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Erörterungstermin Opferentschädigungsgesetz

Kevin0221

Neues Mitglied
Registriert seit
17 Dez. 2021
Beiträge
18
Hallo liebes Forum,

ich habe mich angemeldet weil ich Hilfe benötige.

Derzeit läuft ein Verfahren nach dem OEG vor dem Sozialgericht. Das Vorverfahren war katastrophal und nun setze ich meine Hoffnung ins SG. Das Verfahren vorm SG ist seit Januar diesen Jahres dort anhängig und ich habe bis auf Klagebegründung und Stellungnahme des Amtes im Juni nichts gehört bis gestern. Da rief ich bei der zuständigen Bearbeiterin im SG an und dort teilte man mir mit dass jetzt ein Erörterungstermin angesetzt wird.

Nun meine Fragen:

Wie kann ich diesen Termin interpretieren? Gut oder schlecht?

Was kann bei dem Termin herauskommen?

Wir bereite ich mich vor?

Kann ich meine gesetzliche Betreuung mitnehmen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Liebe Grüße
 
Hallo Kevin0221,

herzlich Willkommen hier im Forum.
Ein Erörterungstermin dient dem Gericht dazu, zu klären, wo die Knackpunkte im Verfahren liegen, ob eine Verständigung erreichbar ist und man das Verfahren eventuell gütlich - also im einvernehmen- beenden kann. Es ist eine öffentliche Verhandlung und natürlich kannst Du jemanden mitnehmen. Wenn Du unter gesetzlicher Betreuung stehst, dann ist dies um so notwendiger. Habt ihr geprüft, ob ein Anwalt besser wäre? Oder hast Du einen Anwalt?
Ich würde Dir empfehlen, mich eventuell nach den Sitzungstagen der zuständigen Kammer des SG zu erkundigen und die Gelegenheit nutzen bereits vorher sich entsprechende Verhandlungen anzusehen. Man bekommt ein Gefühl dafür, wie es lang geht.
Hat mir persönlich damals sehr geholfen. DA die Vernhandlungen in der Regel öffentlich sind darfst Du auch als Zuschauer dabei sein.
Zur Vorbereitung sollte man sich noch einmal mit dem ganzen Geschehen beschäftigen. Es kommt auch immer darauf an, um und gegen wen im Verfahren verhandelt wird.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

vielen Dank für die Information!

Also vertreten bin ich durch den VdK (erst seit dem Widerspruch Verfahren) aber von dem habe ich keine Info erhalten..

Okay also ist schon mal was positives dass es zu diesem Termin kommt.

Dann werde ich meine Betreuerin mal kontaktieren und sie mit ins Boot holen, rein zufällig ist sie auch Anwältin :)

Und ich schaue mal nach Sitzungen / Verhandlungen bei meinem SG.

Inwiefern sollte ich mich denn darauf vorbereiten? Ich meine der Richter hat ja alle Akten und Unterlagen vorliegen und mehr kann ich ja auch nicht beitragen.

Liebe Grüße
 
Tja, meiner Erfahrung nach würde ich dir raten: vertrau dem Richter nicht. Wenn du Pech hast, lässt er dich lange reden und interpretiert dann alles negativ, obwohl er einen positiv-zugewandten Eindruck macht... sorry, das ist nicht sehr optimistisch, aber es lohnt sich, denke ich, genau zu überlegen, was man sagt. Eigentlich sollte dein Anwalt dich auf die Befragung vorbereiten und ihr solltet gemeinsam überlegen, welche Schwerpunkte IHR setzen wollt.

Alles Gute!
Meli
 
Hallo Kevin0221,

Du kannst vorbereiten, indem Du Dich mit dem Geschehen auseinandersetzt. Es kommt oft auch auf die Formulierung an, die deutlich macht, was geschehen ist. Da ich nicht weiß, was geschehen ist, hier nur mal ein Beispiel :

Im Arztbericht steht z. B. Hämatome an den Armen, Schlafstörungen.

Du könntest erzählen : "Der Täter hielt mich an den Oberarmen fest. Ich dachte, er will mich umbringen. Ich hatte Panik. Seitdem kann ich nicht mehr ruhig schlafen und bin deshalb jeden Tag fix und fertig."

Du weißt, worauf ich hinauswill? Ich denke, dass du zum Geschehen befragt wirst. Du musst so genau wie es geht deine Lage klar machen. Und keine falschen Vorstellungen, wie z. B. ein Mann hat keine Angst, oder so.

Schau dir die Unterlagen durch, überlege, was dort steht und was du dazu zu sagen hast. Besprich dich mit dem DK und deiner Betreuerin. Sie wird da auch ihre Erfahrungen haben.

Schau dir mal diese Seite an und hol dir Hilfe und lass dich beraten :


Alles Gute

Rudinchen
 
Hallo @Kevin0221,
der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich. Sollte allerdings (was nicht der Normalfall ist) eine Entscheidung des Richters (also kein Vergleich, Anerkenntnis oder Klagerücknahme der Beteiligten) im/zum Ende des Erörterungstermins gefällt werden (Urteil) muss zuerst die Öffentlichkeit hergestellt werden.
Klingt komisch - ist aber so.....
Gruß MM
 
Hallo,
so eindeutig hatte ich es bisher nicht erlebt. Allerdings schreibt es Wikipedia so.
Ich kann wirklich nicht sagen, dass der Gütetermin z.Bsp. vor dem Landgericht (Zivil) nicht öffentlich war.

Es gilt § 106 SGG
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. Auskünfte jeder Art einholen,
4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Gruß von der Seenixe

PS. Gut dass es das Forum gibt und die einzelnen Antworten eben der Kontrolle unterliegen....
 
Hallo @seenixe,
war selbstverständlich keine Kritik an deiner Aussage. Das Sozialrecht ist (leider) an manchen Stellen genau das Gegenteil von bürgerfreundlich, nachvollziehbar und transparent - bspw. durch nicht öffentliche Erörterungstermine.
Schöne Weihnachtszeit
Gruß MM
 
Hallo zusammen
@Meli

Du hast aber auch Recht vielleicht sollte ich nicht so Illusionistisch an die Sache ran gehen sondern das beste hoffen und mit dem schlimmsten rechnen.

@Rudinchen

Hmh ich habe gehofft es nicht noch mal wiederholen zu müssen zumal u.a die Polizei es auch aufgenommen hat.

Aber gut dann warte ich Mal bis sich mein Anwalt meldet und bespreche das dann mit ihm.

Mit dem weißen Ring hatte ich tatsächlich bis jetzt noch gar keinen Kontakt.

@Meanmachine

Okay dann bin ich mal gespannt was da auf mich zu kommt aber wie du schon sagst glaube ich auch nicht dass es dort zum Urteil kommen wird aber hoffentlich zum Vergleich oder Anerkennung.

@seenixe

Da bin ich Mal gespannt was der Richter zu sagen hat. Das beste an der Story ist aber dass das Amt 4 Jahre angeblich die Adresse eines Täters nicht ausfindig machen konnte oder wollte und ich bin dann einfach Mal zu der Adresse gefahren und siehe da seit 30 Jahren wohnt sie noch an der selben Adresse o_O aber mittlerweile verstorben also kann se dazu sich auch nicht mehr äußern.
 
Es ist eine öffentliche Verhandlung und natürlich kannst Du jemanden mitnehmen.
Ein Erörterungstermin ist, wie MM schon erläutert hat, immer eine nicht-öffentliche Verhandlung, zu der persönlich geladen wird, d. h. man muss erscheinen. Und nur für diese Termine bekommt man die Reisekosten und Verdienstausfall erstattet und sogar Zeugengeld. Teilnehmen dürfen daran nur die geladenen Parteien und/oder deren Vertreter. Sicher darf der Kläger als Herr des Verfahrens da Beistände neben seinem anwaltlichen Vertreter mitbringen, und selbstverständlich Betreuer. Erscheinen aber z. B. von der Gegenseite mehr als der geladene Vertreter, kann ihnen der Zutritt verwehrt werden. Der Kläger kann der Anwesenheit einzelner nicht geladener Personen aber zustimmen.

Vor 20 Jahren war ich z. B. zu einem Erörterungstermin geladen, zu dem neben dem Rechtsassessor der BG auch der Sachbearbeiter erschien. Letzterer durfte nur teilnehmen, weil ich zustimmte.

Allzu viel erwarten sollte man von einem Erörterungstermin aber nicht, besser unvoreingenommen abwarten, was der Richter "im Schilde führt". Ist man von vorneherein vergleichswillig, sollte man seine Argumente bereithalten.

Was häufig bei Erörterungsterminen besprochen wird, ist die Gutachtenfrage. Die Richter möchten einen Weg finden, wie die Beweisaufnahme am besten durchgeführt wird, ob sie ein Gutachten nach § 106 SGG (auf Kosten des Gerichts) einholen, oder ein Gutachten nach § 109 SGG auf Wunsch des Klägers anregen. Bei letzterem wird dem Kläger von vorneherein ein Teil der Gutachterkosten auferlegt, den er im Falle des Unterliegens vielleicht vom Gericht erstattet bekommt, bei Obsiegen aber als Auslagen der Rechtsverteidigung von der Beklagten erstattet bekommen muss.

Brauchbare Gutachten sind in der Regel recht teuer, und das Gericht muss abwägen, "Poker" um die Kosten spielen. Die €225,00 pauschale Gerichtsgebühr, die die Beklagte nach dem Verfahren an die Gerichtskasse zahlen muss, sind peanuts im Vergleich zu den Kosten eines Gutachtens; die finanzielle Dispositionsfreiheit bei Einholung teurer Gutachten durch das Gericht ist nicht sehr groß. Die Beklagten müssen die dem Gericht entstandenen Kosten der Beweisaufnahme beim Unterliegen nicht erstatten. Also wird quasi "gepokert".

Wenn das Gericht dir einen Antrag nach § 109 SGG nahelegt, musst Du gut überlegen, was Du machst. In eigentlich allen Fällen, die ich erlebt habe, war das aber nur Theater, um der Beklagten zu zeigen, dass die Kosten im Endeffekt doch ihr auferlegt werden könnten. Du hast dann aber gute Karten, kannst einen Gutachter (Kapazität mit deiner Auffassung entsprechender wissenschaftlicher Meinung) selbst bestimmen.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Ein Erörterungstermin ist, wie MM schon erläutert hat, immer eine nicht-öffentliche Verhandlung, zu der persönlich geladen wird, d. h. man muss erscheinen. Und nur für diese Termine bekommt man die Reisekosten und Verdienstausfall erstattet und sogar Zeugengeld. Teilnehmen dürfen daran nur die geladenen Parteien und/oder deren Vertreter. Sicher darf der Kläger als Herr des Verfahrens da Beistände neben seinem anwaltlichen Vertreter mitbringen, und selbstverständlich Betreuer. Erscheinen aber z. B. von der Gegenseite mehr als der geladene Vertreter, kann ihnen der Zutritt verwehrt werden. Der Kläger kann der Anwesenheit einzelner nicht geladener Personen aber zustimmen.

Vor 20 Jahren war ich z. B. zu einem Erörterungstermin geladen, zu dem neben dem Rechtsassessor der BG auch der Sachbearbeiter erschien. Letzterer durfte nur teilnehmen, weil ich zustimmte.

Allzu viel erwarten sollte man von einem Erörterungstermin aber nicht, besser unvoreingenommen abwarten, was der Richter "im Schilde führt". Ist man von vorneherein vergleichswillig, sollte man seine Argumente bereithalten.

Was häufig bei Erörterungsterminen besprochen wird, ist die Gutachtenfrage. Die Richter möchten einen Weg finden, wie die Beweisaufnahme am besten durchgeführt wird, ob sie ein Gutachten nach § 106 SGG (auf Kosten des Gerichts) einholen, oder ein Gutachten nach § 109 SGG auf Wunsch des Klägers anregen. Bei letzterem wird dem Kläger von vorneherein ein Teil der Gutachterkosten auferlegt, den er im Falle des Unterliegens vielleicht vom Gericht erstattet bekommt, bei Obsiegen aber als Auslagen der Rechtsverteidigung von der Beklagten erstattet bekommen muss.

Brauchbare Gutachten sind in der Regel recht teuer, und das Gericht muss abwägen, "Poker" um die Kosten spielen. Die €225,00 pauschale Gerichtsgebühr, die die Beklagte nach dem Verfahren an die Gerichtskasse zahlen muss, sind peanuts im Vergleich zu den Kosten eines Gutachtens; die finanzielle Dispositionsfreiheit bei Einholung teurer Gutachten durch das Gericht ist nicht sehr groß. Die Beklagten müssen die dem Gericht entstandenen Kosten der Beweisaufnahme beim Unterliegen nicht erstatten. Also wird quasi "gepokert".

Wenn das Gericht dir einen Antrag nach § 109 SGG nahelegt, musst Du gut überlegen, was Du machst. In eigentlich allen Fällen, die ich erlebt habe, war das aber nur Theater, um der Beklagten zu zeigen, dass die Kosten im Endeffekt doch ihr auferlegt werden könnten. Du hast dann aber gute Karten, kannst einen Gutachter (Kapazität mit deiner Auffassung entsprechender wissenschaftlicher Meinung) selbst bestimmen.
Guten Morgen zusammen und frohes neues Jahr,

danke für den ausführlichen Post @KoratCat

Nun habe ich Post vom SG bekommen bezgl. des Erörterungstermin da steht aber drin dass sie keine Angaben machen wann der Termin denn stattfindet hat jemand Erfahrungen wie lange es dauert bis so ein Termin angesetzt wird?

Und @KoratCat verstehe ich es richtig dass das Gericht auch ein Gutachten zu meinen monetären Lasten in Auftrag geben darf???


Woher soll ich denn das Geld dafür hernehmen von der üppigen EM-Rente?


Liebe Grüße
 
Hi Kevin0221,

das Gericht darf (von sich aus) kein Gutachten zu deinen Lasten in Auftrag geben - es sei denn, Du beantragst das gem. § 109 SGG. Das Gericht wäre an den Antrag gebunden. Bevor das Gericht den von dir beauftragten Gutachtenauftrag erteilte, würde geprüft, ob und in welcher Höhe Du dich von vorneherein an den Kosten beteiligen müsstest. Dieser Anteilsbetrag müsste von dir erst gezahlt werden, bevor das Gericht einen Gutachtenauftrag erteilt. Das Gericht würde bei der Festsetzung des von dir vorzuleistenden Anteils der Gutachtenkosten deine finanziellen Verhältnisse berücksichtigen müssen. Wie ich schon erklärt habe, geht es bei den Gutachten in der Regel darum, wer es im Endeffekt bezahlen muss. Ordnet das Gericht ein Gutachten nach § 106 SGG an, muss das aus der Gerichtskasse berappt werden. Da gehen dann also finanzielle vor qualitativen Gesichtspunkten.

Regt das Gericht aber ein Gutachten nach § 109 SGG an, hat das Gericht i.d.R. erkannt, dass mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dir nicht oder nur schwer zu helfen ist. Auch könnte da eine Rolle spielen, dass das Gericht die Kosten für das Gutachten (auf Umwegen) der/dem Beklagten im Endeffekt auferlegen möchte. Richter spielen da mitunter gerne "Poker".

Bei mir hatte das Gericht (LSG) nach telefonischer Erörterung mit mir einen Beschluss gefasst, ein Gutachten mit intensiven Untersuchungen nach § 106 SGG einzuholen, weil deutlich war, dass alle vorherigen Untersuchungen nicht dem Standard entsprachen, um auf deren Basis eine (nur) gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage einzuholen. Ich konnte weder finanziell beitragen noch einen Gutachter benennen. Der Berichterstatter managte das dann aber erstklassig. Für diese viertägige Untersuchung mit stationärem Klinikaufenthalt wurde ich von Thailand nach Deutschland geholt, alle Unkosten wurden erstattet. Das Gericht ersuchte die Beklagte, sich an den Kosten der Beweisaufnahme zu beteiligen. Der Rechtsassessor der BG schrieb daraufhin, man sei bereit, 30% der Kosten zu übernehmen, auch wenn man der Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme nicht zustimme. Der Berichterstatter des Gerichts war über diese geringe Kostenbeteiligung nicht erfreut... ;)

Letztendlich scheint das auch mit ein Punkt gewesen zu sein, der eine Folge "genaueren Hinsehens" bei den dann weiter mit meinem Problem befassten Gerichten auslöste . . .

Es gibt leider keine Faustformel, nach der man sich richten könnte. Man muss jeden Schritt der Gegenseite und des Gerichts prüfen und überlegen, was dahintersteckt. Oft ist es nicht so, wie es aussehen gemacht wird.

zur Vorbereitung wichtig sind Überlegungen zur Beweisführung.

Viel Erfolg

KoratCat
 
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