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Endgültig in einem totalitären System angekommen

Hallo

Es geht um die Beschwerde gegen einen Beschluss.
Das LSG beschließt die Beschwerde abzuweisen und argumentiert mit § 142 SGG - dejure.org
SGG § 142 Abs. 2 Satz 3:

"Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist."

Ich verstehe den Satz noch nicht.

LG

Das bedeutet, daß das juristische Attribut "unbegründet" selbst die formell nötige Begründung darstellt und daher keiner weiteren Erläuterung bzw. rechtfertigenden Begründung bedarf, denn jeder weitergehende "Grund" ist nunmehr ohne Belang.

Wie kommt es zu dieser juristischen Beurteilung einer Beschwerde als "unbegründet"? Das LSG erkennt schlicht und ergreifend den durch den Beschwerdeführer angeführten Grund der Beschwerde, welche sich auf eine vorher erlassene, juristische Entscheidung, nämlich den gerichtlichen Beschluß, bezieht, nicht an - er gilt als unzutreffend ("nichts begründend"). Möglicherweise wegen substantieller Mängel der vorgebrachten Beschwerde, die ein Rechtsmittel, über welches das LSG zu entscheiden befugt ist, darstellt.

Die letzte Chance des Beschwerdeführers liegt darin, den gerichtlichen Ablehnungsbescheid auf formelle Mängel hin abzuklopfen, und mithilfe dieser - sofern vorhanden - eine genauere Überprüfung durch einen Anwalt zu veranlassen. Bestehen tatsächlich formell schwerwiegende Mängel, z. B. falsche Adressdaten oder Ähnliches, muß das LSG die Entscheidung annullieren und den gesamten Vorfall erneut bearbeiten.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter. :)

A bientot
Etienne :cool:
 
Hallo Etienne,

danke, dass Du Dir die Mühe machst mit der Erklärung. Aber da sind bereits alle Friste vorbei.

Gruß von der Seenixe
 
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