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Einspruch gegen Gutachten PUV ?

jrom22

Nutzer
Registriert seit
20 März 2007
Beiträge
2
Ich würde gerne wissen ob man gegen ein Gutachten der PUV einen Einspruch (Wiederspruch) machen kann un ob es dafür Form und Fristen gibt.

Zum Sachverhalt:

Mein Sohn (geb. 04.06.1987) hatte am 03.02.2004 einen Snowboardunfall.
Diagnose: Fraktur des Condylus radialis humeri sinistra. Operation vor Ort (Österreich) mit anschließender Physiotherapie zu Hause. Die PUV wurde zeitnah über den Unfall informiert. Materialentfernung 05.08.2004.

Beschwerden: Ellenbogen kann nicht vollständig gebeugt und gestreckt werden. Beeinträchtigungen dadurch beim Sport. Probleme beim Tragen mit ausgestrecktem Arm. Schmerzen beim Auflegen (Tisch) des Ellenbogens. Hand "schläft" manchmal ein. Öfteres Taubheitsgefühl 3. und 4. Finger.

1. Gutachten der PUV am 18.01.2006 "Funktioseinschränkung linker Ellenbogen" (Schaden 1/10 (10%) linker Arm) mit Empfehlung einer Nachbegutachtung in einem Jahr (kein Geld von Versicherung).

Nach drängen bei der Versicherung 2. Gutachten am 19.04.2007 "geringfügige Bewegungseinschränkung des Ellenbogens, die jedoch entsprechend der Einschätzungsempfehlung für die private UV keine Verletzungsfolge berücksichtigt" (meine Anmerkung: was auch immer damit gemeint ist), sensible Störungen III. u. IV. Fingerglied (4/10 Fingerwert, Fingerwert 5%, Wert 2% ermittelt) Versicherung will 2% zahlen.

Da mein Sohn aber immer noch die gleichen o. g. Beschwerden bzw. Funktionseinschränkungen wie beim 1. Gutachten hat, ganz abgesehen von evtl. späteren Folgeerscheinungen, möchte ich Einpruch gegen das 2. Gutachten einlegen. Ist das möglich? Und wenn ja, wie hat dies in welchen Fristen zu erfolgen.

Vielen Dank für die Antworten
jrom22
 
Hallo Jrom 22,

zeitnah gemeldet, was heißt das.

nach Ende des 8 inerhalbe ) ersten Jahres muß sich eine Invalität eingestellt haben und mit Ablauf weiterer 3 Monate sollte diese Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und das bei Versicherung geltend gemacht worden sein.

Welche AUB liegen bei Euch zugrunde

Die erste Begutachtung fand erst nach ca. 23 Monaten statt, was war vorher

Die Begutachten finden längsten 3 Jahre nach dem Unfall statt, dieser Zeitraum ist schon überschritten, wobei Untersuchen einmal pro Jahr stattfinden können

Wieso habt Ihr kein Geld auf die 10 % erhalten oder anders gefragt, ab welchem Invaliditätsgrad wird erst gezahlt

Und letztendlich wird ja nur auf andauerende Funkionsunfähigkeiten gezahlt, wahrscheinlich wird hier vermutet, dass alles noch besser wird.

Viel Glück, aber ich denke, dass ihr klagen müsst.

Reikja
 
Hallo Reikja,

der Unfall wurde der Versicherung sofort nach einer Woche (09. oder 10.02.2004) telefonisch gemeldet. Und anschließend haben wir die geforderte Unfall-Schadensanzeige zur UV geschickt.

Es liegen die AUB 95 zugrunde.

Am 16.03.2005 hat der behandelnde Arzt der UV bescheinigt, dass zum jetzigen (16.03.2005) Zeitpunkt eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der zugezogenen Ellenbogenfraktur besteht (mit Begründung usw.).

Am 01.12.2005 (nach mehreren Telofonaten) Schreiben von UV, dass Gutachten in Auftrag gegeben wurde.

1. Gutachten am 18.01.2006 (s. oben)

17.03.2006 Schreiben von UV, dass Gutachter eine Nachuntersuchung im Januar 2007 für eine abschließende Beurteilung empfiehlt.
Nach Anforderung des 1. Gutachtens, dieses am 24.03.2006 von der UV erhalten (s. oben). Geld haben wir nach diesem Gutachten nicht bekommen.

Gezahlt wird ab jedem Invaliditätsgrad.

Der restliche Ablauf (2. Gutachen) ist wie in meinem ersten Beitrag.

Nun aber noch einmal meine eigentliche Frage:
Kann man gegen ein Gutachten Einspruch (oder wie man es auch immer nennt) einlegen und ein neues Gutachter, natürlich auch neuen Gutachter verlangen.

Grüße jrom22
 
Hallo Jrom,

Einspruch bzw. Widerspruch in dem Sinne kannst Du nicht einlegen allerdings kannst Du ein eigenes Gutachten anfertigen lassen, auf eigene Kosten.

Siehe mal in Deinen Bedingungen nach, welche Fristen hierzu zu beachten sind.

Weiterhin empfehle ich Dir, Dich hier mal Forum Rubrik private Versicherungen umzuschauen, ferner gibt es noch ein Archiv dieses Forums.

Da wirst Du weiter pfündig werden.

Alles was ich bisher so gefunden habe, war für mich so zu verstehen, daß zu den jeweiligen Begutachtungstermin der dann jeweils geltende Invaliditätsgrad festgehalten werden muß bzw. gilt.

Wie begründet Deine Versicherung die Ablehnung der Zahlung z. B. der ersten 10 %, die ja eigentlich viel zu spät festgestellt worden sind.

Wieviel Prozent hat der Arzt, der die Erstbescheinigung ausgestellt hat, festgestellt?

Da das ein sehr langwieriges und nicht pauschal zu beantwortendes Thema ist, würde ich raten, suche Dir einen guten FACHANWLAT für prvates Versicherungsrecht.

Reikja
 
Hallo jrom22,

der Unfall geschah am 03.02.2004, die Dreijahresfrist zur Neubegutachtung endete am 02.02.2007. Die am 19.04.2007 durchgeführte Neubegutachtung kann somit nicht verwertet werden.

Am 16.03.2005 hat der behandelnde Arzt der UV bescheinigt, dass zum jetzigen (16.03.2005) Zeitpunkt eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der zugezogenen Ellenbogenfraktur besteht (mit Begründung usw.).

Wenn im Bericht des behandelnden Arztes vom 16.03.2005 die Beeinträchtigungen der Finger nicht erwähnt sind, besteht kaum eine Möglichkeit hierfür eine Invaliditätsleistung zu beanspruchen, denn: „Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.“ AUB 94 §7, I. (1)

Dein Sohn hat Anspruch auf eine Invaliditätsleitung in Höhe der im Erstgutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigung des Ellenbogens von 1/10 „Funktionsunfähigkeit eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %“, d.h. 6,5 % Invalidität.

Gruß
Luise
 
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