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EMR - Probleme durch Versand von Bescheid durch DRV mit Normalbrief

Divenire

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 Mai 2017
Beiträge
137
Website
www.ps3conclase.com
Hallo ihr Lieben,

ich habe ein Anliegen, welches den gesamten Prozess auf EMR brach liegen lässt bzw. abbrechen lässt.
Es geht darum, dass die DRV angibt, Monate vor Übersendung und Zustellung des Widerspruchsbescheides (per Normalbrief) bereits schonmal einen Widerspruchsbescheid per Normalbrief verschickt zu haben.
Nun soll meine Widerspruchsfrist nicht nach § 87 Abs. 1 S. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes verfristen, sondern bereits schon Monate vor Zustellung und Bekanntgabe.

Kennt sich hier jemand aus und kann mir weiter helfen?


Ich schildere alles mal chronologisch:
- Antragstellung EMR im September 2015 auf Geheiß des Jobcenters (war zu dem Zeitpunkt schon seit zwei Jahren durchgängig krankgeschrieben)
- "Untersuchung" bei der DRV im Oktober 2015. Es wurden lediglich zwei Arztberichte berücksichtigt - alles andere ignoriert

- danach folgte die Ablehnung, dann mein Widerspruch, dann warten auf Bewilligung der EMR bzw. den Widerspruchsbescheid.

- August 2017 Umzug. Nachsendeservice der Deutschen Post einige Wochen vor geplantem Umzug. Habe der DRV nicht extra den Umzug mitgeteilt, da ich es aus gesundheitlichen Gründen schlicht versäumt hatte und auch nicht dachte, dass das relevant sei.

- Dezember 2016 Anfrage der DRV per Mail nach Schulzeugnissen.

- Januar 2017 Übersendung der Zeugnisse und Anfrage nach dem Bearbeitungszustand der EMR

- Februar 2017 Nachfrage der DRV per Mail, ob ich den Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe. Im August 2016 sei dieser als Normalbrief verschickt worden. Habe erklärt, dass mir kein Widerspruchsbescheid eingegangen sei und forderte die Zusendung des Bescheides an meine neue Adresse.

- 16.Februar 2017: Zusendung DRV des Widerspruchsbescheides per Normalbrief an meine ALTE Adresse (Nachsendeservice sei Dank). Eingang am 27.02.2017

- Fristwahrende Klage am SG eingereicht, eingegangen am 23.03.2017.

- Danach wurde die Zuständigkeit des Gerichts gewechselt, was einige Monate dauerte. Medizinische Befunde, die zuvor von der DRV ignoriert wurden, wurden dem Gericht auf Nachfrage zugesandt. DRV gab schriftlich bekannt, dass die Befunde an Ihrer Ablehnung nichts ändern würden.

- Juli 2017 PKH-Antrag gestellt und gleichzeitig nen Antrag auf Überprüfung.

- September 2017: Gericht teilt mit, dass meine Klageerhebung verfristet gewesen sei, da DRV angibt, einen Widerspruchsbescheid bereits im August 2016 als Normalbrief verschickt zu haben. Als "Beweis" wurde ein interner Absendevermerk vorgelegt, jedoch kein Beleg der Deutschen Post, wann der Bescheid aufgegeben wurde.

Laut Gericht wird davon ausgegangen, dass ein Brief aufgegeben bei der Post binnen 3 Tagen zugestellt wird, weshalb nach 3 Tagen die Frist abzulaufen beginnen würde.

Außerdem wird mitgeteilt dass ein "Wiedereinsetzen in den vorigen Stand" § 67 Abs. 1 SGG nicht beabsichtigt sei.
Also es ist nun meine Schuld, dass die DRV einen unversicherten Brief abschickte der verloren ging (sofern er überhaupt damals verschickt wurde).

Ich solle in Erwägung ziehen, meinen Antrag auf PKH zurück zu ziehen, da die Frist verstrichen wurde und die Entscheidung des Überprüfungsantrages bei der DRV abwarten.

Sollte ich meine Klage nun nicht zurück ziehen, wird das Gericht die nun nachträglich als unzulässig abweisen.


Also irgendwie hört sich das für mich nach nem schlechten Witz an. Alles was ich diesbezüglich im Internet finde, erklärt das Gegenteil.

Ich kann doch auch nicht einfach behaupten, irgendwann in der Vergangenheit einen wichtigen Bescheid verschickt zu haben und wenn er nicht ankommt oder gar nie verschickt wird, das dem anderen anzulasten.

Wie würdet ihr denn nun da vorgehen?
 
Hallo Divenire,

dich trifft jetzt die volle Wucht der DRV und des Sozialgerichtes.Das Gericht macht es sich einfach und beruft sich auf den internen Absendevermerk, deshalb keine "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand". Dies liegt im Ermessen des erkennenden Gerichtes. Dagegen vorgehen zwecklos.

Zieh deine Klage zurück und warte das Überprüfungsverfahren ab. Dann kannst Du nochmals einen Widerspruch erheben und wenn diesem nicht abgeholfen wird, erneut klagen.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989:

Ich bin von deiner Aussage nun erstmal getroffen ;)

Ernsthaft? Aber da könnte doch jeder kommen und behaupten, er hätte einen Brief abgeschickt ohne das jemals getan zu haben

Wenn ich meinen gestellten Überprüfungsantrag abwarte; was passiert dann mit dem Antrag auf EMR? Der wurde ja im Jahr 2015 gestellt und wenn der nun durch wäre, würde ich ja rückwirkend die Leistungen erhalten.

Wenn ich nun aber die Klage zurückziehe, dann müsste ich ja den Antrag neu stellen, oder? Aber dann geht das ganze doch nicht rückwirkend, obwohl an der Voraussetzung der EMR nichts ändert o_O
 
Hallo Divenire,

verfahrensrechtlich gesehen steht bei Dir primär der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X im Vordergrund und nicht das anhängige Gerichtsverfahren. Ich weiss nicht, wer Dir den Vorschlag gemacht hat eine Klage anhängig zu machen und gleichzeitig einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Mit dem Überprüfungsantrag ist das Sozialverwaltungsverfahren (sprich: Rentenantragsverfahren) noch nicht abgeschlossen. Also brauchst Du von daher wenn das Überprüfungsverfahren nicht positiv beschieden werden sollte, nicht einen erneuten Rentenantrag zu stellen, sondern dann kannst Du erst vor dem SG klagen.

Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz gilt die 3 Tage-Regelung für die Zustellung der Post. Ab dann bist Du beweispflichtig ob Du tatsächlich die Post auch erhalten hast. Deshalb auch der Hinweis des Gerichtes - wegen dem internen Absendevermerk - die Klage nicht nur deswegen als nicht zulässig abzuweisen, sondern weil Du bisher auch keinen Klagegrund wegen des anstehenden Überprüfungsverfahren hast. Erst nach negativem Ausgang des Überprüfungsantrages kannst Du Klage vor dem SG erheben und brauchst nicht nochmals einen erneuten Rentenantrag zu stellen.

Verstehst Du jetzt das anstehende Verfahren?

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989:

Danke für deine Geduld :)

Ich hatte im Juli 2017 einen Antrag auf PKH gestellt, nachdem ich einem Anwalt (wurde mir hier empfohlen) kontaktiert hatte.

Kurz darauf las ich in diesem Forum was von dem "Überprüfungsantrag" und hab den gleich mit gestellt, ich dachte, das sei eine gute Idee?

Also die Klage ging im März 2017 ein. Den Antrag auf PKH und Überprüfungsantrag stellte ich erst im Juli 2017.


Wie soll ich denn beweisen, dass ein Brief nie eingegangen ist?
Ich habe sogar schon die Deutsche Post kontaktiert und mitgeteilt, wer an welchem Tag in welcher Stadt einen Brief an mich versandt haben will.
Die teilte mir mit, dass "Über Sendungen ohne Zusatzleistungen führen wir allerdings keinerlei Aufzeichnungen."

Ich habe ja meine Zweifel beäußert, indem ich bei der DRV nachgefragt hatte, wie weit der Bearbeitungsprozess ist. Ist es nicht merkwürdig, dass von mir von Unterlagen zu einem Antrag gefordert werden, obwohl doch eigentlich intern schon seit Monaten der Antrag abgelehnt wurde? Widerspricht sich das nicht?
 
Hallo Divenire,

nein, das widerspricht sich nicht wegen dem Überprüfungsantrag. Sinn und Zweck des Überprüfungsantrages ist der, dass die Verwaltung den gesamten komplexen Fall erneut sachlich und rechtlich neu bewerten muss. Deshalb heisst der Antrag ja "Überprüfungsantrag". Und Unterlagen oder Arztbefunde vorzulegen, gehört nunmal zu deinen Mitwirkungspflichten.

Es bringt Dir rein garnichts jetzt weiterhin auf dem Dir nicht zugestellten Widerspruchsbescheid zu beharren. Ich vermute mal durch deinen Umzug ist der irgendwie verschütt gegangen. Aber, Du bist jetzt allein beweispflichtig ob er Dir zugegangen ist oder nicht! Glück im Unglück ist aber, dass Du unbewusst ja den Überprüfungsantrag gestellt hast damit ist die Sache geheilt.

Gruss
kbi1989
 
kbi1989:

Also das heißt, ich lasse nun dieses Unrecht wegen der Nichtzustellung einfach so auf mir sitzen und stimme der Bearbeitung meines Überprüfungsantrages zu?

Muss ich hierfür die Klage extra zurück ziehen? Ich meine, ich klage ja doch weiterhin gegen die Ablehnung also ich bin ja weiterhin nicht mit der Ablehnung einverstanden?


Bezüglich des Umzuges kann da nichts verschütt gegangen sein, da der Nachsendeauftrag viele Wochen vor dem Umzug bereits angelaufen ist.

Medizinische Unterlagen sind ja alle vorhanden. Nur wollte die DRV die damals 2015 nicht anerkennen - ich hatte 2 Leitz-Ordner alleine wegen BG-Unfällen dabei und die wurden nicht anerkannt xD

Dem Gericht habe ich dann nochmal alles vorgetragen in der Hoffnung, dass wenigstens die das nun berücksichtigen...

Vielen Dank für deine Hilfe!
 
Hallo Divenire,

ich habe von der Materie keine Ahnung. Wenn ich kbi aber richtig verstehe, dann hast du mit dem Überprüfungsantrag alles richtig gemacht.

Lagen dem Überprüfungsantrag / Liegen der DRV die hinzugekommenen Diagnosen vor?
Oder hast du diese "nur" ans Gericht geschickt?
Wenn du unsicher bist, sollten diese nach meinem bisherigen Verständnis noch offiziell schriftlich nachweisbar an die DRV gesendet werden.

Wenn ich kbi richtig verstehe, ist das Gericht derzeit nicht zuständig für dich.
Erst muss der Überprüfungsantrag über die Bühne gehen und die DRV danach einen Bescheid an dich schicken.
Dabei werden sie sich auf deinen ursprünglichen Antrag beziehen, also hast du nichts "verschenkt".
Erst wenn dieser Bescheid negativ für dich ausfällt, kannst du Klage einreichen.

Wie geschrieben: Ich bin Laie, ich versuche lediglich zu vermitteln, wie ich kbi verstanden habe. Ob es stimmt, weiß ich nicht.

Liebe Grüße HWS-Schaden

P.S.
Bei der Chronologie meintest du vermutlich: Umzug August 2016.
 
Hallo @all!

Auch wenn das Gericht dir da versucht einen Bären aufzubinden und darüber den Rechtsstreit abzuwimmeln, ist die Sachlage recht einfach.


Der, der aus einem Umstand etwas für sich Günstiges ableiten will, ist nachweispflichtig, dass der Umstand vorliegt.

Ergo - Der, der einen Brief versendet ist nachweispflichtig, dass es ihn versendet hat.
Nicht du bist beweispflichtig, dass er nicht angekommen ist.
Sondern die DRV, dass der Brief angekommen ist

Der Aktenvermerk in den hauseigenen Akten ist kein ausreichender Nachweis, dass die Post den Brief tatsächlich abgeliefert hat.
Dies wäre wenn, dann entweder über Einschreiben - in deinem Fall ohne Rückschein - oder aber über den Gerichtsvollzieher. Letzteres ist ein gesondertes Verfahren für einen gesicherten Postversand.

Der Aktenvermerk in den hauseigenen Akten ist noch nicht einmal ein Nachweis, dass der Brief das Haus in Richtung Post tatsächlich verlassen hat. Dies wäre wenn der Nachweis der Quittung der Bezahlung.


BGH, Urteil vom 21. 1. 2009 – VIII ZR 107/08; LG Berlin (lexetius.com/2009,360)

[10] Es sei der Beklagten auch nicht gelungen darzulegen, dass sie einen Verlust der Abrechnung auf dem Postwege und die verspätete (erst mit der Widerklage erfolgte) Mitteilung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe. Es reiche nicht aus vorzutragen, dass die Abrechnung rechtzeitig abgesandt worden sei, denn damit sei der Verpflichtung zur Mitteilung der Abrechnung noch nicht ausreichend Genüge getan. Vielmehr müsse dafür Sorge getragen werden, dass die Abrechnung auch in den Empfangsbereich des Mieters gelange. Soweit die Beklagte dazu vorgetragen habe, die Abrechnung sei noch am 21. Dezember 2005 zur Post aufgegeben worden, genüge das nicht. Denn damit sei noch nicht ein mögliches Verschulden der Post ausgeräumt, die als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei.

[11] Dagegen spreche nicht, dass eine Partei für die Einhaltung prozessualer Pflichten oder Fristen im Rechtsstreit nicht für Verspätungen oder Verluste von Sendungen durch die Post einzustehen habe, denn § 278 BGB werde für den Zivilprozess durch die Spezialregelung des § 85 Abs. 2 ZPO verdrängt, wonach die Partei nur das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, aber nicht weiterer Dritter zu vertreten habe.

[13] 1. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt zur Fristwahrung nicht (so ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51; vgl. auch MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 48; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 65; aA Miedtank, ZMR 2005, 205, 207).

[14] ... Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründe einen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (Senatsurteile vom 7. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, unter II 3 a, und vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, unter II 2).

[16] a) Nach der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten, die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Betriebskostenabrechnung 2004 sei am gleichen Tag zur Post gegeben und abgeschickt worden, ist von einem Verlust der Abrechnung auf dem Postwege auszugehen, weil das Berufungsgericht andererseits – wie bereits dargelegt -rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass diese Abrechnung den Klägern nicht zugegangen ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Vielmehr ist mangels entgegenstehenden Vortrags der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB) von einem Verschulden der Post auszugehen, das die Beklagte gemäß § 278 Satz 1 BGB zu vertreten hat. Denn für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt § 276 BGB; nach § 278 BGB hat der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten (vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, aaO, § 556 Rdnr. 65; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 109). Im Streitfall ist die Post als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, weil die Beklagte sich der Post zur Beförderung der Abrechnung bedient (vgl. BGHZ 62, 119, 123 f.) und die Beklagte – wie oben dargelegt – nicht nur die Absendung, sondern auch den Zugang der Abrechnung geschuldet hat. Dies wird weder durch eine etwaige Monopolstellung der Post noch dadurch in Frage gestellt, dass die Post keinen Weisungen der Beklagten unterlag (BGH, Urteil vom 21. September 2000 – I ZR 135/98, NJW-RR 2001, 396, unter II 3; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 278 Rdnr. 96; vgl. auch Dickersbach, Info M 2008, 219; aA Kinne, GE 2005, 1293, 1294; Wall, jurisPR-MietR 9/2008, Anm. 4, unter C 2).

Von daher - lass deinen Anwalt einen gepfefferten Brief schreiben mit Hinweis auf obiges und dem Hinweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht gefestigte Rechtsprechung höchinstanzlicher Gerichtshöfe ignoriert.

Für eine Anhörungsrüge dürfte es zu spät sein - Frist wie immer 2 Wochen.
 
@HWS-Schaden:

Der DRV lagen viele Diagnosen zum Zeitpunkt der Begutachtung vor, da ich sehr viele Unterlagen mitgenommen hatte - es wurden aber lediglich nur 2 berücksichtigt.

Ich hatte dann nach Einreichung meiner fristwahrenden Klage Akteneinsicht angefordert, welche mir verwehrt wurde mit der Mitteilung, dass meine Originalakte beim SG wäre.

Das SG hatte dann auch einen Aufklärungsauftrag und hat ebenfalls nach Diagnosen gefragt, hierbei habe ich dann alles schriftlich in einer Auflistung unter Angabe der jeweiligen Ärzte angegeben.

Ja genau, August 2016, nicht 2017 ;)

Dann werde ich dem Überprüfungsantrag stattgeben, aber dennoch darlegen, weshalb ich mir kein Verschulden bezüglich des vermeintlichen Normalbriefes der DRV habe zukommen lassen.


@Ehemann:

Herzlichen Dank für deinen Post, er war sehr informativ und hilft mir sehr weiter!
Arbeitet das SG mit der DRV zusammen oder wieso wollen die mich hier so verarschen

Kann ich dein Urteil in mein neues Schreiben an das SG anhängen?

Meine "gewollte" Anwältin entzieht sich der Sache; "ich habe zwischenzeitlich die von Ihnen übersandten Unterlagen gesichtet und bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich den mittlerweile gerichtsanhängigen Sachverhalt, vor allem die Problematik der Zustellung und ggf. daran geknüpfte Verfristung, nicht im Rahmen eines Erstberatungsgespräch abschließend ohne Einsichtnahme der Verwaltungs- und Gerichtsakten rechtlich zu beurteilen vermag.

Im übrigen wäre die Aufarbeitung der von Ihnen mitgesendeten Unterlagen des Verfahrens, für das Sie einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt haben, Gegenstand einer anwaltlichen Vertretung in den Verfahren und nicht einer ersten Beratung
Ich bedaure daher Ihnen mitteilen zu müssen, dass ich die Übernahme und Prüfung Ihrer Angelegenheit nicht übernehmen kann."

Also ich hatte schon gehofft, dass man mit 226€ mir wenigstens zur Hand gehen könnte :/
Das heißt nun, ich muss selbst den gepfefferten Brief schreiben
 
Hallo @,

ein riesen Geschiss um einen unbedeutenden Nebenkriegsschauplatz. Divenire, ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber vom Verfahrensrecht hast Du keine Ahnung.

1. Das angerufene Gericht wird deine Klage als unzulässig ablehnen, da Du wegen dem Überprüfungsantrag keinen Klagegrund hast.

2. Dein (Sozial-)verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen wegen dem Überprüfungsantrag. Zieh deine Klage vor dem SG zurück bis über deinen Überprüfungsantrag letztendlich entschieden worden ist.

3. Wird der Überprüfungsantrag negativ beschieden, dann erst kannst Du hiergegen Klage vor dem Sozialgericht erneut erheben - vorab Antrag auf PKH - und Anwaltssuche.

Anders als im Zivilrecht gilt für Dich zunächst noch das SGB VI im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren das Sozialgerichtsgesetz. Sowohl die DRV als auch später das angerufene SG sind wegen dem Amtsermittlungsgrundsatz an deine Anträge nicht gebunden. Da nützt auch der Hinweis aus einem BGH-Urteil nichts, das SG entscheidet nach eigenem Ermessen.

Da, wie schon geschrieben, die Richter(innen) der Sozialgerichte an Anträge der Parteien nicht gebunden sind - sind Sie nicht verpflichtet - zu prüfen, ob der Widerspruchsbescheid in der vorgegebenen Frist von 3 Tagen Dir postalisch auch zugestellt wurde (s. der richterliche Hinweis des SG von 3 Tagen).

PS: Im gesetz. Rentenrecht SGB VI sind Diagnosen nicht ausschlaggebend. Es zählt nur das Restleistungsvermögen bis 3 Std., von 3 - 6 Std. und über 6 Std.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989:

Ich habe tatsächlich hiervon keine Ahnung ;)

Aber deine Erklärungen lassen mich das Ganze nun in einem anderen Licht sehen. Ich werde nun doch keinen Brief schreiben, in welchem ich auf mein Recht poche, sondern schlicht nur dem Überprüfungsantrag zustimmen und vor diesem Hintergrund meine Klage zurück ziehen.

Und wenn dieser dann "gelaufen" ist, dann nochmal den Antrag auf PKH stellen.


Danke :)
 
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