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Ermittlung Höhe Funktionsbeeinträchtigung durch Gutachter?

zz66

Neues Mitglied
Registriert seit
14 Juli 2013
Beiträge
7
Ort
Sachsen-Anhalt
Hallo!

ich bin neu hier und hoffe man kann mir hier helfen.

Hatte letztes Jahr im Januar einen Fersenbeintrümmerbruch im linken Fuß. Gehe mittlerweile wieder arbeiten, natürlich mit div. Schmerzen in der Ferse und im Sprunggelenk.

Anfang Juni wurde nun ein Gutachten im Auftrag meiner Privaten Unfallversicherung erstellt.
Folgende Daten zur Beweglichkeit wurden vom GA angegeben:

Oberes Sprungelenk rechts mit 30-0-30° und links 20-0-10° (ist die kaputte Seite) mit somit Minderung um 50%.
Betreffend des unteren Sprunggelenkes besteht rechts ein Bewegungsumfang von 5/5, links von 0/5.
Auch die Zehenbeweglichkeit ist eingeschränkt mit rechts normwertigen 5/5 Gesamtbewegungsumfang und links mit 3/5.

Dies ergibt doch eigentlich 5,5/15 = 3,67/10 Restfunktionstüchtigkeit. Was einer Funktionsbeeinträchtigung von 6,33/10 entspricht.

Nun hat der GA aber später als Funktionsbeeinträchtigung nur 4/10 im Gutachten angegeben.
Aus meiner Sicht hat er sich doch da verschrieben und die Daten verwechselt, oder?

Wie soll ich mich jetzt verhalten bzw. was könnte ich unternehmen?
Hat hier evtl. jemand Erfahrungen diesbezüglich?

Wäre wirklich sehr dankbar, wenn ich hier hilfreiche Antworten erhalten würde.

LG Fred
 
Kann mir hier wirklich keiner helfen?
D.h. weiß keiner Bescheid wie die Höhe der Funktionsminderung im Fuß berechnet wird?
 
Hallo zz66,

kann dir da nicht dein behandelnder Orthopäde helfen? Der müsste das doch auch wissen, oder? Mit dem könntest du auch einmal das Gutachten durchsprechen, ob das seiner Meinung nach richtig bewertet wurde.

Viele Grüße,

Rudinchen
 
Messdaten sind Pauschalisierungsdaten

Hallo zz66,

Zitat zz66:
Kann mir hier wirklich keiner helfen?
D.h. weiß keiner Bescheid wie die Höhe der Funktionsminderung im Fuß berechnet wird?
Welche Antworten erwartest Du von uns?
Hier meine Antwort, die Du vielleicht nicht erwartest:

Kein NORMALER Mensch, kann Dir auf Deine Maßgaben was Korrektes antworten.

Messdaten über Verletzungsfolgen von Gelenken sind keine Angaben von individuellen Beschwerden.

Wer sich auf solche Messwerte verlässt, egal welcher Art, der wird verlassen sein!

Ein Schneider- oder Baumeister kann vielleicht was damit anfangen oder ein Mediziner als Freak alter Mediziner-Schule, der noch Vermessungsschnittmuster alter Arierkostüme im Atelier hat. Bei diesen Berufen geht es eindeutig um die korrekte Einhaltung von Messdaten aus Vermessungen um ideelle Bauwerke bzw. ideelle Menschen zu konstruieren.

Aber bei Geschädigten durch Unfall geht es um individuelle Beschwerden, welche sich aus den Verletzungen ergeben. Geschädigte durch Unfallverletzung sind Menschen und da wird nicht vermessen, sondern die individuelle Behinderungssituation des Betreffenden eruiert, wie der Geschädigte im Alltag mit seinen Verletzungsbeschwerden zurecht kommt.
Der eine hat bei 3,67/10 Restfunktionstüchtigkeit -> Funktionsbeeinträchtigung von 6,33/10 keine Beschwerden, ein anderer aber schon bei 2,98/10 bzw. Funktionsbeeinträchtigung bei 5,00 BlaBlaBla.

Der Tierschutz würde über solche "Entwertung" nach Maßtabelle einen fürchterlichen Empörungstanz aufführen. Vermessungen bei Tieren wird nur bei pervertierten Züchtern durchgeführt, so wie bei den Menschenzüchtern nach Einheits-Arierart.

Wenn bei Menschen etwas vermessen werden muss, dann bei Operationen, Anpassung von Prothesen und bei Schnittmustern von Kleidung und Haar-/Hornlängen.

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

erstmal vielen Dank für deine Antwort.

Natürlich hast Du Recht, dass es bei Unfallgeschädigten um individuelle Beschwerden geht, aber bei der Festlegung der Höhe der Invalidität wird nunmal hauptsächlich die Funktionsminderung bzw. Funktionsbeeinträchtigung auf Grund von Bewegungseinschränkungen ermittelt und zugrunde gelegt.
Die individuelle Behinderungssituation des Betreffenden und dessen Beschwerden/Schmerzen werden jedoch bei der Ermittlung der Höhe der Funktionsminderung und somit der Festlegung der Invalidität nicht bzw. nur untergeordnet berücksichtigt.
Es wird m.E. ausschließlich nach den ausgewiesen Daten des Gutachters von der PUV geleistet, d.h. ermittelt und gezahlt.

Ich habe die ermittelten Werte des Gutachters in meinem Beitrag angegeben auch in der Hoffnung, dass hier evtl. Erfahrungen bezüglich ermittelter Einzelwerte des Fußes und abschließender Gesamtbewertung der Funktionsbeeinträchtigung des Fußes von anderen Unfallgeschädigten gepostet werden.

Gruß Fred
 
Die Taktik von Bankern schädliche Geldanlagen zu verkaufen

ist dieselbe Masche der Versicherungs-Gutachter, statistische Maßskala zu verkaufen.

Hallo zz66,

Mein Einwand ist nicht von ungefähr:
Beispiel: Kisskinder haben eine Behinderung für ihr Leben, und das ist eine Folge von Schädigung bei Geburtshilfe.
Damit nichts an Haftung bezahlt werden muss, so misst man den Grad der Kopfgelenk-Abweichung und behauptet anhand der Maße, dass das Kind keinen Schaden habe, weil bei diesen gemessenen Gradabweichungen keine Funktionsstörungen nach pauschaler Statistik nicht zu erwarten sei.
Das Kind ist jedoch sichtbar für Medizinlaien voll funktionsgestört - aber, laut Versicherungs-Gutachtern, die Statistik "lügt" nicht.

Richtig wäre anzugeben, das Kind zeigt diese und jene Funktionsstörung, welche durch eine Abweichungsstellung im Kopfgelenk nachvollziehbar ist. Die Höhe des Schadenswertes richtet sich nach den Beschwerden und zukünftigen Folgebeschwerden.



... aber bei der Festlegung der Höhe der Invalidität wird nunmal hauptsächlich die Funktionsminderung bzw. Funktionsbeeinträchtigung auf Grund von Bewegungseinschränkungen ermittelt und zugrunde gelegt.
Aber nicht mit dem Maßband!
Die Maße entsprechen statistischen Werten bei denen Randwerte unterschlagen werden. Randwerte sind aber auch immer individuelle Werte.

Ich kann auch mit Maßband und Zollstock umgehen, da kannst Du also mich beauftragen, deine Funktionsbeeinträchtigung mit Maßband feststellen zu lassen.;)

Maße lassen eine pauschal enge Grenze willkürlich festlegen, ab ein Grad zu wenig oder ein Grad zu viel verhindert oder berechtigt zu Schadensersatz.
Kinder sind vermessen worden, dieses Maß ergab für das Kind arische Wertung, jene Wertung gab für jenes Kind wertloses Leben, weil nicht ins Raster passte.

Wenn Fotos vorliegen, an denen man eine gerade Fußstellung nachweisen, sowie volle Funktionsfähigkeit für alle Arten von Bewegung und Ausdauerbewegung vor dem Unfall belegen kann, so wäre das ausreichend für eine Funktionsbeeinträchtigung. Die Gelenk-Abweichung von einem Grad mehr oder weniger sagt nichts aus über die Höhe der Funktionsbeeinträchtigung.

Dagegen die Schwäche des Gelenks, hervorgerufen durch - Bänderschäden, - Muskelatrophie (stellt sich später ein), - gestörte Nervenversorgung, - Ischämie des Gewebes aufgrund von Vernarbung, welches durch die Unfallverletzung verursacht wurde, daraus kann man eine Funktionsbeeinträchtigung auch der Höhe nach feststellen. Das ist dann auch immer individuell festgelegt und nicht an Pauschalisierungsmaßstab (Arier-Kult) orientiert.


Die individuelle Behinderungssituation des Betreffenden und dessen Beschwerden/Schmerzen werden jedoch bei der Ermittlung der Höhe der Funktionsminderung und somit der Festlegung der Invalidität nicht bzw. nur untergeordnet berücksichtigt.[/QUOTE]
Ich weiß, dass das so gemacht wird, weil es Gewohnheit ist, aber es ist deswegen noch lange nicht richtig. Diese Art der Festlegung nach Messart, das ist übernommen aus dem Arierfestellungskult, welche Vorteile davon die Ärzte nach 45 einfach unkontrolliert weiter behielten, bzw. von med. Arierfanatikern (Züchtung in Akademiker-Verbindungen und Burschenschaften).

Nun hat der GA aber später als Funktionsbeeinträchtigung nur 4/10 im Gutachten angegeben.
Da bin ich mir ganz sicher, dass das kein Verschreiber war, sondern einfach der Versuch, mit den Meßwerten ein bisschen zu jonglieren - natürlich nicht aus Versehen zu Dienen Ungunsten. Die Chance, dass da kein Einwand nachkommt, von Dir, der ist groß! Richter in Weiß bedeutet, die GA legen fest, was Richter dann entscheidet.

Egal wie, Schädigungshöhe-Anerkennung auf Grund von Vermessung ist nicht richtig, sondern falsch, auch wenn es sich um Akademiker handelt, die das so ideologisch einführten und beibehielten, einerseits auf Grund von mangelndem tieferen Wissens und andererseits wegen der Vorteile für ökonomische Interessen der Schadenshaftpflichtigen.


Bestehe einfach konsequent darauf, dass Deine individuelle Funktionsbehinderung nach der bestehenden Verletzungssituation und der vollen Folgen die Höhe der Funktionsbeeinträchtigung bestimmt werde.

Natürlich ist es jedem selbst überlassen, welchen Regeln er sich beugt. Wir sind ja mündig.
Also sehe meine kritische Grundsatzrede als Hintergrundargumentation.

Gruß Ariel
 
Lt. Gutachter besteht wohl eine Funktionsbeeinträchtigung 4/10 im Gutachten.

Meine Frage - vom Fuss- oder Beinwert? steht immer dahinter im Gutachten

Zudem findest Du die Gliedertaxe in deinen AUB - dort stehen die Daten genauer!
 
Lt. Gutachter besteht wohl eine Funktionsbeeinträchtigung 4/10 im Gutachten.

Meine Frage - vom Fuss- oder Beinwert? steht immer dahinter im Gutachten

Zudem findest Du die Gliedertaxe in deinen AUB - dort stehen die Daten genauer!

Das ist ja das Problem, bzw. mein Unverständnis.
Denn laut seinen einzelnen Werten müssten ja nach Summierung und Umrechnung auf Zehntel 4/10 Restfunktionsfähigkeit rauskommen, und somit eine Funktionsbeeinträchtigung von 6/10!

Und der Wert bezieht sich auf den Fuß. Wenn er dann Beinwert von 4/10 errechnet hätte, würde es ja ungefähr mit 6/10 Fußwert passen.
So ist es aber leider nicht, und ich möchte dies so eigentlich nicht akzeptieren.
Da ich meine PUV mit Progression abgeschlossen habe, kommen ja doch ein paar Euro Unterschied zusammen. Gesund werde ich ja leider nicht mehr, es wird mit den Jahren ja nur noch schlimmer.
 
Fersenbeintrümmerbruch

Hallo zz66,

die PUV entschädigt nur die "auf Dauer bestehenden Funktionsbeeinträchtigung/
Bewegungseinschränkungen".

Bei Fersenbeinbruch wird die Einschränkung des Fusses bemessen (das Bein ist nicht geschädigt).

Der Gutachter hat bei Deinem Fuss eine Beeinträchtigung der Funktion von 4/10 festgestellt.
Der Fusswert lt. Gliedertaxe beträgt 40%, dies entspricht einer Gesamtinvalidität von 16%.

Die vereinbarte Progression wirkt sich auf die Höhe der Invaliditätsentschädigung erst ab einer Invalidität
von mehr als 25% aus.

Lese bitte in Deinen Versicherungsbedingungen (AUB).

Als Vergleich für die Höhe der Invalidität ein Beispiel:

Für die Implantation einer künstlichen Hüfte (nach Oberschenkelhalsbruch) gibt es meist nicht mehr als
7/20 Bein (70%) = 24,5% Invalidität.


Viele Grüsse

Meggy
 
Hallo Meggy!

Ich weiß das die PUV nur den Dauerschaden entschädigt.

Der Gutachter hat ja sogar geschrieben, dass "von einer schrittweisen Verschlechterung mit Folgebehandlungen und sehr wahrscheinlich auch Folgeoperationen zu rechnen ist, wobei diese nicht im gutachterlich relevanten Zeitraum von 3 Jahren zu erwarten sind".

Wie in meinem Eingangspost geschrieben, ergibt allerdings die Addition der Werte des OSG+USG+Zehen eine 5,5/15 = 3,67/10 Restfunktionstüchtigkeit. Was einer Funktionsbeeinträchtigung von 6,33/10 entspricht, und nicht wie später dann im Gutachten geschrieben 4/10.
Und dies verstehe ich eben nicht!:confused:

Deshalb hatte ich gehofft, dass hier jemand seine Werte OSG/USG und die abschließende Gesamtbeurteilung des Gutachters vergleichen und posten könnte.

Viele Grüße

 
Hallo Meggy,


ich bin neu im Forum und habe einige deiner Beiträge gelesen - bin echt beeindruckt von deinem Wissensstand - daher versuche ich dich auf diesem Weg zu kontaktieren (weiß nicht wie man Mitglieder direkt anschreiben kann).

Kurz meine Geschichte!

Hatte am 10.04.2011 einen schweren Motorradunfall - ich zog mir unter Anderem folgende Verletzung zu:

- GdB 50 Kennz. G (begrentzt bis 06/2014)

- Distale Unterschenkelfraktur links (metaphysäre Trümmerzone mit Beteiligung des Pilon tivialen und Fibulaschaftfraktur), also das ganze auf deutsch:

Trümmerfraktur Waden- und Schienbein mit Beteiligung des. oberen Sprunggelenks.

2 Jahre Vacu-Pad inkl. Gehstützen da keine Konsolidierung des Knochen - also bis heute Pseudathrose. Vacopad nach 2 Jahren nicht mehr erträglich - daher gehe ich jetzt mit einer Aircast-Schiene und bin steets darauf konzentriert keine falschen Schritte oder Bewegungen zu machen - damit die Platten und Schrauben weiter gut halten - komm mir vor wie ein Pirat von den Schmerzen ganz zu schweigen!

Hierzu kleine Bemerkung aus dem 1. Gutachen in 09/2012 bezüglich meiner privaten Unfallversicherung.
„ Unter Berücksichtigung des Verletzungsmechanismus kann allerdings von einer erheblichen Schädigung der tibialen Gelenkfläche mit nachfolgendem Gelenkumbau, möglicherweise auch einer Durchblutungsstörung ausgegangen werden“!

Ebenso wird auf das Gutachten Seite 14 linkes Bein Satz 3 vom 13.09.2012; „deutlicher Schonungsgang links mit vollständiger aufgehobener Abrollung im Bereich der Sprunggelenksregion“, hingewiesen.

Hierfür hat mir der Gutachter vorläufig 3/20 Beinwert attestiert und für die Schulter 1/20 Armwert (aktivierung des AC-Gelenkes),
Rechtes Bein 0 (schwere Quetschungen im Unterschenkel - wurde verwiesen auf Neurologen nach 2 Jahren vom Gutachter).

Eigentlich finde ich es mittlerweile schon lächerlich - zuerst wollte mir die Versicherung keinen Vorschuss auf meine Inv. geben und als ich mit extremen Nachdruck und der Hilfe eines RA kam es zur 1. Begutachtung - danach kam es zur Auszahlung des Vorschusses (3/20 Beinwert, 1/20 Armwert - 14% aus Versicherungssumme).

Meine Frage dahingehend - ich werde ja innerhalb der 3-Jahresfrist nochmal ein Gutachten anfordern - da meine Verletzung bzw. Invalidität wirklich sehr schwerwiegend ist und ich bis heute nicht laufen kann (vorsichtiges gehen auf ebener Fläche kurzfristig möglich). lt. meines Orthopäden wird es zur Versteifung des oberen Sprunggelenkes kommen da ein Gelenkumbau nicht möglichst ist wg. des schlechten Zustandes des zertrümmerten Schienbeines inkl. Sprunggelenk (denke mal die Verletzung an sich - könnte man bis zur Mitte des Unterschenkels bzw. oberhalb des Knies einordnen).

Kennst Du vielleicht ähnliche Gutachten, Fälle oder Urteile - wenn eine so schlechte Prognose der Ärzte festgestellt wurde - insbesondere eine Operation innerhalb der 3-Jahresfrist noch nicht möglich ist.

Ach ja, mein Versicherungsvertrag ist mit Prog.200 (AUB 88)

Wäre Dir echt dankbar - für Infos - Grüße Linda
 
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Vielleicht hat ja jemand ein ähnliches Gutachten!
 
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