• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Erwerbsminderungsrente und Steuern

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
bei vielen Frührentnern dürfte der Fiskus wieder zuschlagen. Entsprechende Anfragen treffen immer wieder ein. Dies ist der Grund für den folgenden Beitrag.

Neue Rentensteuer trifft auch Frührentner
Schon früher mussten nicht nur Altersrenten, sondern auch Erwerbsminderungsrenten mit ihrem Ertragsanteil versteuert werden. Dabei handelte es sich um eine Art Zins, dessen Höhe von der Dauer der Leistung abhängig war. Je länger die Person Rente erhielt, desto höher war auch der zu versteuernde Ertragsanteil. Da die Erwerbsminderungsrente zu den befristeten Renten gehört hing die Höhe des Ertragsanteils nicht vom Alter des Empfängers zu Beginn der Rentenzahlung ab, sondern von der Bezugsdauer. In vielen Fällen lag der Ertragsanteil einer Erwerbsminderungsrente unter zehn Prozent. Wie im Alterseinkünftegesetz festgelegt, steigt der zu versteuernde Anteil aller gesetzlichen Renten auf 50 Prozent. Das bedeutet für Rentner und für Versicherte, die bis Ende 2005 in Rente gehen: Die Hälfte der Rente, auch der Erwerbsminderungsrente wird besteuert, der Euro-Betrag der anderen Hälfte bleibt dem Rentner als gleichbleibender Freibetrag lebenslang erhalten.
Lange Übergangszeit
Für Arbeitnehmer, die zwischen 2006 und 2040 teilweise oder voll erwerbsgemindert werden oder Altersrente beziehen, steigert sich der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich auf 100 Prozent, bis 2020 um zwei Prozentpunkte, danach um einen Prozentpunkt jährlich. Ab 2040 wird dann die gesamte Rente besteuert. Deshalb werden künftig auch immer mehr Empfänger von Erwerbsminderungsrenten Steuern zahlen müssen. Das trifft insbesondere diejenigen, die neben ihrer Rente weitere Einkünfte aus Arbeit, Kapital oder Vermietung beziehen. Nach Angaben des Verbands Deutscher Rentenversicherer liegt die Anzahl der Erwerbsgeminderten, deren Renten derzeit den steuerlichen Freibetrag überschreiten, bei 25.000 Personen. Das entspricht 1,4 Prozent der knapp 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner. Bei dieser Zahl bleiben aber Personen unberücksichtigt, die über Nebeneinkünfte verfügen. Die Steuerlast kann sich durch Einkünfte wie Lohn, Zinsen, Dividenden, Mieten und Privatrenten oberhalb der Freibeträge deutlich erhöhen.
Steuern meist nur bei Zusatzeinkünften
Ob ein Rentner künftig Steuern zahlen muss, wird in jedem einzelnen Fall individuell geprüft. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten, weil der Freibetrag für den jeweiligen Rentner immer gleich bleibt, während Rente und sonstige Einkünfte steigen können. Die anfallenden Steuern errechnen sich dann unter Berücksichtigung weiterer steuerpflichtiger Einnahmen, aber nach Abzug aller abziehbaren Beträge, vor allem des Grundfreibetrags (2005: 7.664 Euro, für Verheiratete 15.328 Euro).
Steuerfrei bleiben bei Alleinstehenden im Jahr 2005 Renten bis etwa 18.900 Euro, bei Verheirateten bis etwa 37.800 Euro. Nach dem derzeitigen Einkommensteuerrecht kann man davon ausgehen, dass Empfänger von Erwerbsminderungsrenten auch in absehbarer Zukunft selten steuerbelastet werden, selbst wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt. Im Jahr 2005 sind Alleinstehende mit Rentenbezügen bis zu monatlich rund 1.575 Euro steuerfrei. Die Altersbezüge der so genannten Standardrentner (derzeit 1.176 Euro im Monat) werden nach heutiger Gesetzeslage frühestens bei einem Rentenbeginn ab 2011 steuerlich belastet. Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Rentenbesteuerung.
Was heißt nachgelagerte Besteuerung der Renten?
Die Steuern werden erst dann erhoben, wenn die Renten ausgezahlt werden. Bis Ende 2004 wurden auch für den Teil des Einkommens, der als Beiträge an die Rentenversicherung geht, Steuern erhoben. Der größte Teil einer Rente war deshalb früher steuerfrei. Um die Rentner, die ihre Beiträge komplett aus versteuertem Einkommen gezahlt haben, nicht doppelt zu besteuern, erfolgt die Umstellung zur nachgelagerten Besteuerung in Schritten über einen langen Zeitraum von 2005 bis 2040.
Waren die Renten bisher nicht steuerfrei?
Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Bisher war der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig, vergleichbar den Steuern auf die Zinsen von Kapitalanlagen. Je nach Rentenbeginn zwischen 60 und 65 Jahren lag der Ertragsanteil zwischen 32 und 27 Prozent. Bei einer Jahresbruttorente von 10.000 Euro waren demnach zwischen 2.700 und 3.200 Euro zu versteuern. Da das deutlich unter dem Grundfreibetrag von zur Zeit 7.664 Euro liegt, fielen bei den meisten Rentnern ohne weiteres Einkommen keine Steuern an.
Was ändert sich für die Beitragszahler?
Von 2005 bis 2025 werden die Beiträge zur Rentenversicherung und zu bestimmten privaten Rentenversicherungen (Rürup-Rente) schrittweise steuerfrei gestellt, jährlich um zwei Prozentpunkte von 60 bis auf 100 Prozent anwachsend. Diesen Teil der Beiträge kann man bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Es empfiehlt sich, die eingesparte Summe zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu verwenden, weil die Steuerlast im Ruhestand im Vergleich zu heute steigt. Der aus versteuertem Einkommen bezahlte Anteil an den Beiträgen sinkt bis 2025 auf null Prozent.
Was ändert sich für die Rentner?
Die bisherigen Rentner und die Neurentner des Jahres 2005 haben für ihre Renten nicht mehr nach Bezugsdauer gestaffelte Ertragsanteile zu versteuern, sondern bei ihnen beginnt die nachgelagerte Besteuerung mit 50 Prozent ihrer Rente. Die andere Hälfte ist steuerfrei. Von einer 1.000-Euro-Rente im Monat, 12.000 Euro Rente im Jahr, wäre danach die Hälfte steuerpflichtig, 6.000 Euro wäre der individuelle Rentenfreibetrag dieses Beispielrentners. Ohne weitere Einkünfte, etwa aus Vermietungen, Kapitaleinkünften, bleibt er 2005 steuerfrei, denn mit 6.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen liegt er unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 7.664 Euro. Für die Neurentner des Jahres 2006 liegt der zu versteuernde Anteil ihrer Rente bei 52 Prozent, für die Neurentner 2007 bei 54 Prozent.
Wächst dieser Rentenfreibetrag?
Nein, der Freibetrag jedes einzelnen Rentners ist ein lebenslang feststehender Euro-Betrag. Er hängt davon ab, in welchem Jahr man Rentner wird und wie viel Rente man in diesem Jahr bekommt. Wenn etwa Heinz Schmitt im Jahr 2006 Rentner wird und monatlich 1.000 Euro Rente erhält, muss er von den 12.000 Euro Jahresrente 52 Prozent versteuern. Sein Rentenfreibetrag beträgt also 48 Prozent von 12.000 Euro gleich 5.760 Euro. Dieser Festbetrag bleibt lebenslang unverändert. Er ändert sich auch nicht durch die Rentenanpassung. Je später ein Versicherter Rentner wird, um so niedriger ist sein Freibetrag, weil er länger den Vorteil zunehmend steuerfreier Beiträge zur Rentenversicherung nutzen konnte.
Ab welcher Rentenhöhe muss ich als Rentner Steuern zahlen?
Steuerpflichtig ist die gesamte Bruttorente abzüglich des persönlichen Rentenfreibetrags. Dazu kommen, falls vorhanden, weitere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus Betriebsrenten, Vermietungen oder Kapitaleinkünften. Vom steuerpflichtigen Einkommen können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie weitere Pauschbeträge abgezogen werden. Bei einer Jahresbruttorente über rund 18.900 Euro ohne weitere Einkünfte werden 2005 Steuern fällig. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass von 2005 an zusätzlich 1,3 Millionen Rentnerhaushalte steuerpflichtig werden. Gegenwärtig zahlen zwei Millionen Rentnerhaushalte Steuern. Die jüngeren Versicherten werden allerdings als Rentner mehr Steuern bezahlen müssen als nach früherem Steuerrecht.
Woher weiß das Finanzamt, wie viel Rente ich bekomme?
Jeder Rentenversicherungsträger, Pensionsfonds, jede berufsständische Versorgungseinrichtung, Pensionskasse oder Versicherung muss künftig einmal jährlich über eine zentrale Stelle den Finanzämtern mitteilen, welcher Rentner welche Rente bekommt und wer bei welchen Banken welche Konten und Depots unterhält. Ein neues System von einheitlichen Steuernummern, die sich auch beim Wechsel des Finanzamts nicht ändern, soll künftig diese Kontrolle unterstützen.
Wer berät mich in Steuerfragen?
Allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Renten können Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen Ihrer Rentenversicherung geben. Sie können und dürfen Sie aber in steuerlichen Fragen nicht umfassend beraten, insbesondere können sie keine Aussagen zu individuellen Abzugsmöglichkeiten und über die konkrete Höhe der steuerlichen Belastung machen. Wenn Sie dazu eine Beratung im Einzelfall brauchen, können Sie sich an die Auskunft Ihres Finanzamts, einen Steuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Gruß von der Seenixe
 
Servus Seenixe,

habe auch ein wenig gegoogelt und hierzu folgendes gefunden:

Dritte Klage wegen Rentenbesteuerung anhängig - erstmals Standardrente Streitgegenstand
Vor dem Finanzgericht München (Az. 15 K 4529/06) ist eine Klage anhängig, die sich gegen die Rentenbesteuerung in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes richtet. Dies ist die dritte Klage gegen die Neuregelungen der Rentenbesteuerung. Klagen wurden bereits beim FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 266/06) und beim FG Münster (Az. 14 K 2506/06 E) eingereicht. Letztere wird vom Deutschen Steuerberaterverband als Musterprozess geführt.
Die Kläger im Fall des FG München bemängeln nicht nur die Doppelbesteuerung der Renten, die auf freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen. Darüber hinaus halten sie die Besteuerung der auf Pflichtbeiträgen beruhenden Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 % für den Veranlagungszeitraum 2005 für unrechtmäßig. Die Kläger sehen einen Verstoß gegen das Enteignungsverbot und das Vertrauensschutzgebot und argumentieren mit der Zweckentfremdung der Beiträge für versicherungsfremde Leistungen und der sich daraus ergebenden wesentlich niedrigeren Rentabilität der Pflichtbeiträge im Vergleich zu privaten Rentenversicherungen.
Das Finanzgericht München wird sich daher als erstes Gericht mit der Frage befassen müssen, ob die Besteuerung der Renten, die auf Pflichtbeiträgen der Steuerpflichtigen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO für ein Ruhen des Verfahrens liegen damit noch nicht vor. Jedoch ist es denkbar, in vergleichbaren Fällen das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen beim Finanzamt zu beantragen


Sie können sich mit einem Einspruch in die Klage einklinken. Dazu haben Sie nach der Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids einen Monat Zeit. Weisen Sie im Einspruch auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 K 4529/06 beim Finanzgericht München hin. ­Beantragen Sie außerdem das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeit (Paragraf 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung). Allerdings muss das Finanzamt Ihren Steuerbescheid nicht offenlassen. Erst wenn der Streit beim Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht weitergeht, kann es den Einspruch nicht mehr ablehnen.

-Musterschreiben-

Nachname, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ und Wohnort

An das
Finanzamt NN
Straße
PLZ und Ort

[FONT=Arial,Arial]Betreff: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid JJJJ
[/FONT]Steuer-Nummer: 11111
Bezug :
Klage gegen das Alterseinkünftegesetz beim Finanzgericht München, Az: 15 K 4529/06

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommensteuer-Bescheid JJJJ vom ... legen wir
E i n s p r u ch ein.
Begründung:
Ich wende mich gegen die Anhebung des steuerpflichtigen Teils meiner gesetzlichen Rente auf xx Prozent.
Beim Finanzgericht München ist eine Klage, Az: 15 K 4529/06, gegen das Alterseinkünftegesetz anhängig.
Ich beantrage das Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) bis zur Entscheidung des FG München.

MfG

Wäre dieses Musterschreiben auch für die Erwebsunfähigkeits-Rente verwendbar und würde damit ein aufschiebbarer Bescheid erreicht ?

Es muß doch im Forum noch andere Rentner geben, die hiermit schon Erfahrung haben. Allen die noch um die Anerkennung kämpfen, sei schon mal gesagt, dass nach jahrelangem Rechtsstreit auch rückwirkend eine Versteuerung bis zu 100 % erfolgen könnte.

Nachdenkliche Grüße
 
Hallo...,

vielleicht hier noch ein paar Zahlen als kleine Ergänzung zum Thema Besteuerung der Erwerbsminderungsrente udgl.!

http://www.mdr.de/fakt/2588791.html

Hier das Ganze etwas umfangreicher siehe letzten Seiten

http://www.deutsche-rentenversicher...operty=publicationFile.pdf/zut_west_1-12_2007

Darin auch Daten zum Thema private Versicherungen! Oder wie es aussieht wenn Unfallrente und Erwerbsminderungsrente zusammentrifft usw.

Die Unfallrente der BG wird zwar nicht direkt versteuert wird aber in die Steuer mit einbezogen (Progressionsberechnung)!
Die Unfallrente sollte also mit angegeben werden! > § 3 Nr. 1 a EStG !
http://www.steuerrat24.de/data/alters/mitteilungen.htm

Viele Grüße
Joachim




 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Joachim,

nur um es kurz klarzustellen. Aus deinem letzten Link ergibt sich, dass die Verletztenrente steuerfrei ist. Lediglich Leistungen wie Verletztengeld oder Übergangsgeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt!

Bitte nix für ungut, aber nicht, dass es zu Verwirrungen kommt ;)

Gruß
Joker
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Joker,

danke für deinen Hinweis ich habe versucht mal etwas über das Thema zu finden da mich hier Jemand im Forum gefragt ......
Darauf hin habe ich zuerst dies hier gefunden > http://www.unfallopfer.de/modules.p...index&action=viewtopic&topic=2328&forum=17&11
Den Link zur genauen Erklärung des § 3 Nr. 1 a EStG habe ich erst später gefunden und dazu gestellt!

@ woolyp > warum steht dann darunter klein >Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG) unterliegen! (Wann gilt dann der Einzelfall?)

Gruss Joachim
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Joachim,

Die Unfallrente oder Verletztenrente ist steuerfrei unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Steuerfrei aber nicht progressionsfrei sind Verletzengeld und Übergangsgeld

So verstehe ich den Gesetzestext als Laie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Top