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Einsicht in BG-Gutachten

darkblue1962

Mitglied
Registriert seit
25 Jan. 2011
Beiträge
96
Hallo,

habe eine private Unfallversicherung, die mich Aufgrund meiner Verletzung (Arbeitsunfall) zum Gutachter schickt.

Von Seiten der BG habe ich bereits eine MDE von 20%.

Nun möchte dieser Gutachter die Gutachten, die von der BG in Auftrag gegeben wurden einsehen, da ihm dies die BG nicht gewährt wird.
Ich möchte das eigentlich nicht, darf ich die Einsicht verweigern?
Die Unterlagen, die dieser Arzt sehen soll, möchte ich selbst bestimmen.


Gruss, Eddy
 
Hallo Eddy,

warum sollte die BG dies ihm gewähren?

Die BG hat die GA bezahlt und mal ganz ehrlich, es handelt sich um eine Private Unfallversicherung. Wie kommt der Arzt der von der PV beauftragt und bezahlt wird dazu der Meinung zu sein, er hat ein Anrecht auf die BG-GA?

BG = gesetzliche Unfallversicherung

PV = private Unfallversicherung

Da kann der Arzt sich m. M. nach auf den Kopf stellen, er hat kein Anrecht darauf. Auch nicht Deine Versicherung.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Eddy,
Du kannst Akteneinsicht bei der BG nehmen. Und das GA dann dem Arzt mitbringen. Hat manchmal einen Vorteil, wenn man was schon in der Hand hat.
 
Hallo,

ich warne ausdrücklich davor, Gutachten die nach dem Sozialrecht erstellt wurden an einen Gutachter für eine Private Unfallversicherung zu geben. Dies aus folgenden Gründen:
1. Die Gutachter beurteilen nach völlig anderen Gesichtspunkten und Kausalitäten
2. Die Anforderungen an Gutachten für die PUV sind viel geringer als im Sozialrecht
3. Man kann böse auf die Nase fallen, weil Sachen, die nach dem Recht der GUV verweigert werden nach dem Recht der PUV anzuerkennen sind.

In den Gutachten für die BG können Sachen drinstehen, die dann die PUV dazu benutzt, um auch Sachen zu bestreiten, für die sie sonst aber aufkommen.

Gruß von der Seenixe
 
Dankeschön für Eure Antworten. Wie immer eine grosse Hilfe.
Euch allen ein schönes Wochenende.

Lieber Gruss, Eddy
 
Achtung!

Hallo zusammen, hallo darkblue,

besprich dich bitte mit einem Anwalt diesbezüglich.

Du hast Mitwirkungspflichten und zu denen kann die Beschaffung medizinischer Unterlagen gehören!
Bei Verstoß gegen diese Pflichten erlischt u. U. der Versicherungsschutz! :eek:

Die Bewertung des GA obliegt der PUV und deren GA. Die müssen (theoretisch zumindest) berücksichtigen, dass einiges für sie nicht zutrifft, weil es BG-spezifisch (Sozialrecht) ist.

Ansonsten beachte bitte was reini geschrieben hat... ggf. hast du auch das Recht das BG-GA "zensiert" einzureichen, wenn du Dinge schwärzt, die für die Bewertung der PUV nicht relevant sind / sein dürfen...

Du merkst: hier ist ein Jurist vonnöten!

...meine Meinung...
Gruß
greek
 
Hallo Eddy, hallo xgreek69x

die Offenbarung oder Übergabe eines fremdes GA kann sicher NICHT unter Mitwirkungspflicht fallen; demnach kann in diesem Fall auch kein Verstoß gegen die ggü. der Versicherung Pflichten vorliegen und der Versicherungsschutz entfallen.
Dazu müsste seitens der Versicherung ein irgendwie geartetes Recht auf Einsicht und Verwertung des GA bestehen, was ich nicht sehe. Worauf sollte dies auch beruhen?

Im Gegenteil halte ich es für unzulässig, zumal auch eine Einflussnahme des neuen GA durch die früheren GA nicht ausgeschlossen ist. Anders sähe es natürlich bei einem Vergleichsgutachten aus, das ja gerade darauf beruht, frühere GA implizit zu sichten und zu bewerten. Aber das liegt ja hier nicht vor.

Bei mir bliebe das GA unter Verschluss und der GA soll sich seine eigene Arbeit ohne fremde Hilfe gestalten.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

das ist so nicht richtig und diese Vorgehensweise könnte bei Eddy zum Verlust des Versicherungsschutzes führen!

Das Recht der Vers. auf Einsicht und Verwertung des GA liegt selbstverständlich vor!
Ich teile deine "moralischen" Bedenken absolut, aber von der Sache her ist es nun einmal so, dass der Anspruchsteller vollumfängliche Informationen, insbesondere über medizinische Sachverhalte, leisten muss.

S. z. B. auch OLG Hamburg 9 U 186/09 u. v. m. (Quelle:http://www.123recht.net/Berufsunfae...spflicht-bei-Berufsunfaehigkeit-__a88049.html)

Also: Holzauge sei wachsam.
1. Es ist in so einem Fall vlt. besser einen fundierten Rat eines Fachanwalts einzuholen und
2. Einen Versuch wäre es vlt. wert, die PUV anzuschreiben und diese nach der vertragsgemäßen Grundlage für ihr anliegen zu fragen.

Liebe Grüße
greek
 
Hallo greek,

danke für diesen Hinweis.

Ich bleibe aber bei meiner Meinung, dass es im vorliegenden Fall nicht gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, wenn bereits anderweitig erstellte Gutachten nicht einem weiteren GA übergeben werden, der selbst und eigenständig zu dem in Frage stehenden Fall gutachtlich tätig werden soll.

Bei dem von Dir genannten Fall handelt es sich um originäre Behandlungsunterlagen, die erst eine Beurteilung zulassen. Das ist aber bei dem GA gerade nicht der Fall, denn hier werden die vormals erstellten Behandlungsunterlagen erst einer externen Bewertung zugeführt, was aber der neue GA auch wieder und zwar eigenständig erledigen soll.

Das Urteil in seinem Umfeld zweifle ich deshalb nicht an, sondern halte es unter gegebenen Umständen richtigerweise auch für zulässig.


Gruss

Sekundant
 
Ich bleibe aber bei meiner Meinung, dass es im vorliegenden Fall nicht gegen die Mitwirkungspflicht verstösst, wenn bereits anderweitig erstellte Gutachten nicht einem weiteren GA übergeben werden, der selbst und eigenständig zu dem in Frage stehenden Fall gutachtlich tätig werden soll.

Bei dem von Dir genannten Fall handelt es sich um originäre Behandlungsunterlagen, die erst eine Beurteilung zulassen.

Hallo Sekundant,
ich teile deine Meinung in diesem Fall bzgl. der Gutachten. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Fragesteller der PV ausreichend originäre Unterlagen überlassen hat und damit seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat.

Gerade bevor die PV überhaupt ihre erstes Gutachten erstellt hat und sofern es nicht irgendwelche besonderen Umstände gibt würde ich die Gutachten nicht weiterleiten; insbesondere da die BG diese ja auch nicht rausrücken möchte und Gutachten auch Eigentum des Auftraggebers sind!

Neben den von Seenixe aufgeführten Gründen finde ich es auch wichtig dass wenn möglich ein Gutachten erstellt wird ohne, dass der Gutachter durch andere Gutachten voreingenommen ist! Gerade weil die BG Gutachten ja meist nicht so positiv für die betroffenen sind.

Trotzdem bin ich @Seenixe der Meinung, dass es Einzelfälle gibt wo das Überlassen der Gutachten sinnvoll sein kann; das sollte man sich aber sehr gut überlegen!

Thema Fachanwalt und Rat:
Also ich habe auch von Fachanwälten schon wenig sinnvolle Meinungen und Hinweise zum überlassen der Unterlagen gehört: Ich denke die tendieren zu schnell dazu etwas zu überlassen, oft allein deshalb weil man das nicht überlassen irgendwie begründen und rechtfertigen muss und dann einfach dem Mandanten sagt ja machen sie.

Und den Anwalt dafür später haftbar zu machen dürfte sehr schwierig bis unmöglich sein, nicht nur weil man solche Sachen ganz oft nur telefonisch anfragt.

VG DH
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo xgreekx,

Die Bewertung des GA obliegt der PUV und deren GA. Die müssen (theoretisch zumindest) berücksichtigen, dass einiges für sie nicht zutrifft, weil es BG-spezifisch (Sozialrecht) ist.
Wie kommst du zu dieser Aussage? Es nicht erlaubt die GA von der BG ohne ihr Einverständnis weiter zu geben, darauf wird man ausdrücklich hingewiesen. Und wie darkblue oben ja schrieb, hat die BG die Weitergabe an die PUV bereits abgelehnt.

dass der Anspruchsteller vollumfängliche Informationen, insbesondere über medizinische Sachverhalte, leisten muss.
Außerdem ist ein GA einer anderen Versicherung - in diesem Falle die BG - keine medizinische Unterlage im Sinne eines Arztberichtes, sondern lediglich ein Bericht der die Meinung eines Arztes wiederspiegelt.
Um der Mitwirkungspflicht, die hier bei weitem nicht so weit reicht wie bei der BG, genüge zu tun, reicht es vollkommen aus die ärztlichen Unterlagen, OP-Bericht, Entlassungsbericht, usw. vorzulegen.

Denn wenn noch kein GA der BG vorliegen würde, was bitteschön sollte dann der GA der PUV sonst als Grundlage seines Gutachtens nehmen?

Der GA der für unsere PUV das Gutachten machte lehnte sogar ausdrücklich ab das GA der BG einzusehen.

VG
Gitti
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,

ich freue mich, dass einigen hier offensichtlich eine ziemlich idealistische Einstellung geblieben ist :D

Es würde mich wirklich sehr freuen, wenn ihr denn Recht behaltet!

Vorab ein kurzer Hinweis:
die BG hat die Herausgabe des GA an die PUV wohl verweigert. Mit welcher Begründung sie das verweigert hat, das schreibt Eddy hier jedoch nicht... alles Spekulation! ;)
Vielleicht hat sie es ja auch nur nicht herausgegeben, weil Eddys Einverständnis (z. B. in Form einer Schweigepflichtentbindung) dazu nötig wäre, dies jedoch nicht vorlag?

Ansonsten schließe ich mich eurer Meinung ja an!
Das war das, was ich zum Ausdruck bringen wollte, als ich schrieb, dass ich die "moralischen" Bedenken von Sekundant teile.

Dennoch bin ich der festen Überzeugung, dass die PUV hier eine Chance wittern wird die Zahlung zu verweigern. Und wie wir alle wissen: die ergreifen i. d. R. JEDE Chance, die sich ihnen bietet, um sich vor einer Zahlung zu drücken! :mad:

Das Ergebnis wäre dann wohl dass ein Gericht darüber entscheiden würde.

Das hat zwei Nachteile:
1. Faktor Zeit und
2. wie wir gerade eben an Seenixes Fall wieder einmal gesehen haben: vor Gericht und auf hoher See.....

Also bleibe ich bei meiner "Warnung" an Eddy - ich möchte nicht derjenige sein, der ihm zu etwas geraten hat, dass die PUV dazu veranlasst ihr "wohlbekanntes Spielchen" mit ihm zu spielen!

Er hat ja nix zu verlieren, wenn er der PUV einen Brief schreibt und dort die hier erwähnten Argumente einbringt, begründet weswegen er dies nicht möchte und fragt auf welcher Grundlage die Aufforderung der PUV basiert, oder?

Gruß
greek
 
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