgrund zugrunde liegen. Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung bzw. eine unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Rückzahlung bzw. Auszahlung des Kapitals selbst einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Werden beispielsweise Entschädigungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) geleistet, die gem. § 3 Nr. 8 EStG steuerfrei sind, können zusätzlich gem. § 34 Abs. 1 BRüG geleistete Zinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern sein (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980 VIII R 64/78, BStBl II 1981, 6). Ebenso sind auch Verzugs- und Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer zunächst vorenthaltenen, dem Grund nach nicht steuerbaren Mehrbedarfsrente (Schadensersatz) gem. § 843 Abs. 1, 2. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 106/92, BStBl II 1995, 410). Ebenso steht der Schadensersatzcharakter von Verzugszinsen einer Besteuerung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1989 VIII R 184/82, BFH/NV 1990, 283).
Steuerbar sind alle Entgelte, die für Kapitalüberlassungen im weitesten Sinne entrichtet werden, gleichgültig, ob die Kapitalforderung vertraglich, hoheitlich oder anderweitig begründet wurde. Aus diesem Grunde unterliegen auch Zinsen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die wegen verspäteter Entschädigungszahlungen für eine faktische Bausperre gezahlt werden (BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252; vgl. auch Urteil vom 22. April 1980 VIII R 120/76, BStBl II 1980, 570 zu Zinsen, die im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigungen gezahlten wurden).
Im Streitfall ergibt sich die Zinspflicht aus § 44 Abs. 1 SGB I. Danach sind sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen für die Zeit von einem Monat nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen damit die Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte, für den die sozialen Geldleistungen regelmäßig die Lebensgrundlage bilden, durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet (BT-Drs 7/868). Entgegen der Ansicht der Kl ist der Anspruch auf Zahlung der Rentenleistungen somit vergleichbar mit einer verzinslichen Kapitalforderung. Die Zinsen werden von Gesetzes wegen gezahlt für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge bzw. zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile. Sie sind damit Entgelt für die zwangsweise Überlassung von Kapital und unterliegen der Besteuerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (gl.A. OFD München, Verfügung vom 3. August 1998 S 2255-43 St 416, ESt-Kartei zu § 22 Nr. 1, Karte 2.1). Ob die Zinszahlungen Schadensersatzcharakter haben oder ob sie, wie die Kl meinen, einen pauschalierten Nachteilsausgleich aus sozialen Gründen darstellen, ist steuerlich unerheblich.
Die Zinszahlungen sind ferner nicht als Teil der Rentenleistungen zu beurteilen und dementsprechend lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente sind wesensverschieden. Durch die Besteuerung der Zinsen wird die Klin auch nicht doppelt belastet. Zwar ist der steuerpflichtige Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente ebenfalls als Zinsanteil zu charakterisieren (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BStBl II 1991, 686). In beiden Fällen handelt es sich aber um jeweils unterschiedliche Einkunftsquellen.
Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Kl, wonach die Zinsen teilweise dem Ausgleich der in den betreffenden Jahren erlittenen Inflationsverluste dienten und deshalb nicht steuerbar seien. Die Berücksichtigung der Geldentwertung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen findet im geltenden Recht keine Grundlage (BFH-Urteil vom 12. September 1985 VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252).
3. Keine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des FA über den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestellten, an das FA gerichteten Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer 1998 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO kommt im Streitfall nicht in Betracht. Entsprechend hat der Kl in der mündlichen Verhandlung seinem im Laufe des Klageverfahrens insoweit gestellten Antrag keinen Wert mehr beigemessen.
Das Gericht kann zwar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder z.T. von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegen-stand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von der Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist (§ 74 FGO). Eine derartige Vorgreiflichkeit kann auch in dem Verhältnis Billigkeitsfestsetzung (Grundlagenbescheid) zur Einkommensteuerfestsetzung (Folgebescheid) gegeben sein. Bei der Entscheidung des Gerichts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201).
Wenn ein Antrag auf Billigkeitsentscheidung jedoch erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten bzw. verpflichtet, das Klageverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung gestritten wird, auszusetzen (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1994 IV B 95/93, BFH/NV 1995, 325). So verhält es sich auch im Streitfall. Der Antrag auf Billigkeitsfestsetzung wurde erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt, da die Seite 2 des an das FA gerichteten Schreibens der Kl vom 19. Mai 2003 erstmals durch den an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 13. Dezember 2003 bekannt gemacht wurde. Dem in den Einkommensteuerakten abgehefteten Schreiben vom 19. Mai 2003 war die Seite 2 nicht beigefügt.
Im Streitfall ist das Ermessen auch deshalb nicht im Sinne einer Aussetzung des Verfahrens auf Null reduziert, weil die Fortführung des Einkommensteuerverfahrens weder die Interessen der Kl ernsthaft tangiert noch die Grundsätze der Prozessökonomie dem entgegenstehen.
Zum einen betreffen die von den Kl vorgetragenen Argumente für eine Billigkeitsentscheidung (Nichtberücksichtigung von Werbungskostenpauschbeträgen und Progressionsnachteilen durch die zusammengeballte Rentennachzahlung, analoge Anwendung des § 3 Nr. 1a EStG) die im vorliegenden Verfahren nicht streitige Rentenbesteuerung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der streitigen Frage der Zinsbesteuerung und der gewünschten Billigkeitsentscheidung lässt sich folglich nicht erkennen. Zum anderen erleiden die Kl durch eine sofortige Entscheidung zur Einkommensteuer keine Nachteile, da der Einkommensteuerbescheid, falls später eine Billigkeitsentscheidung zugunsten der Kl erfolgen sollte, gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO von Amts wegen anzupassen wäre.
Hinzu kommt, dass ein weiteres Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Billigkeitsantrag wegen des unterschiedlichen Grads der Entscheidungsreife beider Verfahren zu einer voraussichtlich erheblichen Verzögerung des vorliegenden Rechtsstreits führen würde, was der Prozessökonomie widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1992 V R 91/85, BFH/NV 1995, 836). Gestützt wird diese Erwägung durch die Weigerung des FA, eine Entscheidung im Rahmen des § 163 AO zu treffen, solange das vorliegende Verfahren nicht abgeschlossen ist.
4. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Den Kl waren die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen, da das FA nach dem Ergebnis dieser Entscheidung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
5. Zulassung der Revision
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit ersichtlich, ist noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Besteuerung von im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen ergangen.


Nun kannst Du nachlesen und Deine eigene Entscheidung zu dem Sachverhalt treffen.

Gruß von der Seenixe
 
Kapitaleinnahme: Zinsen auf Rentennachschlag sind steuerpflichtig

Die im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung von der Deutschen Rentenversicherung Bund überwiesenen Zinsen stellen in voller Höhe Kapitaleinnahmen dar. Nach einem aktuellen Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) spielt es nämlich keine Rolle, aus welchem Grund Zinsen überhaupt bezahlt werden. Daher sind auch Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen steuerpflichtig, selbst wenn die zugrunde liegende Hauptleistung nicht vom Fiskus erfasst wird.
Kapitaleinnahme: Zinsen auf Rentennachschlag sind steuerpflichtig
11-03-2008


(Val) Die im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung von der Deutschen Rentenversicherung Bund überwiesenen Zinsen stellen in voller Höhe Kapitaleinnahmen dar. Nach einem aktuellen Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) spielt es nämlich keine Rolle, aus welchem Grund Zinsen überhaupt bezahlt werden. Daher sind auch Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen steuerpflichtig, selbst wenn die zugrunde liegende Hauptleistung nicht vom Fiskus erfasst wird (Az. VIII R 36/05).

Zwar sollen mit solchen Zinszahlungen grundsätzlich Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies hindert aber nicht die Einstufung als Kapitaleinnahmen. Hierzu gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind laut Gesetz mit 4 Prozent zu verzinsen. Die Zinsen werden insoweit für das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbezüge und zum Ausgleich der mit der verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt für die Vorenthaltung von Kapital und unterliegen deshalb der Besteuerung.

Zwar stellen die Zinsen einen pauschalierten Ausgleich aus sozialen Gründen für die Auflösung von Ersparnissen oder Einschränkung der Lebensführung dar. Dies ändert aber nichts an ihrer steuerrechtlich maßgebenden Funktion als Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung von zustehenden Rentenbezügen.

Eine abweichende Beurteilung wäre nur möglich, wenn der Gesetzgeber derartige Zinsen ausdrücklich in den Katalog der steuerfreien Einnahmen aufgenommen hätte. Da dies nicht der Fall ist, bleibt es bei steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen.

Der BFH regt im Fall der Rentenzahlung allerdings Billigkeitsmaßnahme wie Stundung oder Steuererlass an. Denn der Rentenbezieher ist möglicherweise aufgrund der Besteuerung im Ergebnis wirtschaftlich schlechter gestellt als bei rechtzeitiger Zahlung der ihm zustehenden Rente.
 
Noch ein Tipp zur Überlegung:
Du schreibs, das Du schon mal eine Nachzahlung erhalten hast und das Finanzamt Sie offensichtlich nicht besteuert hat.
Nun nehme ich an, das Deine Nachzahlung für mehrere Jahre erfolgte. Die daraus erfolgte Neuberechnung (Summe X) teilt sich in die einzelnen Jahre.
Nehmen wir an es sind 5 Jahre - nun kommt Mathe:
Summe X durch 5 Jahre ergibt einfünftel;
Das Finanzamt kann nun rückwirkend einfünftel mehr auf Dein Jahreseinkommen dazurechnen und kommt zum Ergebnis, das für das Einzeljahr keine Nachzahlung erfolgt. Nun werden die 5 Jahre zusammengerechnet und es kommt 5 mal keine Nachzahlung raus.
Nur die Zinsen sind steuerpflichtig.
 
Hallo Hallo Hallo,
Bitte versucht nur zu Antworten, wenn Euer Beitrag auch Sinn macht.

@ Gerdh
bringt einen Beitrag, der sich nur auf die Zinsen von Rentennachzahlungen bezieht
@ .
bemüht eine Glaskugel und schreibt völlig an der Steuerwirklichkeit vorbei.

Das dieses Thema etwas komplizierter ist, sollte nach dem durchlesen meines Artikels jedem klargeworden sein.

@ alle
Da dies jetzt leider häufiger vorkommt, dass Beiträge einfach nur zugemüllt werden, werden wir Moderatoren solche Beiträge zukünftig häufiger entfernen.
Ich hoffe auf Euer Verständnis.

Gruß von der Seenixe
 
So,
danke erstmal an alle fleissigen poster hier!

Das Nachzahlungszinsen, um die es in meiner Fragestellung nicht ging als schnöde Kapitaleinkünfte
steuerbar sind trifft zu und wusste ich bereits schon.

Aus Seenixes Urteilspost entnehme ich das Renten- Einmalkapital-Nachzahlungen steuerbar sind, aber
jedoch, -wie bei mtl. lfd. Rentenzahlung auch-, nur mit dem so genannten Ertragsanteil, also nicht in der vollen Höhe der R-Nachzahlung.

An alle schöne Ostertage!

viele Grüsse, burning
 
Hallo seenixe,
hätten wir bei manchen Entscheidungen eine Glaskugel gehabt, ginge es uns besser.
Zu meinem Beispiel; natürlich ist es auch möglich, das Steuern nachgezahlt werden müssen. Jeder kann sich selber ausrechnen, in welcher Höhe cirka.
Ein neuer Bescheid (Rentenbescheid oder auch Lohnsteuerkarten, etc.)positiv oder auch negativ stellt ein rückwirkendes Ereigniss dar. Jedem Steuerzahler steht das Recht zu, seinen Steuerbescheid (auch rechtskräftige) neu prüfen zu lassen. In verschiedenen Steuerprogrammen wird dies ausführlich erläutert.
MfG
.
 
Hallo .,
schenke Dir gerne ein paar Glaskugeln. Allerdings helfen Dir wirklich überhaupt nicht. Gerade bei den Steuern gibt es klare Gesetze und Vorschriften. Wie Du mitbekommen haben solltest, hat Burning sehr genau erkannt, was für ihn zutrifft. Deine Aussage bezüglich
Jedem Steuerzahler steht das Recht zu, seinen Steuerbescheid (auch rechtskräftige) neu prüfen zu lassen. In verschiedenen Steuerprogrammen wird dies ausführlich erläutert.
stimmt zu 100%, hatte nur leider überhaupt nichts mit der Frage und dem Problem zu tun.

Gruß von der Seenixe
 
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