Hallo,
als betroffener suche ich Hilfe!
In meinem Forum http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=9990 ist mein Fall kurz beschrieben!
als betroffener suche ich Hilfe!
In meinem Forum http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=9990 ist mein Fall kurz beschrieben!
Uns ist der Fall eines Kollegen bekannt, der bei Widerstandshandlungen verletzt wurde und in der Folge dienstunfähig geworden war. Sein Antrag auf die Weitergewährung von DuZ und Schichtdienstzulage wurde vom LBV abgelehnt, weil er sich bei dem Einsatz, der zur Dienstunfähigkeit
geführt hatte, weder objektiv in einer lebensgefährlichen Situation befand noch sich dieser besonderen Lebensgefahr bewusst war.
Demzufolge habe das zuständige RP festgestellt, dass kein qualifizierter Dienstunfall vorgelegen habe.
Sowohl der Sachbearbeiter beim Landesamt für Besoldung und Versorgung als auch das zuständige Regierungspräsidium haben hier bei der Überprüfung der Rechtslage nicht den neuesten Stand. Sie sind von der uralten Definition des qualifizierten Dienstunfalles nach § 37
Beamtenversorgungsgesetz ausgegangen, der diese Lebensgefahr forderte.
Man höre und staune:
diese Vorschrift wurde bereits 1998 geändert, es genügt seitdem für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Beamtenversorgungsgesetzes bereits die Tatsache des rechtswidrigen Angriffes auf den Amtsträger. Und wer wollte behaupten, dass dieser rechtswidrige Angriff bei einer Widerstandshandlung nicht vorläge?
Die Sachbearbeiter beim LBV und beim RP kennen wohl nicht einmal die Rechtsauffassung ihrer obersten Dienstbehörde zu dem Begriff des qualifizierten Dienstunfalles.
Bereits im Jahr 2002 steht in der Landtagsdrucksache 13/1090 (Antwort auf eine kleine Anfrage der SPDFraktion) zu lesen:
„nach dem geltenden Recht liegt ein qualifizierter Dienstunfall nur dann vor,
wenn der Beamte entweder Opfer eines rechtswidrigen Angriffs geworden ist oder aber sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Gefahr…“.
Ein besseres Argument als diese Feststellung des IM ist einer Ablehnung durch das LBV oder das RP wohl nicht entgegenzusetzen, also legt Widerspruch ein, wenn Ihr in so einem Fall betroffen seid.