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EM-Rente Leistungsfalleintritt

Kai-Uwe

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
11 März 2007
Beiträge
3,037
Hallo,

vielleicht kann mir jemand einen Tipp für die Vorbereitung einer Klage beim SG geben.

Unseren Fall kennen sicher viele hier.

Genau vor 3 Jahren ist mein Mann schwer gestürzt. Im Unfallkrankenhaus wurde als Eingangsdiagnose u.a. SHT und HWS-Distorsion genannt.

Eine Reha, 5 Monate später (weil er sich vorher kaum bewegen konnte) erbrachte mind.6Std/täglich mit Aussicht auf Besserung.

Nix besserte sich und 8 Monate nach dem Unfall wurden die Nervenläsionen und die Läsion des Plexus brachiales gefunden.
Leider alles viel zu spät und somit wurden die Schmerzen chronisch.
Es wurde mit einer Schmerztherapie begonnen, die erst 2008 "eingefahren" war.

2008 verbrachte er viel Zeit in einer Neurologischen Diagnostikklinik. Hier wurde Hirnwasser entnommen und wieder wurden neue Schäden festgestellt.

2008 mussten wir nach § 125 einen EM-Rentenantrag abgeben. Darauf folgte wieder eine Reha (jetzt für den Rentenantrag).

Die EM-Rente wurde, trotz unter 3 Std/Tag und keine Aussicht auf Besserung abgelehnt.
Begründung: es fehlten zum Unfalltag die 36 Monate Anwartschaft.

Nimmt man den Unfalltag als den Tag des Leistungseintritts so stimmt das (wegen 2 Jahre Selbständigkeit) aber wir (auch die GKK und das AA, sowie die 1.Reha der DRV) sind bis 2008 immer von einer Genesung ausgegangen.

Am Tag der Antragsstellung (Mitte 2008) hatten wir über 36 Monate der Anwartschaft zusammen und selbst die Dame der DRV die unseren Antrag zur EM-Rente annahm sagte es sei so ok. (Gut:rolleyes: sie hat es im Grunde nicht zu entscheiden)

Jetzt lese ich hier oft das andere UO gerne den Tag ihres Unfalls als den Tag des Leistungseintritts hätten, weil schon aus den Verletzungen ersichtlich ist das es keine Heilung mehr gegen wird.

Das ist/war bei meinem Mann aber nicht so.

Wir haben gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt und jetzt wurde (erst nur telefonisch, Bescheid kommt in ca.3 Wochen) auch dieser Widerspruch abgelehnt.

Ich suche nach vergleichbaren Fällen, vielleicht kann mir jemand helfen.

Schon einmal *Dankeschön*

Lieben Gruß
Kai-Uwe´s Frau
 
EM -Rente

Hallo Kai Uwe's Frau,
vielleicht ist meine Frage jetzt nicht richtig, aber hat der Antragssteller nicht sowieso eine Wartezeit von sieben Monaten ab Antragstellung? insofern wäre doch eine Gewährung der Rente rückwirkend irgendwie widersprüchlich für mich.

Gibt es denn aufgrund der MdE keine Sonderregelungen wegen der Anwartschaftszeiten?

Ich hoffe, dass Dir hier jemand kompetenteres weiterhelfen kann, von meiner Seite kann ich Euch nur die Daumen drücken.

Lieben Gruß
 
Der Leistungsfall und der Zahlungsfall der Rentenversicherung sind unterschiedliche geregelt.

Leistungsfall: Bei einem Unfall ist der Unfalltag der Tag des Leistungsfalls wenn die Verletzungen und deren Folgen zur Leistungsminderung führen. Beim Arbeitsunfall ist schon beim ersten Arbeitstag als Lehrling die Anwartschaft erfüllt, während ein Freizeitunfall erst die allgemeine Anwartschaft erfüllt sein muss bei vorraussetzenden Versicherungsverhältnissen.

Zahlungsfall: Nach Stellung eines Antrages und einer geprüften Rentenberechtigung ab sieben Monaten nach Eintritt des Leistungsfalls. Der Zahlungsfall kann Jahre nach dem Leistungsfall eintreten, zum Beispiel bei Verschlimmerung der Unfallfolgen.

Sollte also der Unfall nicht im Sinne eines Arbeitsunfalls im Einklang stehen, ist die Rentenversicherung eindeutig im Recht. Wer Selbstständig ist und nicht in der Versicherungspflicht steht und nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zwei Jahre keine Beiträge zahlt verliert seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Vollkommen richtig gesetzlich geregelt, da bei keiner Beitragszahlung eines Selbstständigen ja sonst ein gesetzlicher Anspruch bestehen würde der durch sozialversichungspflichtige Beschäftigte erfüllt werden müsste.

Sollte man beweisen können das der größte Teil der Leistungsminderung nicht zwingend auf die Unfallfolgen zurückzuführen ist, könnte man den Leistungsfall auf den Tag der Antragsstellungstag beziehen. Dieser Beweis kann wiederum nur durch Gutachten erbracht werden und das ist ein langer Weg, besonders uns Unfallopfer kostet das besonders viel Nerven.

Chartkiller
 
Zuletzt bearbeitet:
[FONT=&quot]Hallo Kai -Uwe,

im Normalfall geht man ja nicht davon aus das sich der Zustand eines Unfallopfers deutlich verschlechtert! man hofft ja immer auf eine Besserung!
Darum geht man bei Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente mitunter erst einmal in die Reha!
Wo dann zumeist von den Ärzten geschrieben wird, voll arbeitsfähig! Es liegt also schon in der Entscheidung der DRV ob sie sofort eine
volle Erwerbsminderungsrente genehmigt! Ich weis nicht ob Ihr schon eine Teilrente bekommen habt?

http://www.kanzlei-werling.de/Links/SG1/Widerspruch/Klage/
http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Sozialgericht/Einzelverfahren/klage_4/index.php


Viele Grüße
Joachim

[/FONT]
 
Hallo Chartkiller und Joachim,

Danke für Eure Beiträge.

ich werde auf jeden Fall eine Klage einreichen, der VdK sieht es wie wir.

Mein Mann war ja nur 2 Jahre selbständig, hat aber jetzt über 40 Jahre Rentenbeiträge gezahlt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er nicht selbständig.

Ich frage mich nur, wenn alles so klar ist....warum hat das die DRV nicht gleich geschrieben...bei Antragsstellung
Warum haben sie ihn erst zur 2.Reha geschickt Dann alle Ärze angeschrieben....und wollten dann auch noch ein neurologisches GA erstellen lassen.....und erst dann, als er als vollkommen erwerbsgemindert eingestuft wurde....erst dann kamen sie mit dem "Tag des Leistungsfalls"

Wir haben nichts zu verlieren, darum werden wir auch weiter kämpfen:D

Euch einen schönen Sonntag
Kai-Uwe´s Frau
 
Genau das ist es ja, wie Du schreibst erst als der Gutachter.... erst dann kamen sie mit dem Tag des Leistungsfalls.

Das Gutachten der Rentenversicherung besteht immer aus zwei Schriftsätzen. Das Gutachten mit den Worten des Gutachters formuliert zu einem und den Schlussblättern Teil1 und Teil2 für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zu anderem. Wenn dann bei den getroffenen Feststellungen der Unfalltag vom Gutachterachter eingetragen wird, ist das der Tag des Leistungsfalls. Und erst diese vom Gutachter ausgefüllten Teile die zum Gutachten hinzugezogen werden sind für die Rentenversicherung beweiskräftig für die Erbringung weiterer Leistungen. Gegen dieses Datum muss notfalls vorgegangen werden wenn andere ärztliche Feststellungen einen späteren Zeitpunkt des Leistungsfalls beweisen könnten, was wiederum nur mit einem Gutachten zu wiederlegen ist.

Eine sehr langwierige Angelegenheit, ich wünsch Euch ein starkes Durchhaltevermögen den das braucht Ihr.

Chartkiller
 
Hallo

die geschriebenen Beiträge waren bis hier sehr hilfreich, insbesondere vom "chartkiller".
Das Problem für beide Seiten ist die Feststellung des Zeitpunkts für den Leistungsfall.
Klar das die Rentenversicherung den Unfalltag als Datum nimmt, nur kann das als Begründung nicht ausreichen, auch wenn die bis jetzt erstellten Gutachten vielleicht eher den Unfalltag heranziehen.
Aus medizinischer Sicht muß darauf hingedeutet werden das es eher wahrscheinlich ist einen späteren Zeitpunkt als den Unfalltag anzunehmen.
Es geht um Plausibilität.
Das Sozialgericht wird Gutachten erstellen lassen, hier kann man nochmal alles in die Waagschale werfen um die Richter zu überzeugen.
Leider ist dieser Fall so, das es nur einen Gewinner geben wird.
Die Argumente der Rentenversicherung müssen ausgehebelt und als sehr fragwürdig
hingestellt werden, (sie machen auch nichts anderes),um Erfolg zu haben. Fachliche Hilfe wäre da von Vorteil.

Bei mir hatte man sich auf ein Zeitpunkt geeinigt mit dem alle leben konnten, hier ist das eben nicht möglich.


Viel Erfolg

Grüße vom
Snooker
 
Hallo Dorothea,

bei mir ist es genau anders herum. Ich hatte am Tag des Unfalls alle Anwartschaften erfüllt. Das war am 06.10.2003. Den ersten EU-Antrag habe ich Mitte 2004 gestellt. Folge: Abgelehnt. Mein Gesundheitszustand hat sich seit dem Unfall zwar verschlechtert, aber damals gings mir auch schon scheiße. Irgendwann in 2008 habe ich wieder einen EU-Antrag gestellt. Folge: Abgelehnt, aber Angebot zur Reha. Da war ich dann auch. Seit Entlassung aus der Reha habe ich nichts mehr gehört von der DRV. Ergebnis Reha: 3 bis unter 6 Stunden Restlesitungsfähigkeit.

Jetzt stellt sich für mich die Frage: Bei euch nehmen sie den Tag des Unfalls, da ihr die Wartezeiten noch nicht erfüllt hattet. Prima für die DRV.
Bei mir werden sie mit Sicherheit(wenn die Rente denn überhaupt bewilligt wird) das Datum des zweiten EU-Antrages nehmen, weil billiger.
Um alle Versicherten gleich zu behandeln, sollte die DRV entweder:

1. Tag des Unfalls (für euch schlecht, da keine Rente, für mich gut, da Nachzahlung für knapp 6 Jahre)
2. Tag des Rentenantrages nehmen(für euch gut, da Rente gezahlt wird, für mich zwar gut, aber Rückzahlung fällt deutlich geringer aus)

Glaube mir, wenn ich die Bewilligung vorliegen habe müssen wir die beiden unbedingt miteinander vergleichen. Da ich fest von einer Bewilligung ausgehe, werden die mit Sicherheit den Tag des zweiten Rentenantrages nehmen und somit hätten wir sie doch.

Bitte korrigiert mich, wenn ich etwas falsch verstehe, aber gerechterweise sollten doch alle Versicherten gleich behandelt werden und nicht bei dem Einem der Unfalltag und bei dem Anderen das Datum des Rentenantrags genommen werden, je nachdem was für die DRV günstiger ist.

Schoppi
 
Hallo Schoppi,

ich glaube Seenixe hat schon einmal etwas dazu geschrieben Erwerbsminderungsrente !
Die Rente wird Frühstens 7 Monate nach Eintritt des Leistungsfall gezahlt!
Das heißt wenn das Ereignis am 03.10.2003 war kann die volle EMR ab 03.06.2004 gezahlt werden!
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. hier nach 7 Monaten nach dem Eintritt des Leistungsfalls (1). Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.

Ein paar Beispiele siehe hier Rententipps!

Viele Grüße
Joachim

(1) vorausgesetzt die entsprechenden Pflichtbeiträge usw. sind erfüllt!
 
Hallo meine liebe :)

Nun ja, das mit dem Rentenantrag, ist so ne Sache !

Aber keine Panik, es ist aus Versicherungstechnischen Gründen, so geregelt,
das egal wie schlimm, dein Mann, Gesundheilich dran ist, er jetzt wohl noch keine EM-Rente erhalten kann.

Der Grund hierfür liegt daran, das er noch nicht mindestens 60 Monate, also 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

In der Zeit, für die dein Mann aber Krankengeld, bzw Arbeitslosengeld bekommt, wird auch in die Rentenversicherung für Ihn eingezahlt.

Also könnt Ihr sobald er die 5 Jahre voll hat, wieder nen Antrag auf EM-Rente, bei der Rentenversicherung stellen.

Der dann nach dem Gesundheitlichen zustand deines Mannes, höchstwarscheinlich entsprochen wird.

Finaziell, werdet ihr dann aber bestimmt nicht besser da stehen.
Denn es kommt sicherlich nicht viel bei der Berechnung heraus.

Falls ihr zur Zeit, auf Harzgeld angewiesen seid, wird sich anschließend auch nichts ändern.

Der einzigste Vorteil wenn er in Rente kommt hättest Du persönlich nur, wenn du der Brötschenverdiener bist.

LG Dirk
 
-- Dirk Peter --

genauso ist es eben nicht, wenn vor dem Datum des Leistungsfalls die Anwartschaft für diesen Versicherungsfall nicht erfüllt war kann man danach Rentenbeiträge zahlen soviel wie mann will und die Rentenversicherung tritt nicht in den Zahlungsfall

kommt aber nach dem ersten Versicherungsfall für den die Anwartschaft nicht erfüllt war noch ein anderer Versicherungsfall hinzu in dem die Anwartschaft erfüllt wäre, muss gutachterlich eine neue Feststetzung für den Eintritt des Leistungsfalls bewertet werden

Das phenomenale an dieser Diskusion ist wie sich bei jedem Versicherten auf unterschiedlichste Weise das Datum des Versicherungsfall auswirken kann.

Selbst in meinem Fall liegt der Leistgungsfall 10 Jahre vor Eintritt des Zahlungsfalls, ich muss ja keinen Rentenantrag stelllen da ich als Behinderter das Recht an Teilhabe warnehmen kann.

Was aber ist wenn in diesen 10 Jahren zwischen Leistungsfall und Zahlungsfall sich das Rentenrecht ändert, nach dem Datum des Leistungsfall sind vielleicht noch zu dieser Zeit geltende Rentenversicherungsgesetze anzuwenden. Hier muss ich feststellen das nur ein Rentenversicherungsjurist fallbezogen Auskunft geben kann. Ob alles was man so aufschnappt auch rechtlich relevant ist, zeigt sich gerade bei diesem hochinteressantem Thema des Leistungsfalls bei der Rentenversicherung.

Chartkiller
 
Hallo Dirk Peter,

nur zur Info:

Mein Mann hatte nur eine kleine Rentenbeitragslücke von 2 Jahren, er hat fast 40 Jahre Beiträge gezahlt und ist jetzt 60 Jahre.

Bei Antragsstellung waren mehr als 40 Monate Beiträge (wieder neu) zusammen, nur eben am Tag des Unfalls nicht. Am Tag des Unfalls konnte man noch sehr gut von einer Genesung ausgehen auch noch 1 1/2 Jahre später.

Er hat jetzt als Schwerbehinderter Rente mit 60 Jahren beantragt und dem steht nichts im Wege.

Gruß
Kai-Uwe´s Frau

Hallo Schoppi,
bin mal gespannt wie es bei Dir ausgeht.
Lieben Gruß
Kai-Uwe´s Frau:)
 
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