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Eintrittspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung

emma1

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
8 März 2012
Beiträge
311
Hallo Zusammen,

ich habe mich lange nicht gemeldet. Nun scheint in meinen Fall endlich zumindest mal wieder etwas Bewegung zu kommen.

Von der gegnerischen Versicherung liegt nun ein Schreiben vor, in dem sie endlich die "volle Eintrittspflicht für die berechtigten Ansprüche der Mandantin aus dem Unfall vom ...2011 im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme" bestätigen.

Rückblick:
2011 - Unfall fremdverschuldet
- unfallbedingt erforderliche OP mit Komplikationen
2014 - Gutachten in meinem Auftrag im Rahmen meiner Anspruchsdurchsetzung gegen die private Unfallversicherung
2016 - Gutachten im Auftrag der gegnerischen HPV (Ergebnis 100% MdE)
2018 - HPV beauftragt ein anästhesiologisches Gutachten nach Aktenlage, dieses liegt nun wohl vor, darauf hin nun oben erläuterte Eintrittspflicht

GdB 80 mit Merkzeichen aG, G und B; Pflegegrad 2; MdH mindestens 75% (nach Beurteilung meines RA)

Habe ich ein Recht auf Einsicht in das von der gegnerischen HPV beauftragte anästhesiologische Gutachten?

Lange stand im Raum, ob die HPV des Unfallverursachers in der Zahlungspflicht auch für die Folgen der Komplikationen der unfallbedingten OP ist (welche viel schwerer wiegen als die eigentlichen Unfallverletzungen). Dies scheint nun so gesehen zu werden, wenn ich den Satz "volle Eintrittspflicht" richtig deute.

Es geht nunmehr "nur" noch um die Höhe des Schadenersatzes, die Frage nach der Eintrittspflicht ist mit oben erläutertem Schreiben geklärt. Sehe ich das richtig? Nun kann versucht werden, die Höhe des Schadenersatzes aussergerichtlich zu klären. Es wird sich zeigen, in wie weit da die Vorstellungen auseinander driften...

Schöne Grüße
Emma
 
Hallo Emma,

na das ist doch schon mal ein positives Zeichen. Natürlich ist die Haftpflicht in der Mitverantwortung, wenn eine OP nach einem Unfall daneben geht und schlimmere Folgen entstehen. Nach den 8 Jahren würde ich garnicht mehr allzulange mit denen außergerichtlich verhandeln, die Zeiten seit Unfall sind wohl lange genug. Habt Ihr eure Vorstellungen schon mal definiert? Dann verdoppel diese und schicke sie an die Versicherung....
Ihr seid eindeutig in einer guten Verhandlungsposition. Nicht abspeisen lassen mit Almosen....

Drücke die Daumen

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

wir haben vor vier Jahren den ganzen Schaden mal detailliert beziffert. Seitdem haben sich die Verhältnisse aber verändert, daher muss wohl neu berechnet werden.

Ich habe keinesfalls vor, mich abspeisen zu lassen. Notfalls setze ich meine Ansprüche per Gericht durch.

Weiß jemand was bezüglich des Rechts auf Einsicht in das Gutachten, welches durch die HPV in Auftrag gegeben wurde?

Viele Grüße
Emma
 
hallo Emma,

im zweifel ist eine einsicht nach dem bgb
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

stets einschlägig. es wäre aber ungewöhnlich, wenn die versicherung das tatsächlich verweigern wollte.


gruss

Sekundant
 
Hallo Emma,

selbstverständlich muss die HV Dir das Gutachten aushändigen, dazu hast Du ein Anrecht ! Im Falle der eingetretenen Komplikationen der unfallbedingten Op gehen die negativen Folgen voll zu Lasten der HV, da die Kausalkette in diesem Fall selbstverständlich nocht nicht unterbrochen ist.

Grüße an Dich


Dieter
 
Grüß Euch!

01
Es gibt ein allgemeines Recht auf Kopien von Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten: Art. 15 DSGVO.

02
Im Übrigen war der BGH schon in NJW 83/328 (also: Vor über 35 Jahren!) der Ansicht, das Recht auf Kopien ergebe sich aus dem Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Grundgesetz.

ISLÄNDER
 
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