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Akteneinsicht per CD

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Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2012
Beiträge
1,911
Hallo zusammen,

die elektr. Akteneinsicht muss ganz leicht doch auf eine CD durch die BG zu brennen sein,
oder stellt es einen großen Verwaltungsaufwand dar?

Was kann man tun,
wenn die BG die CD nicht brennen will
und stattdessen man dann gezwungen wird Kopien anfertigen zu lassen mit 0,50 Euro pro Kopie?

Hat man ein Anspruch auf die elek. Akteneinsicht in Form der Herausgabe einer gebrannten CD gegen Bezahlung, da dies wesentlich billiger für den UO ist?

Darf ich mal nachfragen,
wer von Euch hat bereits ohne weiteres die elektronische Akte in Form einer gebrannten CD erhalten?

Vielen Dank im Voraus.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo,

auch wenn wieder mal kein konkreter bezug erkennbar ist, der eine antwort erleichern würde - es ist im allgemeinen interesse.

die frage nach einer elektronisch geführten dokumentation ist klar bestimmt durch das "Recht auf Datenübertragbarkeit" (Art. 20 DSGVO). dort ist bestimmt:

"Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten"

und das heisst, dass die daten in einer maschinenlesbarer, also digitaler form zur verfügung zu stellen sind.

und ganz konkret ist es hier festgelegt in § 630g BGB

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

allerdings ist die variante über die DSGVO kostengünstiger, denn sie ist erst einmal kostenneutal zu erteilen.


gruss

Sekundant
 
hallo sekundant,

vielen Dank Sekundant, dies ist sehr hilfreich.

Dies sollte doch der BG bekannt sein -
wieso wird dann meiner Meinung nach immer wieder gegen die DSGVO, Regelungen, Gesetze usw. verstoßen?

Ich habe noch meine Zweifel,
ob sich das Verhalten der BG gleich bessern wird, wenn man die DSGVO Ihnen vorbetet....

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Roland,

ich bekomme schon seit Jahren meine Akte auf CD / DVD nach Anfrage zugeschickt.
Einmal im Jahr so Ende Januar lasse ich mir pro Aktenzeichen von der BG diese erstellen.
 
Danke Oerni für deine Erfahrungsmitteilung,

tja es gibt BGs, welche eine CD nicht erstellen wollen oder können, obwohl diese BGs eine elektronische Verwaltungsakte führen.

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

wenn Deine BG Dir alles via Ausdruck schickt ist doch auch gut!

Es geht um die Inhalte und der Vollständigkeit der Akte. Papier oder CD ist demnach egal.

Viele Grüße

Kasandra
 
hallo Kasandra,

mich verwundert deine Antwort.

es ist nicht egal,
denn eine CD ist nach DSGVO kostenfrei und geht wesentlich schneller und ist für einen stets fexibel einsetzbar.

Und selbst wenn die CD was kosten würde, würde dies billiger und handlich für einen sein.

Das trifft noch mehr zu, wenn die Akten sehr umfänglich sind.

Eine Vollständigkeitserklärung gibt es nie trotz Antrag darauf

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

wieder einmal typisch....
Wolltest Du Deine Akte oder willst Du CD´s sammeln?
In welcher Form die BG Dir die Akte zur Verfügung stellt ist nirgends geregelt.
Wenn Du Deine Vollständigkeitserklärung nicht erhälst, dann hast Du was falsch gemacht...
Ich erhalte diese Erklärung, ansonsten frage ich nach und fordere sie ein.

Die Wirtschaftslichkeitsbetrachtung, welche Variante billiger ist steht Dir nicht zu, weil Du die internen Abläufe überhaupt nicht beurteilen kannst.
Es könnte z.Bsp. sein, dass die Software keine Schnittstelle zu einem Brenner zur Verfügung stellt und nur ein Ausdruck möglich ist.

Gruß von der Seenixe
 
Ich habe dieses Thema in Cafe verschoben und erlaube mir deshalb auch eine Frage:
Ich habe weder in Büro noch privat ein CD-Laufwerk, wohl aber einen alten Dos Rechner mit Floppy Laufwerk?
Kann ich die elektronische Akteneinsicht auch noch auf Floppy bekommen/ bzw. kann ich das rechtlich durchsetzten ;-)
@Rolandi
Ein Beitrag um des Beitrag willen ;-(
 
Hallo Micha, hallo Rolandi

ich denke es geht nicht um eine "CD" sondern um das Recht laut DSGVO auf Akteneinsicht auf einem elektronischen Datenträger (z.B. USB-Stick).
Meine Datenkontrolle /Weitergabe usw. ist deutlich leichter - es ist auch schwerer Seiten nachträglich einzufügen oder zu entfernen.

VG Forstwirt
 
Hallo Forstwirt,

vergallopiere Dich nicht.
Erstens: Eingangsthread lesen - da wird eine elektronische Akteneinsicht verlangt - wo ist dafür die gesetzliche Grundlage?
Zeitens: Nur weil elektronische Daten existieren hast Du keine Recht auf Akteneinsicht auf einem elektronischen Datenträger.
Was da von @Sekundant kommt ist schon richtig, aber vielleicht helfen diese Erläuterungen alles richtig einzuordnen....

Auskunftsrecht: DSGVO-Wissen für Betroffene

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist eins der zentralen Betroffenenrechte und dient der Transparenz. Nur der informierte Betroffene kann die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten prüfen und feststellen, ob er ggf. weitere Ansprüche geltend machen kann. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Fragen zum Auskunftsrecht beantworten.
Was beinhaltet das Auskunftsrecht?

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, haben die betroffenen Personen ein Recht auf Auskunft über diese Daten und darüber hinausgehende Informationen zu deren Verarbeitung.

Das Auskunftsrecht untergliedert sich demnach in zwei Stufen. Zunächst können betroffene Personen von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob überhaupt personenbezogene Daten von ihnen verarbeitet werden. Werden keine personenbezogenen Daten eines Antragstellers verarbeitet, ist der Antragsteller darüber zu informieren (sog. „Negativauskunft„). Werden personenbezogene Daten eines Antragstellers verarbeitet, hat dieser grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Zusätzlich hat der Verantwortliche nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch die folgenden Informationen bereitzustellen:

Verarbeitungszwecke
Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig erhalten werden
geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung
Beschwerderecht für die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde
Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren

Werden personenbezogene Daten in Drittländer übermittelt, haben betroffene Personen darüber hinaus nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO das Recht, über die in Zusammenhang mit der Datenübermittlung getroffenen geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO (z.B. vereinbarte EU-Standardvertragsklauseln oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften) informiert zu werden.
Wer ist berechtigt Auskunft zu verlangen?

Die Auskunft ist nach Art. 15 DSGVO nur der betroffenen Person zu erteilen. Diese kann eine dritte Person mit der Ausübung bevollmächtigen oder gem. Art. 80 DSGVO eine der dort genannten Organisationen mit der Rechtsausübung beauftragen. Der Verantwortliche muss dafür sorgen, dass Daten nicht in die „falschen Hände“ gelangen und ggf. die Identität überprüfen. Werden Auskünfte ohne Berechtigung erteilt, liegt regelmäßig eine Datenpanne nach Art. 33 DSGVO vor.
Wie ist das Auskunftsrecht durchzusetzen?

Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO können die Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erteilt werden. Erfolgt die Auskunftserteilung mündlich, muss die Identität der betroffenen Person jedoch in anderer Form nachgewiesen werden. Wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch stellt, sind die zur Verfügung zu stellenden Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (z.B. als PDF). In Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es diesbezüglich, dass der Verantwortliche nach Möglichkeit den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. In jedem Fall ist bei der Auskunftserteilung darauf zu achten, dass angemessene Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Innerhalb welchen Zeitraums muss die Anfrage beantwortet werden?

Wenn eine betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch macht, sind ihr die zu erteilenden Informationen gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Frist kann in komplexen Fällen um zwei Monate verlängert werden. Über Fristverlängerungen ist die betroffene Person unter Angabe der für die Verzögerung verantwortlichen Gründe innerhalb eines Monats nach Eingang ihres Antrags zu informieren.

Wird die Monatsfrist versäumt, kann ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, wenn der Betroffene sich aufgrund des Verzuges (der ohne Mahnung eintritt) einen Anwalt nimmt, um seinen Anspruch durchsetzen.
Wie häufig kann Auskunft verlangt werden und welche Kosten entstehen hierdurch?

Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO hat der Verantwortliche diese Informationen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Verlangt die betroffene Person über die kostenlos zur Verfügung gestellte Kopie hinaus weitere Kopien, kann der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Außerdem kann der Verantwortliche im Falle unbegründeter oder exzessiver Anträge durch eine betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder eine Auskunftserteilung verweigern. Allerdings hat der Verantwortliche auch den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Antrag ausnahmsweise als unbegründet eingestuft wird. Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist die betroffene Person über die Gründe der verweigerten Auskunftserteilung zu informieren.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verantwortliche der betroffenen Person nach einmaliger Auskunftserteilung keine weiteren kostenlosen Auskünfte mehr zu erteilen braucht. In Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass betroffene Personen ihr Recht auf Auskunftserteilung in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollten.
Kann die Auskunft verweigert werden?

Auskunftsersuchen sind durch den Verantwortlichen nicht in jedem Fall zu beantworten. Neben der Möglichkeit, eine Auskunftserteilung bei unbegründeten oder exzessiven Anträgen zu verweigern, können Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, gemäß Erwägungsgrund 63 zur Datenschutz-Grundverordnung verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor eine Auskunftserteilung zu erfolgen hat. Gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO kann von einer Auskunftserteilung ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn dies die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.

Weiter kann die Auskunft nach § 34 BDSG verweigert werden, wenn

die Daten nur noch aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften gespeichert bleiben müssen und eine Auskunft unverhältnismäßig aufwendig wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 2a BDSG),
wenn es sich ausschließlich um Archiv- und Protokollierungsdaten handelt und eine Auskunft unverhältnismäßig aufwendig wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG) oder
wenn ein Interesse an Geheimhaltung besteht (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Die Ablehnungsgründe müssen gemäß § 34 Abs. 2 BDSG dokumentiert werden und der Betroffene informiert, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
Was müssen Verantwortliche beachten?

Für Verantwortliche im Sinne der DSGVO, also insbesondere Unternehmen, empfiehlt es sich, rechtzeitig organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Auskunftsersuchen schnell und vollständig beantworten zu können. Denn gemäß der Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 DSGVO haben Verantwortliche bereits vorbereitend geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um betroffenen Personen beantragte Auskünfte fristgerecht und in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

Festzuhalten ist, dass Auskunftsersuchen ernst zu nehmen sind, da die unzulässige Weigerung einer Auskunft oder das Aussitzen des Ersuchens zu einem hohen Bußgeld führen kann. Hierbei sind nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO Bußgelder bis zu 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich.


Dadurch etwas klarer geworden?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

danke für den Hinweis, so legt die BG dies auch aus.
Mir liegt fern Sekundant, Dich oder Micha anzuzweifeln o.ä. und leider besteht ein Unterschied zwischen Gerichtsakte und Auskunft nach DSGVO
Mein RA gibt Euch in Euren Ausführungen Recht und hat mir dies ähnlich erklärt.

DSGVO Art.15 Abs. 3
...Wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch stellt, sind die zur Verfügung zu stellenden Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (z.B. als PDF). In Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es diesbezüglich, dass der Verantwortliche nach Möglichkeit den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde....

"Abschließen" ist es für mich aber nicht nachvollziehbar, wenn eine Auskunft auf elektronischem Datenträger laut DSGVO gesichert ist und von der BG erfüllt wird, die Übermittlung der BG-Akte auf elektronischem Datenträger (oder der Fernzugang) aus technischen Gründen aber nicht möglich sein soll.

VG
Forstwirt
 
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