Erwerbsminderungsrente läuft ab
Liebe beluga,
nach dem neuen Rentenreformgesetz, gültig ab 01.01.2001, werden gewährte
Rentenarten - insbesondere auch die neue Erwerbsminderungsrente - nur noch
auf Zeit und zwar in der Regel auf 3 Jahre gewährt. Alle diejenigen, die nach
dem 01.01.1961 geboren sind, und eine Rente beantragen, fallen unter diese
neue Regelungen.
Diese auf Zeit befristeten Renten können max. 3 x verlängert werden auf dann
9 Jahre, bis sie dann in eine Dauerrente umgewandelt werden können. Dies
möchte natürlich die DRV verhindern. Deshalb werden in regelmässigen zeit-
lichen Abständen sogenannte Nachprüfungen vorgenommen, die nur das Ziel
haben - möglichst eine solche auf Zeit gewährte Rente - wieder entziehen
zu können. Dies ist auch nun Ihnen wiederfahren.
Dagegen kann und muss man sich auch wehren. Das Problem das dabei ent-
steht, ist, dass sich die RV-Träger, ihrer sogenannten ärztlichen Begutachter
bedienen, die alle auf ihrer Gehaltsliste stehen. Das Sprichwort: Wessen Brot
ich ess, dessen Lied ich sing, kommt hier voll zur Geltung. Deshalb ist in sol-
chen Fällen es unbedingt erforderlich - sich verfahrensrechtliche Grundsätze anzueignen - oder sich zumindest professioneller Hilfe zu bedienen. Wie Sie
aus den vorherigen Beiträgen lesen konnten, kann dabei so mancher gutge-
meinte Ratschlag, wegen fehlender Sachkunde in die Hose gehen.
Da ich jetzt lesen konnte, dass Sie mit Hilfe einer Anwältin doch Widerspruch
eingelegt haben - der natürlich aufschiebende Wirkung hat - (entgegen an-
derslautender Meinung) ist es jetzt unbedingt erforderlich, dass Sie diesen
Widerspruch mit ärztlichen Befundberichten ihrer behandelnden Ärzten unter-
mauern können. Da Sie ja schon eine Rentenleistung erhalten, können Sie
wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen keine einstweilige Anordnung
über das SG bewirken, da materiell-rechtlich die Voraussetzung dazu fehlt
(d. h. Sie erhalten ja jetzt noch Rentenleistungen wegen der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs). Sollte ihr Widerspruch dagegen abgelehnt wer-
den, stellt der RV-Träger auch die Rentenleistung ein, und Ihnen bleibt dann
nur noch der normale Klageweg vor dem SG. Aber soweit muss es ja nicht
kommen. Sollten Sie tatsächlich klagen müssen, können Sie mich ja über PN
kurz informieren.
MfG
kbi1989