Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo Miteinander,
ich wollte nochmals ein Thread hinsichtlich dem Titelthema aufmachen bzw.
hoffe auf eure "Erfahrungswerte" Verwaltung, Gutachter, Anträge, Befundberichte behandelte Ärzte, Beratung DRV, Anwälte, VDK, Rentenberater usw.
In einem aktuellen Fall kann ich sagen, dass das Verwaltungsverfahren z. B. mit der DRV Bund Berlin schon sehr sehr zäh gelaufen ist und bei einem Antrag auf volle EMR (teil EMR war schon 2017 unbefristet anerkannt) ein 3/4 J. bis zum Bescheid gedauert hatte.
Trotz alle Unterlagen der DRV benötigte die Verwaltung, wie immer noch die Arbeitgeber Aussagen zwei Anschreiben, Befundberichte
(obwohl in den Befundberichten nichts anderes aufgeführt wurde, wie schon in den eingereichten ärztlichen Berichte beim Kurzantrag,
Wieder zwei Monate ach ja, dann brauchen wir nochmals Gutachten, aber das dauert und dauert, alles Corona oder was.
Aus den ärztlichen Beichten beim Antrag und vorliegenden Unterlagen konnte man 100%, die Verschlechterung herauslesen
u. a. hatte der Arbeitgeber (selbst Arzt) kurz und treffend geschrieben.
Kommen wir zu meinen Freunden, den DRV Gutachter, wobei es bei ihrem Partei-Credo oft mehr oder weniger, um eine beraterärztliche Stellungnahme, als um ein vollwertiges Gutachten handelt. Bei vielen Ärzten hatte und habe ich den Eindruck, dass sie mit mehr oder weniger schlecht bezahlten "DRV Gutachterrei" ihr Ego - Narzissmus aufrecht erhalten und wie auf einer Spielwiese "Richter" für den Sozialstaat und Versichertengemeinschaft spielen.
Ok, wenn das Ergebnis hinten für den Antragsteller stimmt, aber wie so oft wird "Bingo" mit den X X gespielt und > 6 Std. für leichte Tätigkeiten im Wechsel oder 3- 6 Std. vor allem auf orthopädischer Seite kein Problem.
(zumal man alleine wegen orthopädischer Gegebenheiten kaum noch eine EMR bekomme, wenn dann auf Basis von einer Arbeitsmarktrente)
Ganz oft wird von den Damen und Herren Gutachter vergessen, dass sie sich auch im Verwaltungsverfahren an die ZPO § 407 ...
StGB § 278 zu halten haben.
Nach über 25 J. Erfahrungswerten stellt es sich m. E. in der Praxis so dar, dass 2/3 der Gutachten schon um für die DRV Gefälligkeit Gutachten handelt.
Die Kriterien für s. g. "Falschgutachten" sind auch in wenigen % erfüllt.
Inhaltlich z. B. wenig mit der Anamnese-Anknüpfungstatsachen auseinander gesetzt und im Gutachten berücksichtigt.
In einem aktuellen Fall Neuro/Psych. Gutachten z. B. die gesicherten Diagnosen von einer Psych. Klinik 2/3 nicht berücksichtigt und mehr oder weniger vom DRV Vorgutachter abgeschrieben. 90% der Neuro. Untersuchungen nicht gemacht. (die Probandin arbeitete im Medi Bereich, kennst sich aus)
Da ist auf einmal ein Lasegue beids. negativ, der Kopf frei beweglich, Wirbelsäule nicht Klopfempfindlich, Reflexe gut, weitere Neuro Zeichen alles im Lot.
Der Orthopäde war schon bei der teil EMR involviert und natürlich konnte er sein damaliges-unvollständiges Gutachten nicht vollständig revidieren bzw. musste hierbei anknüpfen.
Ott-Schober-FBA wurde natürlich wiederum geschätzt und trotz schwergradigen Wirbelsäulen Erkrankung, als nur Mittelgradig hingedeichselt, obwohl schwergradige Messwerte z. B. von Prof. schon vor 10 J. vorlagen.
Wurzel komprimierende Bandscheibenvorfälle HWS-LWS nicht aufgeführt, trotz schmerzen die HWS-Schultern aktiv bis zum Anschlag durchbewegt und ja alles kein großes Problem im Wechsel Tätigkeit sind Lasten von 10 Kg. auch zumutbar. Trotz Einschränkungen die der Wegefähigkeit gegenüberstehen nicht aufgeführt.
Nur so mal als Beispiel, so wird oft "Begutachtet", daraus ein "Urteil" gegen den Antragsteller getroffen und die DRV versteckt sich hinter so schmierigen Partei Gutachten.
Hier geht es mehr oder weniger um das Wirtschaftlichkeit gebot, natürlich sind die Gutachter gebrieft und ja man kann nicht jedem einfach so eine EMR zusprechen.
Aber kranke Bürger noch und monate-jahrelang zu drangsalieren obwohl ihnen objektiv gesehen eine EMR zusteht, hat eine richtige Kultur-Maschinerie im deutschen Vaterland. (bei BG Angelegenheiten ist es die Norm, geduldet von der Politik und die Rechtsprechung muss mit machen)
Bis vor einiger Zeit hielt noch die Rechtsprechung (und DRV) an ihrem Credo fest, wenn der Antragsteller-Kläger noch nicht als "therapiert" gilt , dann kann der Leidendruck nicht so groß sein.
Z. B. der psychische Kranke lässt sich nicht wegsperren und mit vielen Medis vollpumpen, erst wenn er diese Prozedur überlebt, dann könne man von "austherapiert" reden.
Das SG Karlsruhe hatte im Gerichtsbescheid - 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19 hierzu deutliche Worte gefunden:
zwar erstmals in GdB Angelegenheiten, aber die Damen und Herren vom LSG BW sind jetzt auch mal aufgewacht und hatten( in EMR Angelegenheiten) ihr Hirn und Gewissen eingeschaltet
Quelle:
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2020, L 5 R 1265/18
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Depressionserkrankungen
Quelle:
Grüße
Siegfried21
ich wollte nochmals ein Thread hinsichtlich dem Titelthema aufmachen bzw.
hoffe auf eure "Erfahrungswerte" Verwaltung, Gutachter, Anträge, Befundberichte behandelte Ärzte, Beratung DRV, Anwälte, VDK, Rentenberater usw.
In einem aktuellen Fall kann ich sagen, dass das Verwaltungsverfahren z. B. mit der DRV Bund Berlin schon sehr sehr zäh gelaufen ist und bei einem Antrag auf volle EMR (teil EMR war schon 2017 unbefristet anerkannt) ein 3/4 J. bis zum Bescheid gedauert hatte.
Trotz alle Unterlagen der DRV benötigte die Verwaltung, wie immer noch die Arbeitgeber Aussagen zwei Anschreiben, Befundberichte
(obwohl in den Befundberichten nichts anderes aufgeführt wurde, wie schon in den eingereichten ärztlichen Berichte beim Kurzantrag,
Wieder zwei Monate ach ja, dann brauchen wir nochmals Gutachten, aber das dauert und dauert, alles Corona oder was.
Aus den ärztlichen Beichten beim Antrag und vorliegenden Unterlagen konnte man 100%, die Verschlechterung herauslesen
u. a. hatte der Arbeitgeber (selbst Arzt) kurz und treffend geschrieben.
Kommen wir zu meinen Freunden, den DRV Gutachter, wobei es bei ihrem Partei-Credo oft mehr oder weniger, um eine beraterärztliche Stellungnahme, als um ein vollwertiges Gutachten handelt. Bei vielen Ärzten hatte und habe ich den Eindruck, dass sie mit mehr oder weniger schlecht bezahlten "DRV Gutachterrei" ihr Ego - Narzissmus aufrecht erhalten und wie auf einer Spielwiese "Richter" für den Sozialstaat und Versichertengemeinschaft spielen.
Ok, wenn das Ergebnis hinten für den Antragsteller stimmt, aber wie so oft wird "Bingo" mit den X X gespielt und > 6 Std. für leichte Tätigkeiten im Wechsel oder 3- 6 Std. vor allem auf orthopädischer Seite kein Problem.
(zumal man alleine wegen orthopädischer Gegebenheiten kaum noch eine EMR bekomme, wenn dann auf Basis von einer Arbeitsmarktrente)
Ganz oft wird von den Damen und Herren Gutachter vergessen, dass sie sich auch im Verwaltungsverfahren an die ZPO § 407 ...
StGB § 278 zu halten haben.
Nach über 25 J. Erfahrungswerten stellt es sich m. E. in der Praxis so dar, dass 2/3 der Gutachten schon um für die DRV Gefälligkeit Gutachten handelt.
Die Kriterien für s. g. "Falschgutachten" sind auch in wenigen % erfüllt.
Inhaltlich z. B. wenig mit der Anamnese-Anknüpfungstatsachen auseinander gesetzt und im Gutachten berücksichtigt.
In einem aktuellen Fall Neuro/Psych. Gutachten z. B. die gesicherten Diagnosen von einer Psych. Klinik 2/3 nicht berücksichtigt und mehr oder weniger vom DRV Vorgutachter abgeschrieben. 90% der Neuro. Untersuchungen nicht gemacht. (die Probandin arbeitete im Medi Bereich, kennst sich aus)
Da ist auf einmal ein Lasegue beids. negativ, der Kopf frei beweglich, Wirbelsäule nicht Klopfempfindlich, Reflexe gut, weitere Neuro Zeichen alles im Lot.
Der Orthopäde war schon bei der teil EMR involviert und natürlich konnte er sein damaliges-unvollständiges Gutachten nicht vollständig revidieren bzw. musste hierbei anknüpfen.
Ott-Schober-FBA wurde natürlich wiederum geschätzt und trotz schwergradigen Wirbelsäulen Erkrankung, als nur Mittelgradig hingedeichselt, obwohl schwergradige Messwerte z. B. von Prof. schon vor 10 J. vorlagen.
Wurzel komprimierende Bandscheibenvorfälle HWS-LWS nicht aufgeführt, trotz schmerzen die HWS-Schultern aktiv bis zum Anschlag durchbewegt und ja alles kein großes Problem im Wechsel Tätigkeit sind Lasten von 10 Kg. auch zumutbar. Trotz Einschränkungen die der Wegefähigkeit gegenüberstehen nicht aufgeführt.
Nur so mal als Beispiel, so wird oft "Begutachtet", daraus ein "Urteil" gegen den Antragsteller getroffen und die DRV versteckt sich hinter so schmierigen Partei Gutachten.
Hier geht es mehr oder weniger um das Wirtschaftlichkeit gebot, natürlich sind die Gutachter gebrieft und ja man kann nicht jedem einfach so eine EMR zusprechen.
Aber kranke Bürger noch und monate-jahrelang zu drangsalieren obwohl ihnen objektiv gesehen eine EMR zusteht, hat eine richtige Kultur-Maschinerie im deutschen Vaterland. (bei BG Angelegenheiten ist es die Norm, geduldet von der Politik und die Rechtsprechung muss mit machen)
Bis vor einiger Zeit hielt noch die Rechtsprechung (und DRV) an ihrem Credo fest, wenn der Antragsteller-Kläger noch nicht als "therapiert" gilt , dann kann der Leidendruck nicht so groß sein.
Z. B. der psychische Kranke lässt sich nicht wegsperren und mit vielen Medis vollpumpen, erst wenn er diese Prozedur überlebt, dann könne man von "austherapiert" reden.
Das SG Karlsruhe hatte im Gerichtsbescheid - 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19 hierzu deutliche Worte gefunden:
zwar erstmals in GdB Angelegenheiten, aber die Damen und Herren vom LSG BW sind jetzt auch mal aufgewacht und hatten( in EMR Angelegenheiten) ihr Hirn und Gewissen eingeschaltet
Ungeachtet dessen folgt die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung
des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ohnehin nicht. Die Stärke des empfundenen
Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das
Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel
nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere
psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der
GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018
\226 L 6 SB 4718/16 \226, Rn. 42, juris). Für den vom Obergericht zur Schematisierung der in Angelegenheiten des
Schwerbehindertenrechts oft müßigen sozialrechtlichen Rechtsanwendung kurzerhand allgemeingültig postulierten
Erfahrungssatz findet sich in der praktischen Lebenswirklichkeit psychischer Gesundheitsstörungen schlechterdings
kein real existierendes Korrelat.
Im Gegenteil: Eine dermaßen oberflächliche Beweiswürdigung blendet sowohl die
offenkundige Verschiedenartigkeit psychischer Leiden als auch die Individualität des Umgangs mit ihnen aus. Die
schematische Betrachtungsweise stößt offensichtlich an ihre Grenzen, wenn krankheitsbedingt eine engmaschige
verhaltenstherapeutische und/oder fachpsychiatrische Therapie mangels Krankheitseinsicht fehlt, etwa, weil
intrapsychische Abwehrmechanismen (beispielsweise bei Psychosen oder Persönlichkeitsstörungen) oder kognitive
Mängel (beispielsweise bei Demenz) verhindern, dass ein Mensch trotz massiver psychischer Behinderungen einen
Leidensdruck empfindet, fachkundige Einschätzungen seines Gesundheitszustandes erfährt, versteht bzw. befolgt.
Die stumpf schematisierende Betrachtungsweise des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg passt auch in jedem
weiteren Fall nicht, in dem die Behandlungsintensität gerade nicht zufällig direkt proportional zum Ausmaß der
durch sie bedingten Teilhabebeeinträchtigung ist. Es bedarf keinerlei medizinischen Sachverstandes, um
festzustellen, dass die behauptete Korrelation nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist, weil Art und Ausmaß der
von psychisch kranken Menschen (nicht) in Anspruch genommenen (fachärztlichen) Untersuchungen und
Behandlungen evidenter Maßen von einer Vielzahl weiterer Faktoren als ihrem Leidensdruck geprägt sind, deren
systematische Vernachlässigung unweigerlich zu Fehlurteilen führt. Zu den weiteren Faktoren gehören neben dem
Ausmaß der Krankheitseinsicht jedenfalls der Antrieb, die sozialisationsbedingte Offenheit für psychische
Erklärungsmodelle und Behandlungsformen (einschließlich etwaiger Vorbehalte oder auch Vorlieben aufgrund
religiöser, kultureller, generationstypischer, medienkonsumbedingter, etc. Prägungen), die Art und (entweder zur
Behandlung ermutigenden oder hiervon abhaltenden) Funktionsweise der individuellen sozialen Einbettung des
jeweils Betroffenen, das Vorhandensein entsprechender intellektueller, sprachlicher, emotionaler, zeitlicher und
physischer Ressourcen bzw. deren Fehlen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen beruflicher, elterlicher,
familiärer, gesundheitlicher oder sozialer Natur sowie etwaige ökonomische (Hinderungs-) Gründe (beispielsweise
die bei schwer psychisch kranken Menschen nicht selten fehlende gesetzliche oder private Absicherung für den
Krankheitsfall) oder die banale Frage nach einer wohnortnah (ggfs. nicht barrierefrei) erreichbaren medizinischen
Versorgung.
Quelle:
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.7.2020, L 5 R 1265/18
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Depressionserkrankungen
Der Senat hält an seiner Rspr., dass bei Depressionserkrankungen erst dann von einer Erwerbsminderung i.S.d §
43 SGB VI ausgegangen werden kann, wenn die depressive Symptomatik einen qualifizierten Verlauf mit
unvollständigen Remissionen zeigt, erfolglos ambulante, stationäre und rehabilitative, leitliniengerecht
durchgeführte Behandlungsversuche, einschließlich medikamentöser Phasenprophylaxe durchgeführt worden sind
und darüber hinaus eine ungünstige Krankheitsbewältigung, eine mangelnde soziale Unterstützung, psychische
Komorbiditäten sowie lange Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 27.04.2016, - L 5 R 459/15 -,
in juris), nicht mehr fest.
Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist vielmehr für die Frage,
ob eine quantitative Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt, nicht heranzuzuziehen, sie ist nur für die Befristung
und Dauer einer Rente von Bedeutung. Aus § 43 SGB VI lässt sich keine dahingehende Einschränkung
entnehmen, dass die Nichtausschöpfung zumutbarer Behandlungsmaßnahmen zu einem materiell-rechtlichen
Ausschluss des Rentenanspruchs führt. Insoweit bestimmt § 103 SGB VI ausdrücklich nur für den Fall, dass die
gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt worden ist, dass der Anspruch auf eine Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit (dann) ausgeschlossen ist.
Eine unterbliebene Behandlung führt - ohne Rücksicht auf die Ursachen der Unterlassung - auch nicht dazu, dass
vorhandene Gesundheitsstörungen nicht als Krankheit im Rechtssinne anzusehen wären.
Dem Rentenversicherungsträger steht es vielmehr offen, in Fallgestaltungen, in denen er eine fehlende adäquate
Behandlung sieht, nach § 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch vorzugehen und nach erfolglos gebliebener
Aufforderung zur Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen
Quelle:
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.6.2020, L 9 R 1194/19
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Minderung des quantitativen Leistungsvermögens bei psychischen Erkrankungen - Behandelbarkeit
Soweit die Beklagte vorträgt, die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen seien ein Hinweis auf fehlenden
Leidensdruck, ist dies für den Senat im konkreten Fall nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich geht auch der Senat davon aus, dass sich die Schwere einer Erkrankung auch durch einen entsprechenden Leidensdruck und dieser
sich wiederum insbesondere durch die Konsultation entsprechender Fachärzte zeigt.
Insbesondere bei psychiatrischen Erkrankungen ist insoweit aber ohnehin kritisch zu prüfen, ob die fehlende oder nur eingeschränkte
Wahrnehmung fachärztlicher Hilfe auch Teil des Krankheitsbildes ist.
Dies ist vorliegend aber nicht entscheidend,
da die Klägerin ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt. Sie ist bereits seit März 2017 in regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung bei Dr. D. und erhält eine psychopharmakologische Therapie. Wie Dr. F. zutreffend
ausführt, kann der Umstand, dass bislang keine Richtlinien-Psychotherapie durchgeführt wurde und ggf. auch die
Psychopharmakotherapie intensiviert werden könnte, nicht zu Lasten der Klägerin gewertet werden, da die Wahl
der therapeutischen Optionen den behandelnden Ärzten obliegt. Dass sich die Klägerin hinsichtlich der Therapie
auf die behandelnden Fachärzte verlässt, kann jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Darüber
hinaus weist Dr. F. darauf hin, dass zum Gutachtenszeitpunkt anhand der durchgeführten Laboruntersuchung
nachgewiesen das Opioidanalgetikum Tramadol und das Antidepressivum Citalopram eingenommen wurde, was
nach Einschätzung des Sachverständigen Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulässt. Tramadol lag sogar über
dem therapeutischen Bereich.
Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist für die Frage, ob eine quantitative
Leistungsreduzierung tatsächlich vorliegt, nicht maßgeblich, sie ist vielmehr allein für die Befristung und Dauer
einer Rente von Bedeutung.
Quelle:
Grüße
Siegfried21
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