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EM-Rente läuft ab - kein Bescheid!

Hallo Beluga,
freut mich, dass die DRV nun doch seine Verantwortung wahrnimmt. Sie sind auch die einzigen, die wirklich in der Pflicht sind.
Die Arge oder AA ist wirklich noch nicht in der Pflicht, da sie bisher nicht für Dich zuständig sind. Ich möchte niemanden in Schutz nehmen, aber was Recht ist...sollte Recht bleiben.
Vielleicht solltest Du da auch Widerspruch (wogegen eigentlich...einen Bescheid haben die doch noch garnicht erlassen? Oder?) und die Dienstaufsichtsbeschwerde auch zurücknehmen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,
ich habe meine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der ARGE zurückgezogen.
Nun habe ich heute von dort einen Anruf erhalten, dass ich meinen Antrag auf Hartz IV stellen soll, da sie von der DRV die Information haben, dass mein Antrag auf Weitergewährung abgelehnt wurde.
Toll - ich habe noch keinen Bescheid oder eine Info von der DRV und bin völlig entsetzt. Wie kann die ARGE das schon wissen und ich nicht?
Gesundheitlich hat sich nichts geändert und die Befundberichte und die Gutachterin sagten dies auch so aus. Vier mal bereits verlängert ohne Befundänderung und nun das. Ungeheuerlich - ich bin am Boden und verstehe die Welt nicht mehr.
Viele Grüße aus der Oberlausitz
Beluga
 
Hallo,
so nun ist der Bescheid da. Die Fortzahlung der Rente wird abgelehnt, obwohl wie bisher alle Krankheiten wie bisher aufgelistet und anerkannt werden. Ich bin nun wieder voll erwerbsfähig.:D
Gleichzeitig wird mir eine Rehabilitation angeboten, um meine verminderte Erwerbsfähigkeit zu bessern oder wieder herzustellen.
Achso, ich bin also voll erwerbsfähig und gleichzeitig gemindert!:confused:

Das nächste Problem steht vor der Tür: Um in den Widerspruch zu gehen, möchte ich eine Kopie des letzten Gutachtens und den Bericht des internen Gutachterarztes haben. Und das geht natürlich erst mal nicht so. :mad:Ich solle doch einen Anwalt einschalten, der die Unterlagen einsehen kann. Nur übernimmt diese Kosten niemand.

Ich will trotzdem einen Anwalt mit einer einstweiligen Anordnung auf Weiterzahlung der Rente beauftragen. Wie stehen da die Chancen und hat damit jemand schon Erfahrungen gemacht?

Die Reha will ich natürlich in Anspruch nehmen, da seinerzeit bei der Erstbeantragung der Rente eine Reha wegen Aussichtslosigkeit noch abgelehnt wurde.

Viele Grüße aus der Oberlausitz
Beluga
 
Hallo beluga,

keine schönen Nachrichten...

Also noch mal:

Du solltest sofort zum Arbeitsamt mit dem Bescheid vom Rentenversicherungsträger gehen und einen Antrag auf Arbeitslosengeld, ersatzweise auf Harz IV stellen (hier ist zur Fristwahrung persönliches Erscheinen angesagt, damit keine Sperzeit droht) Damit zumindest wäre erstmal dein weiterer Krankenversicherungsschutz sowie der Bezug von Einkünften sichergestellt.
Auch solltest Du deiner Krankenkasse unbedingt bescheid geben...

Danach solltest Du zur Fristwahrung beim Rentenversicherungsträger erst einmal schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und um die Zusendung einer Abschrift vom Gutachten sowie einer Abschrift deren prüfärztlichen Stellungnahme bitten. (unbedingt als Einschreiben/Rückschein versenden).

Damit wäre die Frist gewahrt und Du hättest Einblick in die ärztlichen Unterlagen. Wichtig für Dich: Ein Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem dein Antrag auf Weiterzahlung einer Rente über den Wegfallmonat hinaus abgelehnt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: das Arbeitsamt geht erst einmal von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus, wie sie in deinem Rentenbescheid beschieden ist.

Im übrigen brauchst Du zur Akteneinsichtnahme keinen Anwalt. Du kannst zwar einen Anwalt damit beauftragen, zwingend ist das aber nicht. Dein Recht auf Akteneinsicht ergibt sich im übrigen aus § 25 SGB X, auch wenn manche Sachbearbeiter der DRV das manchmal vergessen. Zwar kann man Dir die Kosten von Kopien in Rechnung stellen, aber das dürfte hier wohl nicht das Problem sein.

In meinem Fall schrieb ich an die DRV folgendes:

An die
Deutsche Rentenversicherung
-Rentenabteilung-

Widerspruch
Ihr Bescheid vom
Versicherungsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich zur Fristwahrung Widerspruch gegen ihren o. g. Bescheid ein.

Um prüfen zu können, ob ihre Ablehnung gegen meinen Antrag auf Weitergewährung einer Rente berechtigt ist, bitte ich gemäß § 25 SGB X um die Zusendung einer Abschrift vom Gutachten sowie der prüfärztlichen Stellungnahme, welche ihrer Entscheidung zugrunde lag.

Nach Vorlage werde ich diese mit meinen behandelnden Ärzten besprechen und dann entscheiden, ob ich meinen Widerspruch weiter begründe oder zurückziehe.

Die angebotene Reha-Maßnahme würde ich annehmen. Und das solltest Du auch in deinen Widerspruchsschreiben auch deutlich zum Ausdruck bringen, dass sich der Widerspruch nur gegen die Ablehnung der Weiterzahlung der Rente richtet.

Zusätzlich solltest Du dich rechtlich beraten lassen, z.b. beim VDK oder einen Rechtsanwalt.

Hoffe Dir mit den Erfahrungen aus meinen eigenen Fall, geholfen zu haben

Liebe Grüße
tabaaluga
 
hallo beluga,

gehe bitte aber davon aus, dass du deine chancen auf weitergewährung der rente erschwerst, wenn du dich beim aa arbeitssuchend meldest. denn dort musst du dich selbst für mind. 15 wochenstunden arbeitsfähig melden, da du sonst keine leistungen und krankenversicherungsschutz erhältst. das könnte im laufenden rentenverfahren ein problem bedeuten, da du sehr wahrscheinlich auch von der aa begutachtet wirst und die ergebnisse der begutachtung auch an den rentenversicherungsträger übermittelt werden. denn die sozialleistungsträger dürfen daten untereinander austauschen. sollte dich der gutachter von der aa voll arbeitsfähig beurteilen, hättest du ein problem in einem gerichtlichen verfahren dem richter zu begründen , warum du rente weiter haben möchtest. die drv-bund hat dich voll erwerbsfähig beurteilt, die arbeitsagentur voll arbietsfähig und du selbst hast, um leistungen von der aa zu erhalten, freiwillig dich dort für 15 wochenstunden arbeitsfähig gemeldet. Also signalisiert du mit deiner arbeitssuchend meldung, dass du eben nicht voll arbeitsunfähig resp erwerbsunfähig bist ! diese 15 wochenstunden arbeitsfähigkeit sind aber überhaupt die voraussetzung, um nach der nahtlosigkeitsregelung des § 125 sgb III überhaupt leistungen zu erhalten.

also überlege dir gut, ob dir das weiterhilft.

der gesetzgeber hat sich etwas dabei gedacht, als er diese voraussetzungen geschaffen hat. im übrigen gibt es dieses fikitve alg I lediglich für 12 monate und nicht unbegrenzt lange.

viel glück und erfolgt

wünscht

scooterplus
 
Hallo beluga Arbeitslosengeld I bis 24 monate für ältere arbeitslose hier link

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Arbeitslosengeld;art122,2463405

Zur DRVB-Rentenakt, laß sie dir einfach zum kopieren zu deiner DRVB-Dienststelle senden, da kannste sie in ruhe selbst kopieren .

Und verweise gleich bei der beantragung auf genannten §25 . Die zu widerhandlung und verweigerung und ungebührliche verschleppung der DRVB auf akteneinsicht verstößt zudem gegen das SGB X .

Reicht deine Leistungsminderung um einen Verschlimmerungsantrag zu stellen mit hinblick auf Neubegutachtung in Verbindung vorliegender Akten.

vg natascha
 
Hallo scooterplus,

endlich mal jemand der den Sachverhalt von beluga richtig gedeutet hat.
Alles andere, was hier an Ratschlägen erteilt wurde ist verfahrensrecht-
lich barer Unfug. Es wäre oftmals ratsam, wenn man verfahrensrechtlich
nicht sachkundig ist, für immer Schweigen zu gebieten.

MfG
kbi1989
 
Hallo,
vielen Dank an euch alle.
Mein Widerspruch mit der Forderung auf aufschiebende Wirkung ist Dank der Formulierungshilfe der Anwältin raus. Die DRV hat nun bis 05.05. Zeit, Stellung zu beziehen. Anschließend geht ggf. die Klage auf einstweilige Anordnung raus.
Den Reha-Antrag habe ich selbstverständlich auch gleich mitgeschickt.
Zur ARGE muss ich sagen, dass auf meinem Antrag nicht über 3 Stunden arbeitsfähig angekreuzt ist. Das ist ja meine eigene Einschätzung und die ARGE bezieht sich aber auf die Einschätzung der DRV und die sagt ja erst einaml was anderes. So sieht das dort die freundliche Mitarbeiterin und deshalb werde ich auch ALG II bekommen.
Allgemein musste ich diese Woche feststellen, dass die DRV sich in Größenordnungen von den EM-Rentnern trennen will. So sehen das die Mitarbeiterin der ARGE, meine Ärztin und auch die Anwältin. Überall häufen sich diese Fälle in den letzten Wochen weit überdurchschnittlich.
Viele Grüße aus der Oberlausitz
Beluga
 
Erwerbsminderungsrente läuft ab

Liebe beluga,

nach dem neuen Rentenreformgesetz, gültig ab 01.01.2001, werden gewährte
Rentenarten - insbesondere auch die neue Erwerbsminderungsrente - nur noch
auf Zeit und zwar in der Regel auf 3 Jahre gewährt. Alle diejenigen, die nach
dem 01.01.1961 geboren sind, und eine Rente beantragen, fallen unter diese
neue Regelungen.

Diese auf Zeit befristeten Renten können max. 3 x verlängert werden auf dann
9 Jahre, bis sie dann in eine Dauerrente umgewandelt werden können. Dies
möchte natürlich die DRV verhindern. Deshalb werden in regelmässigen zeit-
lichen Abständen sogenannte Nachprüfungen vorgenommen, die nur das Ziel
haben - möglichst eine solche auf Zeit gewährte Rente - wieder entziehen
zu können. Dies ist auch nun Ihnen wiederfahren.

Dagegen kann und muss man sich auch wehren. Das Problem das dabei ent-
steht, ist, dass sich die RV-Träger, ihrer sogenannten ärztlichen Begutachter
bedienen, die alle auf ihrer Gehaltsliste stehen. Das Sprichwort: Wessen Brot
ich ess, dessen Lied ich sing, kommt hier voll zur Geltung. Deshalb ist in sol-
chen Fällen es unbedingt erforderlich - sich verfahrensrechtliche Grundsätze anzueignen - oder sich zumindest professioneller Hilfe zu bedienen. Wie Sie
aus den vorherigen Beiträgen lesen konnten, kann dabei so mancher gutge-
meinte Ratschlag, wegen fehlender Sachkunde in die Hose gehen.

Da ich jetzt lesen konnte, dass Sie mit Hilfe einer Anwältin doch Widerspruch
eingelegt haben - der natürlich aufschiebende Wirkung hat - (entgegen an-
derslautender Meinung) ist es jetzt unbedingt erforderlich, dass Sie diesen
Widerspruch mit ärztlichen Befundberichten ihrer behandelnden Ärzten unter-
mauern können. Da Sie ja schon eine Rentenleistung erhalten, können Sie
wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen keine einstweilige Anordnung
über das SG bewirken, da materiell-rechtlich die Voraussetzung dazu fehlt
(d. h. Sie erhalten ja jetzt noch Rentenleistungen wegen der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs). Sollte ihr Widerspruch dagegen abgelehnt wer-
den, stellt der RV-Träger auch die Rentenleistung ein, und Ihnen bleibt dann
nur noch der normale Klageweg vor dem SG. Aber soweit muss es ja nicht
kommen. Sollten Sie tatsächlich klagen müssen, können Sie mich ja über PN
kurz informieren.

MfG
kbi1989
 
[bitte nicht den kompletten vorausgehenden Thread komplett zitieren; das nützt niemandem und müllt nur das Forum zu!]

Hallo beluga,

ich verstehe den geschilderten Sachverhalt so:

In deinen Renten-Ausgangsbescheid steht unter „Dauer des Leistungsbezuges“ folgendes:

Die Rente fällt mit dem ......weg, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt wird (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Sie kann nur auf Antrag weitergezahlt werden, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. Wir empfehlen in diesem Fall, rechtzeitig - ca. 4 Monate vor Ablauf der Zeitrente – einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente zu stellen....

Entsprechend wurde von Dir beim Rentenversicherungsträger ein Antrag (R 120) auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, mit dem Ziel über den Wegfallmonat hinaus eine Weiterzahlung der Rente zu erreichen. Dieser Antrag wurde vom Rentenversicherungsträger nun abgelehnt, so das die Rente über den Wegfallmonat hinaus von der DRV nicht mehr gezahlt wird.

Ich bleibe dabei, in diesem Fall hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Rente endet zum Wegfallmonat. Erst im Erfolgsfall des Widerspruchs bzw. einer Klage, würde die Rente dann rückwirkend nachgezahlt werden.

Anders wäre es, wenn sich dein Fall so schildert:

Eine laufende Rente wurde Dir mittels Renten-Entzugsbescheid entzogen. Hier hätte in der Tat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, d.h. ein Widerspruch hätte zu Folge, das die Rente bis zur Klärung des Widerspruchs bzw. Klage erst einmal weiter gezahlt werden müsste .

Ich gehe von ersteren Sachverhalt aus.

Bitte um Info

Liebe Grüße

tabaaluga
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo beluga,

tabaaluga hat recht. ein widerspruch hat nur dann eine aufschiebende wirkung, wenn du eine erwerbsminderungsrente auf dauer erhältst und dir während des Rentenbezugs die Rente mittels Verwaltungsakt entzogen wird. erhältst du lediglich eine zeitrente bist du in diesem fall grundsätzlich in der schlechteren rechtsposition und die rente entfällt mit dem wegfallzeitpunkt bis zu einem erfolgreichem Widerspruch oder rechtskräftigem urteil.

tschüss

scooterplus
 
Alles andere, was hier an Ratschlägen erteilt wurde ist verfahrensrecht-
lich barer Unfug. Es wäre oftmals ratsam, wenn man verfahrensrechtlich
nicht sachkundig ist, für immer Schweigen zu gebieten.

Hallo allerseits,

nun fragen sich aber sicher einige, wer hat denn nun Recht mit der aufschiebenden Wirkung? Würde mich auch interessieren.

Gibt es Erfahrungsberichte?

Gruß
Cindy
 
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