Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
neueres Urteil:
OLG Saarbrücken vom 03.12.2015 AZ:4 U 157/14
Auswirkungen für die Praxis
Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/184389
nochmals
Weites Urteil:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4032
https://openjur.de/u/318989.html
Grüße
Siegfried21
neueres Urteil:
OLG Saarbrücken vom 03.12.2015 AZ:4 U 157/14
Im Rahmen des Vorteilsausgleichs muss sich ein Geschädigter diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallereignis zufließen, da er nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1990 - VI ZR 170/89). Im Rahmen eines verletzungsbedingten Erwerbsschadens sind dementsprechend auch die berufsbedingten Aufwendungen anzurechnen, die ohne den Unfall angefallen wären. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.
Auswirkungen für die Praxis
Während des Zeitraumes einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit erspart der Geschädigte die sonst im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit anfallenden berufsbedingten Aufwendungen ein. Diese Ersparnis ist im Wege des Vorteilsausgleichs bei dem Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung und der Regulierungspraxis hat es sich überwiegend durchgesetzt, die Ersparnis nach § 287 ZPO mit 5 bis 10% des Nettoeinkommens zu pauschalieren. Allerdings bleibt es dem Geschädigten unbenommen, gegebenenfalls konkret darzulegen und nachzuweisen, dass die tatsächliche Ersparnis geringer ist.
Quelle:
http://www.juris.de/jportal/portal/...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/184389
nochmals
Weites Urteil:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=4032
https://openjur.de/u/318989.html
Grüße
Siegfried21