oerni
Erfahrenes Mitglied
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes sind nicht berechtigt das Handeln von Gerichten zu bewerten und entsprechende Massnahmen nach der
Europäischen Datenschutz Grundversorgung (DSGVO) vorzunehmen.
Es gilt die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz
Auskunft der dt. Datenschutzbeauftragten vom 3.09.2019
Es gibt keine Rubrik wo diese Aussage reinpassen würde. Vielleicht könnte man auch hier eine Rubrik "Datenschutz" eröffnen.
Europäischen Datenschutz Grundversorgung (DSGVO) vorzunehmen.
Es gilt die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz
Auskunft der dt. Datenschutzbeauftragten vom 3.09.2019
Es gibt keine Rubrik wo diese Aussage reinpassen würde. Vielleicht könnte man auch hier eine Rubrik "Datenschutz" eröffnen.