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DSGVO bei Gericht

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes sind nicht berechtigt das Handeln von Gerichten zu bewerten und entsprechende Massnahmen nach der
Europäischen Datenschutz Grundversorgung (DSGVO) vorzunehmen.
Es gilt die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz

Auskunft der dt. Datenschutzbeauftragten vom 3.09.2019

Es gibt keine Rubrik wo diese Aussage reinpassen würde. Vielleicht könnte man auch hier eine Rubrik "Datenschutz" eröffnen.
 
Hallo Oerni,
das scheint mir eigentlich auch vernünftig zu sein. Du hast innerhalb der Justiz die verschiedenen Instanzen und wenn Du Dich in Grundrechten eingeschränkt siehst, bleibt der Gang zum Verfassungsgericht.
Sowohl das Recht auf richterliche Unabhängigkeit sollte auch weiterhin durch das Grundgesetz geschützt sein, aber auch Die Rechte der Patienten.

Ich habe den Beitrag mal zu den sozialrechtlichen Gerichtsverfahren geschoben. Da gehört es wohl am besten bei unserer derzeitigen Gliederung hin.

Gruß von der Seenixe
 
hallo

wie ich dazu schon mal andeutete geht die frage dahin, ob es sich um das handeln richterlicher unabhängigkeit dreht oder um verwaltungshandlung.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes sind nicht berechtigt das Handeln von Gerichten zu bewerten und entsprechende Massnahmen nach der Europäischen Datenschutz Grundversorgung (DSGVO) vorzunehmen.

es wird auch hier auf die begründung ankommen. der weg und die art und weise gerichtlicher kommunikation mit dritten (darum ging es doch, oder?) dürfte nach m.A. sehr wohl datenschutzrechtlich relevant sein. dies hat nichts mit richterlicher unabhängigkeit gemein, sondern ist eine organisationsfrage. aber wie gesagt: eine frage der begründung.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

eine Frage der Begründung, klare Ansage der Datenschutzbeauftragten!
Es geht der dt. Datenschutzbeauftragten nichts an, wie die Akten an einen Gutachter verschickt werden!

Weshalb brauchen wir keinen Datenschutz per Gesetz im Bereich der Gerichte?
 
ich glaube nicht, dass eine grundsatzdiskussion etwas bringt. dazu hat @seenixe ja schon richtiges geschrieben. wenn du den richter beim DSB kritisierst, kommt vmtl die antwort, die du beschrieben hast. kritisierst du den verwaltungsweg der justiz, könnte es schon anders aussehen.

(btw: konzentrieren dich doch mal auf die andere thematik zu SG/LSG)


gruss

Sekundant
 
Oerni,

das ist doch ein Nebenkriegsschauplatz, der niemanden hilft. Weder Dir, noch Deinem Verfahren. Leider falsch investierte Energie. Zuständigkeiten beachten.
Ob Dein Gutachter die Akte über das Krankenhaus erhält oder an seine Praxis oder nach Hause, ist doch für das Ergebnis der Begutachtung nicht wichtig. Anders wäre es, wenn Du nachweisen könntest, dass jemand unbefugt Einsicht genommen hat, nicht allein die konstruierte Möglichkeit.
Auch die Post könnte ja unter Verstoß gegen Gesetze reinschauen.....
Wenn denn zukünftig alles elektronisch läuft, dann hast Du noch mehr Schwierigkeiten den Weg zu verfolgen.

Gruß von der Seenixe
 
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