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Erwerbsminderungsrente Urteil BSG

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo Alle,


heute habe ich ein schönes Schreiben zu meinem Antrag Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsminderung zum Urteil des BSG erhalten.

Ihr Antrag wird abgelehnt.

Begründung:

Der Rentenversicherungsträger teilt die Rechtsauffassung des BSG nicht.

dann bla, bla bla

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben beschlossen, dem Urteil des BSG vom 16.05.2006 Az.: B 4 RA 22/05R über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen!

Ich habe sogleich Widerspruch eingelegt und den Herren Beamten mal verdeutlicht, dass es nicht sein kann das BSG ein höchst Richterliches Urteil spricht und Sie sich daran nicht halten brauchen.
Habe auch gleich mit eingefügt, ich werde notfalls Klage beim SG einreichen und zu bedenken geben, dass dort bestimmt ein Urteil gemäß dem BSG erfolgt.

Gleichzeitig werde ich den Staatsanwalt dann bemühen und Anzeige wegen Verschwendung von Steuer- und Beitragsgeldern erstatten. Das habe ich gleich mit in den Widerspruch mit rein gepackt.

Werden wir Unfallopfer den nur noch für Dumm verkauft?

Gibt es schon Erfahrungen von anderen Geschädigten?

Schreibt diese doch nieder, bitte

Gruß oerni
_____________________________________________________
Nur wer aufgibt hat schon verloren!
 
re. Antwort

Hallo Oerni,

wir haben unsere Erfahrungen dazu geschrieben ein paar Spalten tiefer unter Rentenversicherung/ Rente / BSG Urteil ! ,....
In diesem Sinne, sam ;)
 
Deutsche Rentenversicherung

Hallo,
bislang verwies die Deutsche Rentenversicherung auf eine Stellungnahme bis Mitte November 2006.
Diese liegt jetzt vor und lautet wie folgt:
Deutsche Rentenversicherung zum BSG-Urteil zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten

22.11.2006 - 16:40 Uhr, Deutsche Rentenversicherung Bund [Pressemappe]
Berlin (ots) - Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund
hat in seiner heutigen Sitzung über eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 zu Abschlägen bei
Erwerbsminderungsrenten beraten. Er hat zur Kenntnis genommen, dass
die Deutsche Rentenversicherung zunächst weitere Musterverfahren
führt, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil
aufzuklären. Diese Vorgehensweise wird vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales ausdrücklich begrüßt.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte in seinem Urteil
entschieden, dass für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60.
Lebensjahr in Anspruch genommen werden, keine Abschläge berechnet
werden dürfen. Diese Auslegung des Bundessozialgerichts findet in
Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine
Bestätigung. Im Gegenteil: Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt
sich, dass die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an
die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten für
schwerbehinderte Menschen angeglichen wird. Die Rente wegen
Erwerbsminderung wird nach der Gesetzesbegründung "für jeden Monat
des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent, höchstens um
10,8 Prozent gemindert." Anders als das Bundessozialgericht geht der
Gesetzgeber davon aus, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit
einem Abschlag zu versehen sind, die vor dem 60. Lebensjahr in
Anspruch genommen werden.

Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der
Erwerbsminderungsrenten Anfang 2001 auch eine Verlängerung der
Zurechnungszeit eingeführt. Diese dient gerade der Abfederung der
Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in
Anspruch genommen werden. Die Regelung wäre nach der Systematik nicht
notwendig gewesen, wenn für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor
dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. Außerdem würde
die Umsetzung des Urteils zu einer widersprüchlichen Situation
führen: Eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres zunächst
abschlagsfrei in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente wäre zu
mindern, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet.

Pressekontakt: Tel. 030 865-89174, Fax: 030 865 -89425
Fax 030 865-89425
Dr. Dirk von der Heide, Pressesprecher

anaconda
 
Hallo ,

habe ich gerade entdeckt , hoffe es ist nicht zu lang ,

BSG-Urteil: Fragen und Antworten zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten
Wie interpretiert das Bundessozialgericht in seinem Urteil die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten?


Wie begründen die Rentenversicherungsträger, dass sie das Urteil nicht umsetzen?


Welche Auswirkung hätte die Umsetzung des Urteils für den Einzelfall?
Muss das BSG-Urteil nicht für alle Fälle umgesetzt werden?


Was unternehmen die Rentenversicherungsträger, um die Rechtsauslegung zu klären?


Wie gehen die Rentenversicherungsträger mit den eingereichten Widersprüchen und Überprüfungsanträgen um?


Was ist, wenn die Betroffenen ihre Verfahren nicht ruhen lassen wollen?
Was können Rentner tun, die bislang noch nichts veranlasst haben?


Wieviele Erwerbsminderungsrenten sind von den Rentenabschlägen betroffen?


Wie hoch wären die Kosten für die Rentenversicherung bei Umsetzung des Urteils?


Warum wurden überhaupt Rentenabschläge eingeführt?
Ist die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen verfassungswidrig?
Inwieweit gleicht die Verlängerung der Zurechnungszeit die Abschläge für Erwerbsminderungsrenten aus?


Wie interpretiert das Bundessozialgericht in seinem Urteil die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten?
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil den Gesetzeswortlaut so interpretiert, dass für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres keine Abschläge berechnet werden dürfen. Erst wenn die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird, unterliegt sie nach Auffassung des Gerichts den Abschlägen.

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Wie begründen die Rentenversicherungsträger, dass sie das Urteil nicht umsetzen?
Die Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts findet in Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Bestätigung. Im Gegenteil: Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten an schwerbehinderte Menschen angeglichen wird. Danach wird die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent, höchstens um 10,8 Prozent gemindert. Damit sollten Ausweichreaktionen vermieden werden.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese dient der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Diese Regelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn für Erwerbsminderungsrentenbezieher vor dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. In der Gesetzesbegründung werden die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe bei Personen dargestellt, die einen Rentenfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres haben. Auch dies macht die Intention des Gesetzgebers ganz deutlich.

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Welche Auswirkung hätte die Umsetzung des Urteils für den Einzelfall?
Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil entschieden, dass für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, keine Abschläge berechnet werden dürfen. Erst wenn die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird, unterliegt sie nach Auffassung des Gerichts den Abschlägen. Die Umsetzung des Urteils würde zu der widersprüchlichen Situation führen, dass eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu mindern wäre. Das bedeutet z. B. für einen 58-jährigen Erwerbsminderungsrentner, dass er zunächst für zwei Jahre seine ungeminderte Rente ohne Abschlag bezieht und ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf Dauer einen Abschlag von 10,8 Prozent auf seine Rente erhält.

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Muss das BSG-Urteil nicht für alle Fälle umgesetzt werden?
Nein, das Urteil ist nur zwingend für den entschiedenen Einzelfall umzusetzen.

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Was unternehmen die Rentenversicherungsträger, um die Rechtsauslegung zu klären?
Die Rentenversicherungsträger führen unter anderem in Absprache mit dem Sozialverband Deutschland Musterverfahren, um die Widersprüche und Fehlinterpretationen aufzuklären.

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Wie gehen die Rentenversicherungsträger mit den eingereichten Widersprüchen und Überprüfungsanträgen um?
Die Rentenversicherungsträger werden den Betroffenen, die unter Bezug auf das BSG-Urteil Widersprüche eingelegt bzw. Überprüfungsanträge gestellt haben, das Ruhen der Verfahren bis zum Abschluss der Musterverfahren anbieten.
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Was ist, wenn die Betroffenen ihre Verfahren nicht ruhen lassen wollen?
Wenn die Betroffenen nicht mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind, werden die Widersprüche zurückgewiesen bzw. die Überprüfungsanträge abgelehnt.


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Was können Rentner tun, die bislang noch nichts veranlasst haben?
Erhalten Rentner erstmalig einen Erwerbsminderungsrentenbescheid können sie gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Liegt der Rentenbescheid schon länger zurück und ist somit bindend, können die betroffenen Rentner einen Überprüfungsantrag stellen.

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Wieviele Erwerbsminderungsrenten sind von den Rentenabschlägen betroffen?
Nach Berechnungen der Rentenversicherung sind es zurzeit rd. 650.000 Fälle.

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Wie hoch wären die Kosten für die Rentenversicherung bei Umsetzung des Urteils?
Bei Umsetzung des Urteils würden sich nach Angaben der Bundesregierung die Ausgaben der Rentenversicherung für laufende Renten im Jahr 2007 um etwa 0,5 Mrd. EUR und langfristig um bis zu 1,8 Mrd. EUR jährlich erhöhen. Zudem würden sich Nachzahlungen bis einschließlich 2006 von rd. 1 Mrd. EUR ergeben.
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Warum wurden überhaupt Rentenabschläge eingeführt?
Rentenabschläge wurden eingeführt, um einen versicherungsmathematischen Ausgleich für die verlängerte Rentenlaufzeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten zu schaffen. Ab 2001 wurden Rentenabschläge auch für Erwerbsminderungsrenten eingeführt, da sonst ein zu starker Anreiz für die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente bestanden hätte, um den Abschlägen bei den vorgezogenen Altersrenten zu entgehen.

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Ist die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen verfassungswidrig?
In den bisher durchgeführten Klageverfahren wurde von den Rentenempfängern wegen der angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelung geklagt. Selbst diese behauptete Verfassungswidrigkeit hat aber keines der Sozial-/Landessozialgerichte als Vorinstanz angenommen und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlasst.

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Inwieweit gleicht die Verlängerung der Zurechnungszeit die Abschläge für Erwerbsminderungsrenten aus?
Der Gesetzgeber hat mit den Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr eingeführt. Diese dient der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird der Betroffene so gestellt, als würde er nach dem Durchschnitt seines bisherigen Verdienstes Beiträge gezahlt haben. Für unter 55-jährige Erwerbsgeminderte bedeutet dies nur noch eine Verminderung der Rentenhöhe um ca. 3,3 % im Vergleich zu einer Erwerbsminderungsrente ohne Minderung des Zugangsfaktors sowie ohne Verlängerung der Zurechnungszeit.
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rüdiger
 
Hallo ,

habe heute von einem guten Freund erfahren dass wohl alle Überprüfungsbescheide abgelehnt werden. Und Geklagt werden muss. Sein Schwiegervater hat es von einem Bekannten der bei der DRV arbeitet. Und wohl alle die nicht Klagen ,werden wohl leer ausgehen.

rüdiger

:mad:
 
Hallo,

und was hat die DRV mit Ihrem Verhalten erreicht?

Viele werden die Klage nicht einreichen und das Risiko scheuen, weil damit ja auch Kosten verbunden sind und im Nachgang kämpfen nur einige wenige und die DRV wird die besten Anwälte und Rechtsgutachter auftreten lassen und sich nach der Begründung, die sie auf ihrer Homepage geben und durch die Unterstützung durch die Politik wieder rauswinden.

Ich fasse es einfach nicht. Wahrscheinlich Millionen von Euro eingespart.

Das ist unsere moderne Rechtsprechung und Rechtsauffassung.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Alle,


meine Rentenversicherungsanstalt hat geschrieben, Sie bieten mir " Waffenstillstand " solange Musterklagen anhängig sind, danach wird über meinen Widerspruch entschieden.
Vermutlich kommt das heraus, was Alle erwarten. Aber macht nichts, gibt immer noch die Möglichkeit im Falle eines Falles zu Klagen!

Gruß

oerni
 
re. Antwort

Hallo @ll,

mein Antrag ist noch in der Bearbeitung. Sollte ich eine der Antworten bekommen die ihr hier so schreibt werde ich den Klageweg beschreiten.Das hatte ich bereits zum Antrag der Überprüfung beigefügt.

Genau auf diese Haltung / Einstellung baut und vertraut die DRV gegenüber von Betroffenen und spart.

Wenn nicht sollten sich mehrere Betroffenen zusammenschließen und eine
Sammelklage anstreben. Was haltet ihr davon ?

In diesem Sinne, sam ;)
 
hallo sam,

habe deine Nachricht erst gelesen, als meine schon abgeschickt war.

Wir hatten also den gleichen Gedanken...

Gruß
Cindy
 
re. Antwort

Hallo Cindy,

wenn eine Klage in der Gemeinschaft nicht möglich ist, werde ich trotzdem den Weg gehen. Ich vertrete die Auffassung, jeder der nicht schweigt zum Unrecht, ist ein Gewinn für die breite Gemeinschaft.

Vielleicht schaut JOS ja vorbei und Er könnte uns die Frage beantworten, welche Möglichkeiten es gibt oder gibt uns einen Tipp ! Lasse uns hoffen, In diesem Sinne, sam ;)
 
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