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Erhöhtes Unfallruhegehalt

Bockel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
3 Mai 2011
Beiträge
217
Moin moin zusammen,

ich habe sehr lange im Netz gesucht und Bekannte gefragt, leider keine erschöpfende Auskunft.

Frage: Erhötes Unfallruhegehalt nach 37BeamtVG. Ich bin A8 und soll nach §37 zur Ruhe gesetzt werden. Wird jetzt das Ruhegehalt nach A9 oder A9mZ oder ertwa nach A10 berechhnet?

Im Gesetz steht ja nur MINDESTENS A9 und die übernächste Gehaltsstufe.
In der Verwaltungsvorschrift konnte ich leider auch nichts finden


Danke für die Info
Gruß Bockel
 
Hast du es endgültig durch
Glückwunsch dazu

Meines Wissens nach gibt es dann A10, da die Zulage ja keine Gehaltsstufe ist...
 
moin Paul Udo,

ich hab ja die anerkennung, dass ich einen qualifizierten Dienstunfall erlitten haben durch das Urteil vom OVG (da ging es um weitergewährung von DuZ und Scichtzulage). Die Zulagen werden ja nur weiterbezahlt bei einem QDU. Jetzt hab ich das Gutachten (Feststellung MdE) bekommen. Ich wurde mit 70 MdE eingestuft. Auf dem Formblatt (U4a) wurden diese 70MdE bestätigt. Nächste Woche gehht das ganze Kram dann zur Pensionsregelungsbehörde. Diese recnen dann das Ruhhegehalt aus. Unfallausgleich wird noch von der ehemaligen Dienstbehörde überwiesen (über 40 000 €).

Das mit erhötem Unfallruhegehalt hab ich auch in der Verwaltungsvorschrift zu §37 BeamtVG zu verstanden. Es wäre zwar Laufbahn übergreifend aber das wird ja auch expliziet erwähnt "...Bei erreichen von B Endstufe wird W bezahlt..." so ungefähr steht es da.

Danke für deine Wortmeldung.

LG Bockel
 
Hallo Bockel,

Glückwünsche auch von mir, dass du nicht aufgegeben und nun Recht bekommen hast!

Achte darauf, dass die Auszahlung der Urlaubsabgeltung nicht vergessen wird. Wenn die Zurruhesetzung amtlich ist, muss die Urlaubsabgeltung berechnet und angewiesen werden.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Moin,

der Jahresurlaub wurde schon ausgezahlt. Ich brauchte dies nicht einmal zu beantragen.

LG
Bockel
 
Hallo,
regulär wird die Urlaubsabgeltung ohne Antrag nach Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens angewiesen, zuvor erhält man einen Bescheid über die berechnete Höhe des Anspruchs (in Tagen). Regulär ... Bei mir hat es über 9 Monate gedauert und hätte sicher noch länger gedauert, wäre ich nicht hartnäckig gewesen.

LG
 
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