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Erhöhtes Unfallruhegehalt nach Dienstunfall abgelehnt

Hallo Uwe G,
dann kannst Du Dich ja ganz locker zurücklegen, Anerkennung § 37 in der Tasche jetzt noch eine MdE von min. 50% bekommen und dann in Pension gehen mit § 43 BeamtVG.
Griesu
 
qualifizierter Dienstunfall

Ich bin letztes Jahr bei einem Angriff verletzt worden und habe den Antrag auf Fortzahlung der Zulagen gestellt.
Seit dem Herbst bekomme ich regelmäßig die Zulage überwiesen.
Ich habe sogar schriftlich von meiner Behörde die Aussage, dass wenn ein Beamter nach § 37 Dienstunfähig ist er den Durchschnitt der letzten 3 Monate regelmäßig weitergezahlt bekommt.
Somit hat man sogar den qual. Dienstunfall anerkannt.
Ich bin übrigends bis heute dienstunfähig und besuche in der nächsten Zeit eine st. Therapie.

Hallo,

ich hatte im Juni genauso einen Dienstunfall. Allerdings lehnt es meine Behörde ab den Dienstunfall als qualifizierten Dinstunfall nach §37 anzuerkennen.
Der Fall: Ein Gefangener der unter einer Psychose leidet griff mich überraschen an, bespuckte, schug und würgte mich. Dieses löste eine schwere Psychsomatische Belastungstörung bei mir aus. Eine stationäre und eine teilstationäre Therapie habe ich bereits erfolglos absolviert. Ab 01.01.2011 bin ich Ruheständler auf Grund des DU. Der Amtsarzt hat schon schriftlich erklärt, das der Angriff auschlaggebend war und das ich zu 80% Erwerbsgemindert sei.
Wer kann mir einen rechtlichen Hinweis nennen dafür das die Anstaltsleitung den DU nach §37 anerkennen muß. Die Anstaltsleitung stützt sich auf den alten §37 (mit der Lebensgefahr).
kann ich eigendlich benachteiligt werden, wenn es einen Präsidenzfall wie bei UweG gibt?

Danke im Voraus, michel2211
 
Hallo Michel2211,

ich denke Du hast Unterstützung durch einen Rechtsanwalt schau aber mal in den
§37 BeamtVG da steht unter
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,wenn der Beamte
1.in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff

Gruß Griesu
 
Hallo Michel2211,

ich denke Du hast Unterstützung durch einen Rechtsanwalt schau aber mal in den
§37 BeamtVG da steht unter
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,wenn der Beamte
1.in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff

Gruß Griesu

Hallo Griesu,

genau da hängt der Haken. Ich habe jetzt den Rechtsanwalt Christoph Arnold aus Bonn. Ausser mal kurz angerufen hat er noch nichts gemacht. Also versuche ich selber ein wenig nachzuforschen. Das VG Lüneburg wollte mir nicht erklären ob der §37 nun geändert wurde oder nicht. Im Internet habe ich beide Versionen gefunden. Und gilt der §37 BeamtVG für alle Bundesländer gleich?

Gruß und Dank, Michel2211
 
Hallo,

ist der Unfall vor der Gesetzänderung geschehen?
Mitglied in Verdi?

Gruß
netzguru
 
Hallo,

ist der Unfall vor der Gesetzänderung geschehen?
Mitglied in Verdi?

Gruß
netzguru

Hallo nochmal,

der Unfall ist am 03.06.2010 geschehen und ich bin Mitglied im VNSB.

Es ist nur absolut unnötig, diese Hinhaltetechnik meiner Anstalt auf der Seite der OFD Lüneburg steht folgender Text:

[FONT=&quot]Aktuelle Fassungen von BBesG und BeamtVG in Niedersachsen nicht anzuwenden[/FONT][FONT=&quot]
clip_image002.gif
clip_image003.gif
clip_image004.gif
[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Die Besoldung und Versorgung waren bis zur Föderalismusreform 2006 (Gesetz vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) bundeseinheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Im Rahmen der Reform ist die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten ab 1. September 2006 insgesamt auf das Land übergegangen. Dies hat zur Folge, dass[/FONT]

  • [FONT=&quot]das BBesG bei nach niedersächsischem Recht besoldeten Beamtinnen und Beamten in der Änderungsfassung vom 12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) angewandt wird und[/FONT]
  • [FONT=&quot]bei der beamtenrechtlichen Versorgung nach Landesrecht das BeamtVG in der Änderungsfassung vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) zu berücksichtigen ist.[/FONT]
[FONT=&quot]Die im Internet zur Verfügung stehenden Fassungen dieser Gesetze sind für gewöhnlich diejenigen nach Bundesrecht, also in der Regel solche aus 2009. Diese gelten jedoch nur für Personal des Bundes und enthalten einige Regelungen, die auf Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen nicht anzuwenden sind.[/FONT]
[FONT=&quot]Es sind eigene Landesfassungen der beiden Gesetze in Vorbereitung.[/FONT]

Und in der aktuellen Fassung des §37(2) BeamtVG vom 31.08.2006 steht eindeutig:

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, würde dieses -laut meinen Therapeuten- meine Verfassung verschlechtern.

Gruß Michel2211
 
Hallo nochmal,

der Unfall ist am 03.06.2010 geschehen und ich bin Mitglied im VNSB.

Es ist nur absolut unnötig, diese Hinhaltetechnik meiner Anstalt auf der Seite der OFD Lüneburg steht folgender Text:

[FONT=&quot]Aktuelle Fassungen von BBesG und BeamtVG in Niedersachsen nicht anzuwenden[/FONT][FONT=&quot]
clip_image002.gif
clip_image003.gif
clip_image004.gif
[/FONT]

[FONT=&quot]Die Besoldung und Versorgung waren bis zur Föderalismusreform 2006 (Gesetz vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) bundeseinheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Im Rahmen der Reform ist die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten ab 1. September 2006 insgesamt auf das Land übergegangen. Dies hat zur Folge, dass[/FONT]

  • [FONT=&quot]das BBesG bei nach niedersächsischem Recht besoldeten Beamtinnen und Beamten in der Änderungsfassung vom 12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) angewandt wird und[/FONT]
  • [FONT=&quot]bei der beamtenrechtlichen Versorgung nach Landesrecht das BeamtVG in der Änderungsfassung vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) zu berücksichtigen ist.[/FONT]
[FONT=&quot]Die im Internet zur Verfügung stehenden Fassungen dieser Gesetze sind für gewöhnlich diejenigen nach Bundesrecht, also in der Regel solche aus 2009. Diese gelten jedoch nur für Personal des Bundes und enthalten einige Regelungen, die auf Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen nicht anzuwenden sind.[/FONT]
[FONT=&quot]Es sind eigene Landesfassungen der beiden Gesetze in Vorbereitung.[/FONT]

Und in der aktuellen Fassung des §37(2) BeamtVG vom 31.08.2006 steht eindeutig:

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, würde dieses -laut meinen Therapeuten- meine Verfassung verschlechtern.

Gruß Michel2211

Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=142318&posted=1#post142318#ixzz16u2f1mqs
 
Hallo Michel2211

ich verstehe da was mit dem Anwalt nicht schreib mir mal ne PN.

Griesu
 
Hallo

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Gruß
netzguru
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Michel2211

Du schreibst :
Ausser mal kurz angerufen hat er noch nichts......

Was hat Dein Anwald mit Dir besprochen, hast Du Vollmacht erteilt, hat der Anwalt Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt.

Hat der Anwalt wen kurz angerufen.

Mein Anwalt arbeitet an dem Fall und ich bekomme regelmäßig Post von Ihm oder wir telefonieren kurzfristig wenn es Schriftverkehr gibt erhalte ich eine Kopie.
Wenn es so ist wie Du sagst würde ich den Anwalt wechseln.

Griesu


http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=12555&page=2#ixzz17L21pgLS
 
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