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Ein neuer Verwaltungsakt ergeht während eines Verfahrens vor dem LSG

Eckerin

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
26 Nov. 2021
Beiträge
206
Hallo Leute ,
der Fehler lag eindeutig bei mir. Es gab einen Schriftsatz an meinen Anwalt, mit einem Schreiben an die Gutachterin:
"Sehr geehrte Frau (...)
Als Anlage wird übersandt
(...)
Sie werden gebeten nach § 106 SGG ein Gutachten nach § 106 zu erstellen. Um Erledigung wird binnen 6 Wochen gebeten.
Grußformel"
Dass das ein Beweisbeschluss war, habe ich nicht verstanden. Dass die Frau ein Gutachten nach Aktenlage erstellen sollte, wusste ich und auch die Akten waren dafür nötig. Wenn wenigsten in dem Brief "Beweisbeschluss" gestanden hätte, wäre dieses Missverständnis nicht passiert. Mehr zu der Begutachtung kam vom Gericht nicht und dass ich persönlich zu erscheinen hatte auch nicht. Es kam nur die Einladung durch die Gutachterin. Ich habe einfach nicht verstanden, dass mich die Gutachterin einfach einladen darf ohne die Erlaubnis vom Gericht. Mein Anwalt kann nichts für das Missverständnis. Ich weiß nicht, ob und wie ich das aufklären sollte.
Danke, Raika, dass du mir gesagt hast, dass ein Beweisbeschluss ohne Beweisanordnung nicht ausreicht. Eine Beweisanordnung gab es nicht., auch schon beim Gutachten durch die Gutachterin im vergangenen Jahr nicht. Ich hoffe, dass die ganzen Gutachten dieser Frau in die Tonne wandern, wo sie hingehören.
LG Eckerin
 

Rehaschreck

Erfahrenes Mitglied
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8 Juli 2012
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1,558
Hallo Eckerin,
frag doch einfach die Gutachterin, auf welcher Grundlage sie Dein persönliches Erscheinen bei ihr verlangt, wenn sie doch eigentlich zur Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt wurde. Gruß Rehaschreck
 

Raika

Mitglied
Registriert seit
30 Mai 2022
Beiträge
38
Danke, Raika, dass du mir gesagt hast, dass ein Beweisbeschluss ohne Beweisanordnung nicht ausreicht. Eine Beweisanordnung gab es nicht., auch schon beim Gutachten durch die Gutachterin im vergangenen Jahr nicht.
Hallo Eckerin,
dem von Dir zitierten Wortlaut nach zu urteilen, wurde die SV hier lediglich "gebeten" ohne explizite Beweisanordnung, wenn keine weiteren zughörigen Schriftstücke dazu mit übersandt wurden. Was war die Anlage ... - nur die Akte ?
Das wäre dann ein formaler Verfahrensfehler und müsste durch Deinen Anwalt geklärt werden.
Dieser sollte um die jeweiligen gesetzlichen Erfordernisse wissen und beurteilen können, ob und wie das angreifbar ist.

Die Beweisanordnung nach § 109 SGG erging in unserem Fall sowohl an die anwaltliche Vertretung, als auch an uns als Klagepartei persönlich mit separatem Anschreiben zur Beweisanordnung mit der Erläuterung, dass der SV sich melden wird zur Terminierung, bei Verhinderung am genannten Termin wäre klägerseits ein Alternativtermin mitzuteilen gewesen, wann es stattfinden kann. Es wurde informiert, dass Fahrtkosten und Verdienstausfall nicht erstattet werden. Das Schreiben sollte zum Termin mitgebracht werden samt den Anlagen, welche zum einen die Beweisanordnung enthielt, die als solche auch so deutlich erkennbar überschrieben war. Darin war der SV mit Adresse benannt und dass neben der "krititschen Würdigung" der Aktenlage eine persönliche Untersuchung stattfinden sollte und eine Frist von 4 Monaten wurde dem SV zur Erledigung anberaumt. Auf Anregung des SV erfolgte dann nach entsprechender Rückfrage des Gerichtes bei der Klagepartei, ob der Antrag nach § 109 SGG erweitert werden soll um das angeregte Zusatzgutachten und erst nach der Zustimmung erging eine weitere Beweisanordnung für das neurologische Nebengutachten, die ebenfalls uns direkt und dem Anwalt zuging, also doppelt sozusagen. Der Beweisanordnung war wiederum jeweils eine Anlage beigefügt, die sowohl die jeweils zu erhebenden Beweisfragen enthielten, als auch die Weisungen und Ermächtigungen für den SV und Hinweise zum Vorgehen beim Zusammentreffen meherer Ursachen für die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung und zur Berechnung des MdE. Erst danach erhielten wir dann zusätzlich ein separates Schreiben vom SV direkt mit genauer Angabe, wann wir uns wo einzufinden hatten für beide Untersuchungen bei ihm und beim Neurologen.

So in etwa müsstest sowohl Du, als auch Dein Anwalt das in ähnlicher Weise erhalten haben. Alles andere wäre nur eine Bitte, der nicht unbedingt nachgekommen werden müsste. Hier müsste Dein Anwalt ggflls. das Vorgehen des Gerichtes rügen, auf die Nichtverwendbarkeit der erhobenen Stellungnahme hinweisen und auf korrekter Beweisanordnung und -erhebung bestehen. Keine Ahnung, ob dies geheilt werden kann im laufenden Begutachtungsverfahren, oder ob Du gegebenenfalls dem Vorgehen konkludent zugestimmt hast, indem Du den Terminbei der SV wahrgenommen hast. Hier wäre gut zu überlegen, was taktisch wann in welcher Form am sinnvollsten ist. Das alles sollte Dein Anwalt wissen.
Prüfe also genau die Überschriften und Hinweise der jeweiligen Anlagen.

Gruß
 

Eckerin

Erfahrenes Mitglied
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26 Nov. 2021
Beiträge
206
Hallo Rehaschreck,
ich habe die Gutachterin gefragt, ob das Gericht sie beauftragt hat und ob ihr ein entsprechendes Schreiben vorläge. Sie hat mir nur den Beweisbeschluss gezeigt, den ich auch hatte.. Mehr hat sie mir nicht gezeigt. Ich habe noch gesagt, dass ohne Beauftragung durch das Gericht keine Begutachtung stattfinden könne und das ich eigentlich nach Hause fahren könne. Da fragte sie: " Was wollen Sie jetzt machen?"
Hallo Raika,
meinem Anwalt ist es nicht einmal aufgefallen, dass beim 2. Gutachten durch die selbe Gutachterin die Beweisanordnung gefehlt hat. Mir wäre die ganze Sache doch auch nicht aufgefallen, wenn es nicht so einen furchtbaren Streit gegeben hätte, ob ein Aktenlagegutachten oder ein Gutachten durch meine § 109-Gutachterin nach persönlicher Befragung stattfinden sollte. Mein Anwalt hatte einem Gutachten nach Aktenlage für meine § 109 SGG Gutachterin zugestimmt, weil ich mich der § 106 Gutachterin nicht zum 2. Gutachten stellen wollte.. Danach war klar, dass nur ein Aktenlagegutachten geplant war. Für ein Aktenlagegutachten hätte auch ein Beweisbeschluss völlig ausgereicht und auch die Höhe des Vorschusess für das § 109 SGG Gutachtens. Bein 1. Gutachten sollte ich noch 5 Mille (Gutachten mit Untersuchung) bezahlen und jetzt waren es nur 3( ohne Untersuchung). Es hat mich völlig umgehauen, dass plötzlich die Einladung zur persönlichen Begutachtung kam.
LG Eckerin
 

Sekundant

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hier, links von dir
hallo Eckerin,

du versteigst dich auf umstände, die nicht in deiner hand liegen, sofern du nicht alles boykotieren willst.

eine begutachtung nach aktenlage erfolgt eher selten, eine untersuchung ist eigentlich obligatorisch, wenn es auf aktuelle zustände oder auswirkungen von schädigungen gerichtet ist. das im voraus festzulegen wäre schwierig, und ein SV könnte dadurch schon erklärungsprobleme bekommen.

du willst auch zwischen beweisbeschluss und beweisanordnung unterscheiden. worin besteht deiner ansicht nach der unterschied? es gibt von seiten der gerichte in diesen fällen stets einen beschluss, der hier eben der beweisbeschluss ist.

woher deine beschriebenen informationen sind ist schleierhaft, aber du solltest dich dann schon näher mit den rechtlichen voraussetzungen vertraut machen. dann haut es dich auch nicht um.


gruss

Sekundant
 

Kasandra

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Irgendwo im Nirgendwo
Hallo Sekundant,

ich kann Dir nur beipflichten!

Anstatt hier wie so häufig despektierlich niemanden direkt mit Nick auf seinen Beitrag anzusprechen oder einfach die User / Community ggf. mit @ all, usw, anzusprechen konentiert sich die Userin Eckerin hartnäckig mit
du willst auch zwischen beweisbeschluss und beweisanordnung unterscheiden. worin besteht deiner ansicht nach der unterschied?

Die massiven Hinweise zu Inhalten: Physisch / psyisch in dem eigenen Fall werden seitens Eckerin total übergangen, wie wohl aus den Beiträgen zu entnehmen auch - das Übergehen des eigenen RA´s.

Für oder auf mich wirkt alles auf "ANTI" - aber Eckerin beschreibt nichts, weder Kostenträger, Unfallfolgen, Entschädigung, Klage gegen etc.

Sie verliert sich in meinen Augen in "klitzeklein" und dies leider mit einer ausgeprägten Unfreundlichkeit -> hier im Forum (sorry, ich bin keine Leute), sowie auch hinsichtlich aller ihrer verbundenen Parteien: RA - GA - SG, etc. zuständige Versicherung.

Sorry, auf mich wirkt alles nur aggro. Ich bin auch Aggro in meinen Verfahren, egal gegen wen sich diese richten, aber ich versuche zumindest sachlich zu bleiben (ohne dies geht es nicht um ans Ziel zu kommen) - mich nicht in klitzeklein zu vertiefen (mh, wäre ggf. eine wenn ich weiter denke eine Strategie nach Verfahrensfehlern zu suchen, weil ich nichts vorweisen kann???).

Nein ich arbeite meinen Ärzten, meinen RA und auch mir zu!

Wichtig ist sich die Frage zu stellen: wo und wie kann ich was gewinnen... wo und wie mache ich mir das Leben schwer und reibe mich auf und gewinne nix?

Fakten sind wichtig! Pysisch und psychisch - bei der Klage und bei den Gutachen und nicht juristisches Klitzeklein. Denn dieses Klitzeklein durch dich Eckerin drängt mich in der Annahme, dass Deine gesundheitlichen Probleme nicht wirklich gravierend sind, sondern Du nur Profit suchst. Das nennt man dann "Begehrungsneurose".

Somit schädigst Du die realen Unfallopfer!!!

Bringe mal Fakten vor, was bei Dir aus dem Ruder gelaufen ist, was Du aufgrund Deiner Verletzungen / Einschränkungen beantragst.

Hast Du mittlerweile einen GdB? Wie hoch ist dieser?

Insgesamt die Contenance / Umgang solte in alle Richtungen gewahrt werden. Mit negativen Umgang fällt man sofort hinten runter, weil auch wenn jemand im Recht sein sollte, so läßt sich niemand mit sich umgehen.

Viele Grüße,

Kasandra
 

KoratCat

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Hi Kasandra,

Höflichkeit kann man nicht erzwingen, weil es ein völlig subjektives Empfinden ist, was explizit unhöflich oder vielleicht nur "lässig" oder "locker" ist. Da kann man nur reagieren, indem man sich zurückhält, beim Anliegen des als unhöflich Empfundenen eben nicht seinen Senf dazu gibt.

Wenn ich auf eine Frage antworte, habe ich bereits die Entscheidung getroffen, dass der Fragesteller eine konstruktive Antwort von mir verdient. Oder dass ich seinen Irrtum aufklären sollte, um weitere unnütze Diskussion zu vermeiden.;)

LG

KoratCat
 

Eckerin

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Hallo Sekundant,
ich boykottiere nichts.
eine begutachtung nach aktenlage erfolgt eher selten, eine untersuchung ist eigentlich obligatorisch, wenn es auf aktuelle zustände oder auswirkungen von schädigungen gerichtet ist. das im voraus festzulegen wäre schwierig, und ein SV könnte dadurch schon erklärungsprobleme bekommen.
Das Gericht hatte mir nur die Wahl gelassen, mich zum 3. Mal von der selben Gutachterin ambulant untersuchen zu lassen, wenn ich eine ambulante Untersuchung von meiner § 109 SGG Gutachterin haben wollte.
Mein RA schrieb:
"hat sich die Klägerin nach Rücksprache für ein
Aktenlagegutachten bei Frau (§ 109 SGG SV) entschieden."
Somit war mir sonnenklar , dass für mich nur ein Aktenlagegutachen wegen der Waffengleichheit in Frage für die § 106 SGG SV kam.
du willst auch zwischen beweisbeschluss und beweisanordnung unterscheiden. worin besteht deiner ansicht nach der unterschied? es gibt von seiten der gerichte in diesen fällen stets einen beschluss, der hier eben der beweisbeschluss ist.
Eine Beweisanordnung hat eine Warnfunktion. Hier wird ein Mensch zu einer Untersuchung durch eine SV geladen, die sehr unangenehm für den Betroffenen sein kann und er trotzdem an dem Ergebnis aktiv mitwirken muss. Sollte er nicht mitwirken, kann das erhebliche Beweisnachteile haben. Dies ist ist bei einem Beweisbeschluss nicht der Fall. Weiterhin wird der Betroffene noch über die entstehenden Kosten welche Kosten auftreten und was man bezahlen muss) aufgeklärt. Das passiert alles bei einem Beweisbeschluss nicht.
 

Eckerin

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Hallo Leute,
derzeit bekomme ich viele Schreiben vom LSG. Weder das Gericht noch die Beklagte äußern sich zu den fehlenden Beweisfragen die in diesem noch in dem vom letzten Jahr erstellten Gutachten fehlten. Welche Bedeutung haben Beweisfragen? Die genehmigten Kosten für das Taxi zur Gutachterin sind mir auch nicht erstattet worden. Das Gutachten war am 21. 8.. Wie lange sollte man denn warten, bevor man meckert. Das Gutachten war am 21. August.
 

Rehaschreck

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Hallo Eckerin, ohne Beweisbeschluss, einschließlich der hierzu gehörigen Beweisfragen wäre die Beauftragung eines Gutachters völlig sinnlos, da der Sachverständige keinen konkreten Fragenkatalog, mithin keinen konkreten Arbeitsauftrag hätte. Insofern werden vorliegend auch Beweisfragen gestellt worden sein. Die ausstehende Fahrtkostenerstattung würde ich gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts anmahnen. Gruß Rehaschreck
 

Eckerin

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Hallo Rehaschreck,
ich werde versuchen zu mahnen. Leider ist auf der Geschäftsstelle selten einer da. Warum da selten einer ist, weiß ich auch nicht. Im letzten Jahr, als man auch so Zahlungsunwillig war und auch nichts in der Geschäftsstelle erreichen konnte, habe ich den Präsidenten angeschrieben. Dann bekam ich das Geld. Das ist echt übel, dass man zu solchen Maßnahmen greifen muss.
Übrigens, die Gutachterin hatte die Beweisfragen, im Gegensatz zu mir. Es waren die selben wie 2020 als ein Aktenlagegutachten verfasst wurde und auch im Letzten Jahr, als ich persönlich dorthin musste.
LG Eckerin
 

Eckerin

Erfahrenes Mitglied
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Hallo Leute,
ich habe so eben von der Geschäftsstelle des LSG erfahren, dass die Sachbearbeitung noch die Bestätigung von der Gutachterin benötigt, dass ich da war. Leider hatte der Taxifahrer nicht die Straße und Hausnummer auf die Quittung geschrieben.
LG Eckerin
 
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