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Eine Gebühr für "Vielkläger"? Hessen vor!!! Bald Gerichtsgebühren im Sozialgerichtsverfahren?

Guten Abend @,

bei mir gab es nur einen einzigen Bescheid der nur mit Stempel und Unterschrift des Vorstandsmitgliedes versehen war.
Ich hatte dann jeweils geschrieben, der Bescheid ist solange nicht akzeptabel, solange ich keine mit
Originalunterschriften versehene Bescheide bekomme.

Es fehlte dann zwar der Namen in Druckschrift drunter, aber da habe ich die Hauptverwaltung angeschrieben und mit eine
Liste aller Mitglieder des Renten- bzw Widerspruchsausschuss in Augsburg und Nürnberg angefordert.
Diese wurden dann nach längerer Diskussion mir zugeschickt.

In einem Fall in Augsburg wurde nach meiner Einschätzung ein sagen wird mal kleiner Trick (Bxxxxg) mit der VN Vertretung gemacht,
denn an dem Tag als die Sitzung des R-Ausschusses stattfand, sollte ein Ausschussmitglied aus HDH anreisen, an dem Tag im
Dezember herrschte Wintercaos uns da war sicherlich der Anfahrt von über 120 Km nicht zu denken.
Da fand sich dann eine Vertreterin aus Augsburg - deren Namen ich natürlich durch Akteneinsicht kenne.

Mir wurde auch schon mal eine Verwaltungsgebühr vom SG A abverlangt, mit Bestätigung des LSG

Aber das nur am Rande, denn das eigentliche Thema sind die Gebühr für Vielkläger und dazu gehöre ich dann auch!
 
denn das eigentliche Thema sind die Gebühr für Vielkläger

darauf wollte ich schon einige beiträge vorher hinweisen, denn es ging nur noch um verwaltungsakte und -fehlleistungen. aber es ist interessant, dass die eigentliche sache - und eine n.m.A. folgende grundsätzliche rechtseinschränkung so hingenommen wird. wenn ich da zusammenhänge sehe, geht es aber vll wirklich über die allgemeinen vorstellungen hinaus.


gruss

Sekundant
 
Hallo,

Zeitnahe Beratung im Rechtsausschuss des Bundesrats

Der Gesetzentwurf des Landes Hessen wird am 2.12.2020 im Rechtsausschuss des Bundesrates beraten werden.



Gruß
Anja
 
@Forstwirt
nach meinem Wissen sollte der Widerspruchsbescheid und
die Verhandlungsniederschrift von dem Vertreter der Versicherten, dem
Vertreter der Arbeitgeber und dem Vertreter des Direktoriums unterzeichnet werden !

Ein Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt (vgl. etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., §
85 Rn. 7), mithin gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Verfügung, Entscheidung oder andere
hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 39 Abs. 1
SGB X gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam,
in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.


Tip: versuche das bei Dir zu überprüfen es sollte ein Protokoll geben


@oerni @Sekundant
klar ist das Thema Gebühr für Viel - Kläger
damit muss auch Ursache und Wirkung behandelt werden
die Ursache ist eine Leistungsverweigerung bzw. Nicht Ermittlung bzw. parteisches Ermitteln usw. der Behörde
und dieses führt durch fehlerhaften Verwaltungsakt zu einem Klageverfahren
(Beispiel: Impfschaden die Behörde beauftragt keinen Gutachter welcher Impfschäden auch für möglich hält,
sondern welche generell Impfschäden ablehnen)

@seenixe
damit bist Du vermutlich 1: 1.000.000 der das richtig gemacht hat und gewußt hat
aber zu bedenken ist das Unwissen der Unfallopfer welche so bereits fehlerhaft bei Gericht landen,
bzw. garnicht bewußt ist was dort im Verwaltungsverfahren abgeht
bzw. dieses gar nicht mehr an einer Sitzung teilnehmen können !

@Anja123
danke dann wird ja auch bestimmt auf Ursache und Wirkung geschaut ......
und auch die obig zitierten Gesetze angewendet....

@All
zu meiner obigen Frage wie Hessen regiert ist :
CDU und Grüne haben diesen Antrag in den Bundestag gebracht
die nächsten Wahlen kommen bestimmt
 
Hallo Impf,

Danke für Deine Ausführungen der Rechtslage.

Das die gesetzlichen UV Träger nicht nach Recht und Gesetz bei Bescheiderteilungen handeln, wissen auch die Damen und Herren
Richter-innen, zumindest meine die ich beschäftigte bzw beschäftigte.
Nur es bringt nicht das eigentliche Problem zu lösen, eine klipp und klare Gesetzeslage, wäre ein Ansatzpunkt.
Zu jeder Bescheidsitzung müsste zwangsläufig und ohne Antrag der / die Betroffenen eingeladen werden d.h
genau so wie die Vertreter von AG und VN, aber das will man nicht.

So wird es wahrscheinlich im Rechtsausschuss des Bundesrat zur Vorbereitung des Gesetzes kommen.
 
Zitat aus SRH Sozialrechtshandbuch 6. Auflage

§ 5 Zukunft des Sozialstaats
Randnummer 69 :

IV. Zur weiteren Entwicklung des Sozialstaats
Der deutsche Sozialstaat ist Gegenstand vielfältiger Kontroversen und Reformvorschläge.
Letztlich wird die künftige Entwicklung des Sozialstaats durch die Politik bestimmt,
die sich ihrerseits an der Problemlösungsdringlichkeit, an der durch die Veränderung der Rahmenbedingungen eingeschränkten Problemlösungsfähigkeit und an der durch die Zustimmungsbereitschaft der Wahlbürger gegebenen Problemlösungsbereitschaft orientiert.
Glennerster fasst dies unter den drei Punkten ,,fiskalische Nachhaltigkeit'', ,,politische Nachhaltigkeit'' und „ethische Nachhaltigkeit" zusammen.
 
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