Hallo,
bei vielen Frührentnern dürfte der Fiskus wieder zuschlagen. Entsprechende Anfragen treffen immer wieder ein. Dies ist der Grund für den folgenden Beitrag.
Gruß von der Seenixe
bei vielen Frührentnern dürfte der Fiskus wieder zuschlagen. Entsprechende Anfragen treffen immer wieder ein. Dies ist der Grund für den folgenden Beitrag.
Neue Rentensteuer trifft auch Frührentner
Schon früher mussten nicht nur Altersrenten, sondern auch Erwerbsminderungsrenten mit ihrem Ertragsanteil versteuert werden. Dabei handelte es sich um eine Art Zins, dessen Höhe von der Dauer der Leistung abhängig war. Je länger die Person Rente erhielt, desto höher war auch der zu versteuernde Ertragsanteil. Da die Erwerbsminderungsrente zu den befristeten Renten gehört hing die Höhe des Ertragsanteils nicht vom Alter des Empfängers zu Beginn der Rentenzahlung ab, sondern von der Bezugsdauer. In vielen Fällen lag der Ertragsanteil einer Erwerbsminderungsrente unter zehn Prozent. Wie im Alterseinkünftegesetz festgelegt, steigt der zu versteuernde Anteil aller gesetzlichen Renten auf 50 Prozent. Das bedeutet für Rentner und für Versicherte, die bis Ende 2005 in Rente gehen: Die Hälfte der Rente, auch der Erwerbsminderungsrente wird besteuert, der Euro-Betrag der anderen Hälfte bleibt dem Rentner als gleichbleibender Freibetrag lebenslang erhalten.
Lange Übergangszeit
Für Arbeitnehmer, die zwischen 2006 und 2040 teilweise oder voll erwerbsgemindert werden oder Altersrente beziehen, steigert sich der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich auf 100 Prozent, bis 2020 um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt jährlich. Ab 2040 wird dann die gesamte Rente besteuert. Deshalb werden künftig auch immer mehr Empfänger von Erwerbsminderungsrenten Steuern zahlen müssen. Das trifft insbesondere diejenigen, die neben ihrer Rente weitere Einkünfte aus Arbeit, Kapital oder Vermietung beziehen. Nach Angaben des Verbands Deutscher Rentenversicherer liegt die Anzahl der Erwerbsgeminderten, deren Renten derzeit den steuerlichen Freibetrag überschreiten, bei 25.000 Personen. Das entspricht 1,4 Prozent der knapp 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner. Bei dieser Zahl bleiben aber Personen unberücksichtigt, die über Nebeneinkünfte verfügen. Die Steuerlast kann sich durch Einkünfte wie Lohn, Zinsen, Dividenden, Mieten und Privatrenten oberhalb der Freibeträge deutlich erhöhen.
Steuern meist nur bei Zusatzeinkünften
Ob ein Rentner künftig Steuern zahlen muss, wird in jedem einzelnen Fall individuell geprüft. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten, weil der Freibetrag für den jeweiligen Rentner immer gleich bleibt, während Rente und sonstige Einkünfte steigen können. Die anfallenden Steuern errechnen sich dann unter Berücksichtigung weiterer steuerpflichtiger Einnahmen, aber nach Abzug aller abziehbaren Beträge, vor allem des Grundfreibetrags (2005: 7.664 Euro, für Verheiratete 15.328 Euro).
Steuerfrei bleiben bei Alleinstehenden im Jahr 2005 Renten bis etwa 18.900 Euro, bei Verheirateten bis etwa 37.800 Euro. Nach dem derzeitigen Einkommensteuerrecht kann man davon ausgehen, dass Empfänger von Erwerbsminderungsrenten auch in absehbarer Zukunft selten steuerbelastet werden, selbst wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt. Im Jahr 2005 sind Alleinstehende mit Rentenbezügen bis zu monatlich rund 1.575 Euro steuerfrei. Die Altersbezüge der so genannten Standardrentner (derzeit 1.176 Euro im Monat) werden nach heutiger Gesetzeslage frühestens bei einem Rentenbeginn ab 2011 steuerlich belastet. Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Rentenbesteuerung.
Was heißt nachgelagerte Besteuerung der Renten?
Die Steuern werden erst dann erhoben, wenn die Renten ausgezahlt werden. Bis Ende 2004 wurden auch für den Teil des Einkommens, der als Beiträge an die Rentenversicherung geht, Steuern erhoben. Der größte Teil einer Rente war deshalb früher steuerfrei. Um die Rentner, die ihre Beiträge komplett aus versteuertem Einkommen gezahlt haben, nicht doppelt zu besteuern, erfolgt die Umstellung zur nachgelagerten Besteuerung in Schritten über einen langen Zeitraum von 2005 bis 2040.
Waren die Renten bisher nicht steuerfrei?
Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Bisher war der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig, vergleichbar den Steuern auf die Zinsen von Kapitalanlagen. Je nach Rentenbeginn zwischen 60 und 65 Jahren lag der Ertragsanteil zwischen 32 und 27 Prozent. Bei einer Jahresbruttorente von 10.000 Euro waren demnach zwischen 2.700 und 3.200 Euro zu versteuern. Da das deutlich unter dem Grundfreibetrag von zur Zeit 7.664 Euro liegt, fielen bei den meisten Rentnern ohne weiteres Einkommen keine Steuern an.
Was ändert sich für die Beitragszahler?
Von 2005 bis 2025 werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zu bestimmten privaten Rentenversicherungen (Rürup-Rente) schrittweise steuerfrei gestellt, jährlich um zwei Prozentpunkte von 60 bis auf 100 Prozent anwachsend. Diesen Teil der Beiträge kann man bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Es empfiehlt sich, die eingesparte Summe zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu verwenden, weil die Steuerlast im Ruhestand im Vergleich zu heute steigt. Der aus versteuertem Einkommen bezahlte Anteil an den Beiträgen sinkt bis 2025 auf null Prozent.
Was ändert sich für die Rentner?
Die bisherigen Rentner und die Neurentner des Jahres 2005 haben für ihre Renten nicht mehr nach Bezugsdauer gestaffelte Ertragsanteile zu versteuern, sondern bei ihnen beginnt die nachgelagerte Besteuerung mit 50 Prozent ihrer Rente. Die andere Hälfte ist steuerfrei. Von einer 1.000-Euro-Rente im Monat, 12.000 Euro Rente im Jahr, wäre danach die Hälfte steuerpflichtig, 6.000 Euro wäre der individuelle Rentenfreibetrag dieses Beispielrentners. Ohne weitere Einkünfte, etwa aus Vermietungen, Kapitaleinkünften, bleibt er 2005 steuerfrei, denn mit 6.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen liegt er unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 7.664 Euro. Für die Neurentner des Jahres 2006 liegt der zu versteuernde Anteil ihrer Rente bei 52 Prozent, für die Neurentner 2007 bei 54 Prozent.
Wächst dieser Rentenfreibetrag?
Nein, der Freibetrag jedes einzelnen Rentners ist ein lebenslang feststehender Euro-Betrag. Er hängt davon ab, in welchem Jahr man Rentner wird und wie viel Rente man in diesem Jahr bekommt. Wenn etwa Heinz Schmitt im Jahr 2006 Rentner wird und monatlich 1.000 Euro Rente erhält, muss er von den 12.000 Euro Jahresrente 52 Prozent versteuern. Sein Rentenfreibetrag beträgt also 48 Prozent von 12.000 Euro gleich 5.760 Euro. Dieser Festbetrag bleibt lebenslang unverändert. Er ändert sich auch nicht durch die Rentenanpassung. Je später ein Versicherter Rentner wird, um so niedriger ist sein Freibetrag, weil er länger den Vorteil zunehmend steuerfreier Beiträge zur Rentenversicherung nutzen konnte.
Ab welcher Rentenhöhe muss ich als Rentner Steuern zahlen?
Steuerpflichtig ist die gesamte Bruttorente abzüglich des persönlichen Rentenfreibetrags. Dazu kommen, falls vorhanden, weitere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus Betriebsrenten, Vermietungen oder Kapitaleinkünften. Vom steuerpflichtigen Einkommen können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie weitere Pauschbeträge abgezogen werden. Bei einer Jahresbruttorente über rund 18.900 Euro ohne weitere Einkünfte werden 2005 Steuern fällig. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass von 2005 an zusätzlich 1,3 Millionen Rentnerhaushalte steuerpflichtig werden. Gegenwärtig zahlen zwei Millionen Rentnerhaushalte Steuern. Die jüngeren Versicherten werden allerdings als Rentner mehr Steuern bezahlen müssen als nach früherem Steuerrecht.
Woher weiß das Finanzamt, wie viel Rente ich bekomme?
Jeder Rentenversicherungsträger, Pensionsfonds, jede berufsständische Versorgungseinrichtung, Pensionskasse oder Versicherung muss künftig einmal jährlich über eine zentrale Stelle den Finanzämtern mitteilen, welcher Rentner welche Rente bekommt und wer bei welchen Banken welche Konten und Depots unterhält. Ein neues System von einheitlichen Steuernummern, die sich auch beim Wechsel des Finanzamts nicht ändern, soll künftig diese Kontrolle unterstützen.
Wer berät mich in Steuerfragen?
Allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Renten können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen Ihrer Rentenversicherung geben. Sie können und dürfen Sie aber in steuerlichen Fragen nicht umfassend beraten, insbesondere können sie keine Aussagen zu individuellen Abzugsmöglichkeiten und über die konkrete Höhe der steuerlichen Belastung machen. Wenn Sie dazu eine Beratung im Einzelfall brauchen, können Sie sich an die Auskunft Ihres Finanzamts, einen Steuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.
Gruß von der Seenixe