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Ermittlung Invaliditätsgrad

fragile38

Neues Mitglied
Registriert seit
30 Jan. 2011
Beiträge
14
Hallo,
ich habe eine Frage an Euch. Ich habe vor knapp zwei Jahren einen Unfall erlitten und dabei habe ich einen Sehverlust meines linken Auges. Ich habe mir schon eine neue Linsen einsetzten lassen, aber geholfen hat dies nichts. Nun sagte der Arzt, dass ich nur noch eine Sehkraft von 1% auf dem Auge habe. Wie wird das nun in der PUV berechnet? Dort steht, dass bei Sehverlust oder Funktionsunfähigkeit eines Auges 50% Invalidität anzusetzen ist. Wie wird denn nun eine 1%ige Sehkraft ermittelt?
Für Antworten wäre ich Euch sehr dankbar.
Grüße
fragile38
 
Hallo fragile38,

schön das Du uns gefunden hast, sicher werden Dir hier viele offene Fragen beantwortet.

Genau kann ich Dir Deine Frage nicht beantworten, aber ich würde davon ausgehen das 1% fast wie blind ist und Du wohl 50% der Versicherungssumme bekommen müßtest.

Sieh in Deinen Versicherungsbedingungen nach.

Gruß
Kai-uwin
 
Hallo Kai-Uwe,
danke erst einmal für Deine Antwort. Ich denke auch, dass es bei 1% eine Invalidität von 50% gibt. Aber leider stehen in meiner Versicheurngspolice keine genauen Angaben, sondern nur 50% bei Sehverlust.
LG
Sabine
 
Hallo fragile38,

dann würde ich an Deiner Stelle erst einmal davon ausgehen und es der PUV mit dem Arztbrief/Attest so mitteilen.

SCHRIFTLICH, mit Fristsetzung von 14 Tagen.

Dann wirst Du sehen wie sie reagieren, sicher werden sie Dich dann zum Gutachter schickten.

Viel Glück, dass es bei Dir auf dem "kleinen Dienstweg" geht;).

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo fragile38,

so einfach wird es mit Sicherheit nicht ablaufen und die PUV. wird prüfen, ob eine Einschränkung der Sehfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls schon bestand. Wenn Du vor dem Unfall bereits eine Brille getragen hast um die Sehkraft des Auges zu verbessern, liegt ein Vorschaden vor und den wird die PUV. von der Bemessung der Invaliditätsleistung in Abzug bringen. Weiter entscheidend bei Bemessung der Invaliditätsleistung werden die Versicherungsbedingungen sein, die Bestandteil der PUV. sind.
Hier mal ein Beispiel, wie der BGH. mit seinem Beschluss vom 30. September 2009 AZ:IV ZR 301/06 entschieden hat.

Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten Lebensjahr des Klägers bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Berufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beein-trächtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) AUB die Anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 20 ff.) vorgenommene Abzug von 3% ist nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

In diesem Fall hat die Klägerin auch auf eine Bemessung der Invaliditätsleistung in Höhe von 50% geklagt, um in den Anspruch einer Unfallrente (ab 50% Invalidität) zugelangen.
Ich würde aber in jedem Fall zum Ende der 3 Jahresfrist einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen wenn es um die Abschließende Bewertung der Invaliditätsleistung geht, damit die PUV. auch das zahlt, wozu sie Vertraglich verpflichtet ist.

MfG.
Pit
 
Hallo, Pit,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Bei mir lag vor dem Unfall keine Beeinträchtigung meiner Augen vor. Ich habe nie eine Brille tragen müssen und tue es auch heute nicht. Nur zum Lesen benötige ich eine Brille, da ich eben auch schon das Alter habe. Wie lange muß man abwarten bis die Entscheidung gefällt wird? Weil Du etwas von 3 Jahren schreibst, oder ist das die Verjährungsfrist?
Grüße
Sabinbe
 
Hallo fragile38,

schau bitte in Deine Versicherungsbedingungen und studiere sie genau, dort ist in der Regel auch die drei Jahresfrist verankert.

MfG.
Pit
 
Hallo Pit,
ich habe noch einmal in meinen Unterlagen nachgesehen. Es steht dort, dass der Invaliditätsgrad jährlich bis zu drei Jahren nach dem Unfall erneut ärztlich bemessen werden kann. Mein Unfall ist aber eh schon knapp zwei Jahre her. D. h., dass die PUV noch ein Jahr ärztliche Bescheinigungen anfordern kann. Die Sehkraft wird sich bei mir ohnehin nicht mehr verbessern, sondern nur verschlechtern. Das hatte mein Arzt mir schon bestätigt, da sich der Zustand meines Auges nach meiner Linsen OP vor einem Jahr bis heute schon wieder verschlechtert hat.
Grüße
Sabibe
 
Hallo fragile38,

wir ich aus Deinen Beiträgen erlesen habe, ist bis jetzt noch kein Gutachten im Auftrag
der PUV erstellt worden.

Die Info (nur noch 1% Sehkraft eines Auges) stammt also von Deinem Dich behandelden
Arztes.

Um Leistungen aus der PUV zu erhalten (49% sind jedoch leider keine 50) muss innerhalb
von (je nach Vertrag, spätestens) 15 Monaten nach dem Unfall die Invalidität bei der
Versicherung angezeigt worden sein.

Hoffentlich ist das bei Dir der Fall.

Schreibe bitte, das diese Anzeigefrist eingehalten worden ist. Die weiteren Schritte um
zu Deinen Recht zu kommen kann ich Dir dann sicher aufzeigen.

Habe alles ( Ende Jan. 2011, Unfall Ende Dez. 2007) mit Erfolg, hinter mich gebracht.

Stelle alle Deine Fragen, viele Forumsmitglieder und ich natürlich, werden Dir bei Deinem
Kampf hilfreich zur Seite stehen.


Du suchst Hilfe, und findest sie auch hier (gebe uns Info).

Meggy
 
Hallo Meggy,

danke für Deinen Beitrag.
Also, ich habe den Unfall sofort bei meiner PUV gemeldet. Da aber noch Behandlungen bevorstanden und noch am 28.02.2011 bevorsteht konnte noch kein Invaliditätsgrad ermittelt werden. Ich hatte mit der Sachbearbeiterin gesprochen und sie hat sich den 28.02.2011 auf Termin gelegt. Dann sollte endlich ein Abschluß erfolgen. Ich hatte Anfang des letzten Jahres durch Bildung eines grauen Stars eine neue Linse bekommen. Trotz der OP ist keine Besserung eingetreten. Nun soll evtl. am 28.02. eine Laserbehandlung durchgeführt werden, da sich ein neuer grauer Star gebildet hat. Die Ärztin hat einen Speziallisten dazu beauftragt. Sie meint aber, dass diese Laserbehandlung höchstwahrscheinlich nicht durchgeführt werden soll, da sich das Auge danach evtl. nur noch verschlechtert. Durch diese beiden Operationen zieht sich die Angelegenheit eben hin. Ein Invaliditätsgrad kann also erst am 28.02. erstellt werden. Die Augenärztin hatte mir beim letzten Termin auch nur aufgrund von Tests mitgeteilt, dass ich eine Sehkraft von 1% habe. Dies muß dann aber noch mal genau gemessen werden. Meine Versicherung stellt auch keinen Sachverständigen. Ihr reicht das Gutachten vom Arzt.
Grüße
fragile38
 
Hallo fragile38,

so einfach wird es mit Sicherheit nicht ablaufen und die PUV. wird prüfen, ob eine Einschränkung der Sehfähigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls schon bestand. Wenn Du vor dem Unfall bereits eine Brille getragen hast um die Sehkraft des Auges zu verbessern, liegt ein Vorschaden vor und den wird die PUV. von der Bemessung der Invaliditätsleistung in Abzug bringen. Weiter entscheidend bei Bemessung der Invaliditätsleistung werden die Versicherungsbedingungen sein, die Bestandteil der PUV. sind.
Hier mal ein Beispiel, wie der BGH. mit seinem Beschluss vom 30. September 2009 AZ:IV ZR 301/06 entschieden hat.

Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten Lebensjahr des Klägers bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Berufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beein-trächtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) AUB die Anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 20 ff.) vorgenommene Abzug von 3% ist nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

In diesem Fall hat die Klägerin auch auf eine Bemessung der Invaliditätsleistung in Höhe von 50% geklagt, um in den Anspruch einer Unfallrente (ab 50% Invalidität) zugelangen.
Ich würde aber in jedem Fall zum Ende der 3 Jahresfrist einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen wenn es um die Abschließende Bewertung der Invaliditätsleistung geht, damit die PUV. auch das zahlt, wozu sie Vertraglich verpflichtet ist.

MfG.
Pit


Hallo Pit,
Du hattest mir schon eine paar Mal zum Thema Invaliditätsleistung geschrieben. Mein PUV hat mittlerweile 2 Gutachten von meinen Augenärzten (keine Klinik) erhalten. Nach Aussage meiner beiden Ärzte sollte ich nur noch eine Sehkraft von ca. 1% haben. Nun gab der eine 7/25 und der anderen 1/25 Invaliditätsleitung erhalten. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Wie kann das bloß sein? Nach diesen Angaben müßte ich ja noch sehr gut sehen können. Können die keine Gutachten erstellen? Werden die Gutachten nicht immer in Kliniken gemacht? Ich habe Widerspruch eingelegt und warte nun auf das Gutachten der Medizinischen Hochschule in Hannover.
Viele Grüße
Sabine
 
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