Hallo ,
habe ich gerade entdeckt , hoffe es ist nicht zu lang ,
BSG-Urteil: Fragen und Antworten zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten
Wie interpretiert das Bundessozialgericht in seinem Urteil die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten?
Wie begründen die Rentenversicherungsträger, dass sie das Urteil nicht umsetzen?
Welche Auswirkung hätte die Umsetzung des Urteils für den Einzelfall?
Muss das BSG-Urteil nicht für alle Fälle umgesetzt werden?
Was unternehmen die Rentenversicherungsträger, um die Rechtsauslegung zu klären?
Wie gehen die Rentenversicherungsträger mit den eingereichten Widersprüchen und Überprüfungsanträgen um?
Was ist, wenn die Betroffenen ihre Verfahren nicht ruhen lassen wollen?
Was können Rentner tun, die bislang noch nichts veranlasst haben?
Wieviele Erwerbsminderungsrenten sind von den Rentenabschlägen betroffen?
Wie hoch wären die Kosten für die Rentenversicherung bei Umsetzung des Urteils?
Warum wurden überhaupt Rentenabschläge eingeführt?
Ist die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen verfassungswidrig?
Inwieweit gleicht die Verlängerung der Zurechnungszeit die Abschläge für Erwerbsminderungsrenten aus?
Wie interpretiert das Bundessozialgericht in seinem Urteil die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten?
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil den Gesetzeswortlaut so interpretiert, dass für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres keine Abschläge berechnet werden dürfen. Erst wenn die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird, unterliegt sie nach Auffassung des Gerichts den Abschlägen.
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Wie begründen die Rentenversicherungsträger, dass sie das Urteil nicht umsetzen?
Die Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts findet in Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Bestätigung. Im Gegenteil: Aus der Begründung zu dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass die Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten an schwerbehinderte Menschen angeglichen wird. Danach wird die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 Prozent, höchstens um 10,8 Prozent gemindert. Damit sollten Ausweichreaktionen vermieden werden.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese dient der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Diese Regelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn für Erwerbsminderungsrentenbezieher vor dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. In der Gesetzesbegründung werden die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe bei Personen dargestellt, die einen Rentenfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres haben. Auch dies macht die Intention des Gesetzgebers ganz deutlich.
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Welche Auswirkung hätte die Umsetzung des Urteils für den Einzelfall?
Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil entschieden, dass für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, keine Abschläge berechnet werden dürfen. Erst wenn die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird, unterliegt sie nach Auffassung des Gerichts den Abschlägen. Die Umsetzung des Urteils würde zu der widersprüchlichen Situation führen, dass eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch genommene Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu mindern wäre. Das bedeutet z. B. für einen 58-jährigen Erwerbsminderungsrentner, dass er zunächst für zwei Jahre seine ungeminderte Rente ohne Abschlag bezieht und ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf Dauer einen Abschlag von 10,8 Prozent auf seine Rente erhält.
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Muss das BSG-Urteil nicht für alle Fälle umgesetzt werden?
Nein, das Urteil ist nur zwingend für den entschiedenen Einzelfall umzusetzen.
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Was unternehmen die Rentenversicherungsträger, um die Rechtsauslegung zu klären?
Die Rentenversicherungsträger führen unter anderem in Absprache mit dem Sozialverband Deutschland Musterverfahren, um die Widersprüche und Fehlinterpretationen aufzuklären.
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Wie gehen die Rentenversicherungsträger mit den eingereichten Widersprüchen und Überprüfungsanträgen um?
Die Rentenversicherungsträger werden den Betroffenen, die unter Bezug auf das BSG-Urteil Widersprüche eingelegt bzw. Überprüfungsanträge gestellt haben, das Ruhen der Verfahren bis zum Abschluss der Musterverfahren anbieten.
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Was ist, wenn die Betroffenen ihre Verfahren nicht ruhen lassen wollen?
Wenn die Betroffenen nicht mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind, werden die Widersprüche zurückgewiesen bzw. die Überprüfungsanträge abgelehnt.
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Was können Rentner tun, die bislang noch nichts veranlasst haben?
Erhalten Rentner erstmalig einen Erwerbsminderungsrentenbescheid können sie gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Liegt der Rentenbescheid schon länger zurück und ist somit bindend, können die betroffenen Rentner einen Überprüfungsantrag stellen.
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Wieviele Erwerbsminderungsrenten sind von den Rentenabschlägen betroffen?
Nach Berechnungen der Rentenversicherung sind es zurzeit rd. 650.000 Fälle.
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Wie hoch wären die Kosten für die Rentenversicherung bei Umsetzung des Urteils?
Bei Umsetzung des Urteils würden sich nach Angaben der Bundesregierung die Ausgaben der Rentenversicherung für laufende Renten im Jahr 2007 um etwa 0,5 Mrd. EUR und langfristig um bis zu 1,8 Mrd. EUR jährlich erhöhen. Zudem würden sich Nachzahlungen bis einschließlich 2006 von rd. 1 Mrd. EUR ergeben.
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Warum wurden überhaupt Rentenabschläge eingeführt?
Rentenabschläge wurden eingeführt, um einen versicherungsmathematischen Ausgleich für die verlängerte Rentenlaufzeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten zu schaffen. Ab 2001 wurden Rentenabschläge auch für Erwerbsminderungsrenten eingeführt, da sonst ein zu starker Anreiz für die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente bestanden hätte, um den Abschlägen bei den vorgezogenen Altersrenten zu entgehen.
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Ist die gesetzliche Regelung zu den Rentenabschlägen verfassungswidrig?
In den bisher durchgeführten Klageverfahren wurde von den Rentenempfängern wegen der angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelung geklagt. Selbst diese behauptete Verfassungswidrigkeit hat aber keines der Sozial-/Landessozialgerichte als Vorinstanz angenommen und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlasst.
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Inwieweit gleicht die Verlängerung der Zurechnungszeit die Abschläge für Erwerbsminderungsrenten aus?
Der Gesetzgeber hat mit den Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr eingeführt. Diese dient der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird der Betroffene so gestellt, als würde er nach dem Durchschnitt seines bisherigen Verdienstes Beiträge gezahlt haben. Für unter 55-jährige Erwerbsgeminderte bedeutet dies nur noch eine Verminderung der Rentenhöhe um ca. 3,3 % im Vergleich zu einer Erwerbsminderungsrente ohne Minderung des Zugangsfaktors sowie ohne Verlängerung der Zurechnungszeit.
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rüdiger