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Erwerbsminderungsrente: Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung draußen bleiben

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
ich wurde auf das folgende Urteil hingewiesen.
Leider muß ich beim lesen der Urteilsbegründung dem Gericht nur Recht geben. Die Begleitperson darf nicht in das Gespräch eingreifen sondern soll Zeuge sein und Vorfälle, die nicht bewiesen werden können verhindern.
Andere Frage ist, was jetzt passiert? Wie wird dem Menschen nun geholfen. Ist das Kind (auch wenn es 29 Jahre alt ist) für seine Eltern verantwortlich? Fehlende Mitwirkung? Wie soll es weitergehen???
Und dann natürlich ein Schlag ins Gesicht derer, die sich für Begleitpersonen einsetzen.

Gruß von der Seenixe

Erwerbsminderungsrente: Begleiter muss bei psychiatrischer Begutachtung draußen bleiben

Sozialgericht Berlin: Erwerbsminderungsrente zu Recht abgelehnt

Eine psychiatrische Untersuchung wegen einer beantragten Erwerbsminderungsrente muss ohne einen Begleiter möglich sein. Wird dennoch auf einem Begleiter während der Begutachtung bestanden, kann der Rentenversicherungsträger den Rentenantrag wegen einer unzureichenden Mitwirkung ablehnen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Donnerstag, 1. August 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 105 R 57/18).

Damit wurde einem 1990 geborenen, aus Brandenburg stammenden jungen Mann zu Recht die beantragte Erwerbsminderungsrente verweigert. Er wurde bereits 2014 vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersucht. Nach Angaben des Arztes hatte sich der Mann teilweise „inadäquat” verhalten, da der ebenfalls anwesende Vater das Gespräch führte.

Als im September 2015 eine weitere Begutachtung durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst wurde, sprach der Kläger in Begleitung des dominant auftretenden Vaters kein Wort. Allerdings äußerte die Gutachterin den Verdacht einer gravierenden Entwicklungsstörung und einer Lernbehinderung.

Wegen des Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente sollte der junge Mann ein knappes Jahr später erneut begutachtet werden. Der Sachverständige führte diese jedoch nicht durch, da der Vater darauf bestanden hatte, an der Untersuchung teilzunehmen.

Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg lehnte den Rentenantrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Klägers ab. Die psychiatrische Begutachtung könne nur ohne Begleitperson durchgeführt werden. Die Begleitung dürfe nur bis in den Wartebereich mitkommen.

Der Kläger führte an, dass er schlechte Erfahrungen mit Sachverständigen gemacht habe und er deshalb eine Begleitperson bei den Begutachtungen wünsche.

Doch damit mache der Kläger die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich, befand das Sozialgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2019. Der Rentenversicherungsträger habe zu Recht den Rentenantrag wegen nicht nachgekommener Mitwirkungspflichten abgelehnt.

Eine psychiatrische Begutachtung müsse grundsätzlich ohne Begleitperson stattfinden, denn die wichtigste Erkenntnisquelle sei die Befragung der zu untersuchenden Person. Nehme eine Begleitperson an der Befragung teil, bestehe die Gefahr, dass auf Rücksicht zur Begleitung keine vollständigen oder wahrheitsgemäßen Angaben gemacht werden.
 
hallo Seenixe,

Andere Frage ist, was jetzt passiert? Wie wird dem Menschen nun geholfen. Ist das Kind (auch wenn es 29 Jahre alt ist) für seine Eltern verantwortlich? Fehlende Mitwirkung? Wie soll es weitergehen???

ich vermute, du hast zum sachverhalt tiefergehende informationen. fraglich ist nämlich für mich, welche (eigenständigen) entscheidungen der betroffene überhaupt treffen konnte. aus der beschreibung geht es nicht hervor, aber eine vermutung wäre, dass aufgrund der einschränkungen der vater (zu) dominant auftrat. wäre das gegeben, hätte sich aber dem gericht die frage stellen müssen, ob hier nicht - evtl für den einzelfall - ein rechtlicher betreuer zu stellen gewesen wäre.

als begleitperson - in zulässigen fällen ziehe ich "beistand" vor, da dies anders als begleitperson rechtlich geregelt ist - halte ich auch in den wenigsten fällen ein nahes familienmitglied für sinnvoll. insofern ja, hier ist dem gericht zuzustimmen. nachdem es aber mehrmals am vater als begleitperson scheiterte, wäre auch ein entsprechend anderes vorgehen seitens des gerichts vorstellbar gewesen.


gruss

Sekundant
 
Hallo,

Leute immer wieder… das alte Thema….

Bei orthopädisch-Unfallch. Verwaltung und Gerichts Gutachten, würde ich nie ohne Begleitperson warum?

Die Damen und Herren Partei -Verwaltung- Gutachter frisieren die Gutachten nicht selten so, dass
es dem Auftraggeber passt.


Messwerte werden geschönt, Anknüpfungstatsachen übergangen, nicht aufgeführt, oder
unvollständig. Dito Klagen-Beschwerden des Probanden nicht umfänglich im Gutachten aufgeführt.


Resümee: über 6 Std. leichte Tätigkeiten oder <<<< % Mde

Auch die S. G. Gerichtsgutachter (Hof und Hausgutachter) sind mit von der Partie!
Jetzt kommen wir zu den Psychiatrischen- Verwaltung- Gutachten, gerade von der DRV und EMR


Schwierig- Schwierig , die Dr. Kufenmichel sind oft auch nichts ganz koscher gegenüber !
dem Probanden.


Aussagen Gutachter:
(wenn… ich zu viele positive Gutachten abliefere (obwohl die Sachlage so ist) dann bekomme ich weniger, keine Aufträge mehr und oder die Verwaltung stimmt den Gutachten nicht zu)
Wenn ich über die EMR zu entscheiden habe, dann wird es schwierig, weil die auf mein Haus geht, weniger schwierig ist es bei EMR Verlängerung Gutachten, da hatte ja mal ein anderer Entschieden.


Jetzt sind psychiatrische Gutachten nicht immer einfach und der Teufel, kann der Ehemann, Ehefrau, Vater, Mutter, Verwandter, Freund ect. sein, darum sollte eine unabhänge- vertrauens Person: Anwalt, Rentenberater , Arzt ect. beiwohnen.

(Az.: S 105 R 57/18)
Eine psychiatrische Begutachtung müsse grundsätzlich ohne Begleitperson stattfinden, denn die wichtigste Erkenntnisquelle sei die Befragung der zu untersuchenden Person. Nehme eine Begleitperson an der Befragung teil, bestehe die Gefahr, dass auf Rücksicht zur Begleitung keine vollständigen oder wahrheitsgemäßen Angaben gemacht werden.

Auch anders herum:
Ohne Begleitperson besteht die Gefahr, dass die Angaben des Probanden nur
Unvollständig eruiert, verfälscht werden, dito Messwerte ect.


Titel:
Sozialgerichtsverfahren: Keine Anhörungsrüge gegen prozessleitende Verfügung
Normenketten:
SGG § 106, § 116, § 118, § 178a
ZPO § 404a
Leitsätze:
1. Ein uneingeschränktes Recht auf Anwesenheit Dritter bei einer medizinischen Begutachtung besteht nicht.
2. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und des fairen Verfahrens erfordert eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall.
3. Bei einer psychiatrischen Begutachtung haben nahe Angehörige (hier: Ehemann) kein Recht auf Anwesenheit während der Exploration, dem Prozessbevollmächtigten (hier: Rechtsanwalt), ist dagegen die Anwesenheit auf entsprechenden Wunsch der Betroffenen im Einzelfall zu gestatten.
4. Video- und technische Tonaufzeichnungen durch die Betroffenen und deren Prozessbevollmächtigten über den Ablauf der Untersuchung sind unzulässig.
5. Gegen die mit dem Beweisbeschluss getroffene prozessleitende Verfügung des Gerichts, dass der Begutachtung eine Begleitperson nicht beiwohnen darf, ist die Anhörungsrüge nicht zulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:

Ehemann, nahe Angehörige, psychiatrische Begutachtung, Recht auf Anwesenheit, Dritter, Rechtsanwalt, Sachverständigengutachten, Begleitperson, Subsidiarität der Anhörungsrüge, Anhörungsrüge, Subsidiarität, prozessleitende Verfügung
Vorinstanz:
SG Landshut, Gerichtsbescheid vom 30.09.2016 – S 9 U 30/15
Fundstelle:
BeckRS 2019, 6855

Quelle:
LSG München, Beschluss v. 04.04.2019 – L 7 U 396/16 - Bürgerservice



DGUV
3.7.3 Mitnahme einer Begleitperson Grundlagen der Begutachtung


von Arbeitsunfällen – Erläuterungen
für Sachverständige

Die Frage, ob Versicherte einen Anspruch auf
eine Begleitperson (Verwandte, Ehegatten,
Rechtsbeistand) bei der ärztlichen Begutachtung
haben, dürfte im Sozialrecht vor
allem wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und des Grundsatzes eines fairen
Verfahrens allgemein zu bejahen sein. Unabhängig
von der rechtlichen Beurteilung steht
hinter diesem Wunsch oftmals das Wissen
um das Bevorstehen einer entscheidenden
Situation für die Feststellung eines Sozialleistungsanspruchs
bzw. Skepsis über deren
objektive Durchführung. Diese Sorge wird bei
grundloser Ablehnung einer Begleitperson
nur verstärkt und damit die Akzeptanz des
Begutachtungsergebnisses von vorneherein
unnötig geschwächt. Dem Wunsch nach
einer Begleitperson sollten Gutachter und
Gutachterinnen deshalb offen gegenüberstehen.
Selbstverständlich haben Begleitpersonen
aber nur eine beobachtende und
keine aktive Funktion.
Wird dies missachtet
und kommt es zu nicht hinnehmbaren Störungen,
kann die Untersuchung abgebrochen
werden. Die Versicherten sind dann auf
die Folgen der Nichtfeststellbarkeit von
anspruchsbegründenden Tatsachen hinzu
weisen.
Selbstverständlich brauchen Gut
achter/
innen wegen ihres eigenen, vorrangigen
Persönlichkeitsrechts keine Ton oder
Foto-/Videoaufnahmen bei der Untersuchung zu dulden.
Der UV-Träger ist über
die Teilnahme einer Begleitperson und die
damit zusammenhängenden Begleitumstände
zu informieren (z. B. Unterstützung
bei der Anamnese- oder Beschwerdeschilderung,
Hilfe bei der Übersetzung).

Quelle:
Grundlagen der Begutachtung
von Arbeitsunfällen – Erläuterungen
für Sachverständige

Gruß
 
Hallo Seenixe,

m. E. handelt es sich hier um einen sehr speziellen Fall zu handeln.

Der Sohn 29 Jahre ist behindert oder hat div. Defizite.

Der Vater ist einer Art "Helikopter" verfallen und agiert zum Schutze des Kindes! 29 Jahre!

Wer nun konkret krankhaft ist, Sohn/ Kind oder Vater geht nicht hervor!

Die Aktivität des Vaters mag fürsorglich sein - oder auch durch das Verhalten des Vaters ist der Sohn ich nenne es mal nicht "konform entwickelt".

Dies stellt zumindest kein reguläres GA-Vorgehen da.

Jeder der eine Begleitperson mitnimmt ist sich auch dessen bewusst - und gerade deswegen - wird die Person ausgewählt, weil man
keine Charme vor Fragen hat!!!

Ansonsten könnte man ja seine eigene Begleitperson bitten den Raum zu verlassen!!!

Aber dies ist in der Regel nicht der Fall wenn es sich um Traumen handelt oder schmerzmedizinische Begutachtungen!

Viele Grüße

Kasandra
 
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