Bernhard_L.
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 21 Okt. 2006
- Beiträge
- 142
Hallo zusammen,
wenn man die Rente unbefristet oder länger befristet haben wollte, hätte man gleich gegen den ersten Rentenbescheid Widerspruch einlegen müssen, denn dort stand die Befristung.
Mit einem Antrag auf Weitergewährung einer bisher befristeten Rente geht es jetzt um einen neuen Rentenanspruch. Da der noch nie festgestellt wurde, kann er auch nicht per aufschiebender Wirkung weiterhin bestehen bleiben.
Eine aufschiebende Wirkung wäre dann relevant, wenn eine bereits bewilligte Rente wieder aufgehoben wird. Für diesen Fall ist sie aber in § 86a Abs. 2 SGG ausgeschlossen.
Oben genanntes habe ich aus persönlichem Interesse in einem Forum für Sozialrecht recherchiert und hier dann zu großen Teilen zitiert.
(Ich möchte mich ja nicht mit fremden Federn schmücken... )
Ich hoffe, damit besteht hier bzgl. dieses Themas endlich Rechtsklarheit.
Viele Grüße, Bernhard
wenn man die Rente unbefristet oder länger befristet haben wollte, hätte man gleich gegen den ersten Rentenbescheid Widerspruch einlegen müssen, denn dort stand die Befristung.
Mit einem Antrag auf Weitergewährung einer bisher befristeten Rente geht es jetzt um einen neuen Rentenanspruch. Da der noch nie festgestellt wurde, kann er auch nicht per aufschiebender Wirkung weiterhin bestehen bleiben.
Eine aufschiebende Wirkung wäre dann relevant, wenn eine bereits bewilligte Rente wieder aufgehoben wird. Für diesen Fall ist sie aber in § 86a Abs. 2 SGG ausgeschlossen.
Oben genanntes habe ich aus persönlichem Interesse in einem Forum für Sozialrecht recherchiert und hier dann zu großen Teilen zitiert.
(Ich möchte mich ja nicht mit fremden Federn schmücken... )
Ich hoffe, damit besteht hier bzgl. dieses Themas endlich Rechtsklarheit.
Viele Grüße, Bernhard