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dringend eure Hilfe

nikola

Mitglied
Registriert seit
28 Juli 2014
Beiträge
52
Habe Heute mein Gutachten bekommen und wollte euch um Rat fragen

wie schon aus meiner Vorgeschichte einige wissen hatte ich im dez 2013 einen AU und durch falsche Diagnose was in 3 Gutachten auch bestätigt wird ,eine Operation am Mondbein (mondbeinnekrose) gehabt .

Fakten.
19.12.2013 Unfall
30.04.2014 OP

27.07. MRT, CD --

im Gutachten steht jz , ich habe eine AU eine schwere Handgelenks Prellung und vor der OP gemachte MR Bilder kein CRPS , erst am 27.07. auch am MRT und Ct sichtbar bestätigter CRPS , deswegen ganz klar kein posttraumatischer Sudeck sondern Postoperativ .............die frage kann mann das so eindeutig sagen ?

2te frage
Mit der in der Medizin möglichen Sicherheit kann gesagt werden,dass eine degenerative Schadenanlage bzw. eine anatomische Fehlanlage vorliegt. Und zwar eine Zyste im Bereich des Mondbeines.

Ich hatte in 6 Jahren 2mal Sehnenscheidenentzündung und eben jz eine Zyste ist das gleich eine Vorschädigung das man die Berentung ablegt , ich wäre nie ins Krankenhaus und zum MR und schon gar nicht operieren lassen wenn ich den Arbeitsunfall nicht hätte, habe keine anderen Beschwerden gehabt.

Noch dazu wurde bei mir eben Mondbeinnekrose III stadium festgestellt was jz durch 3 gutachten eindeutig nicht bestätigt wird ..

bitte um eure hilfe was ich jz am besten tun soll das ganze betrifft jz das Arbeitsgericht , des andere läuft nebenbei gegen das KH

ich danke euch
Nikola
 
Hallo Nikola,

ich verstehe vom Grundsatz nicht, dass dieses GA das Arbeitsgericht betrifft.
Hat das Arbeitsgericht das GA in Auftrag gegeben?

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Nikola,

ich kann mich glaube ich erinnern, was Du dazu geschrieben hast.
Wenn ich richtig liege geht es um das Sozialgericht und die Zahlungsverpflichtung der BG?

Ich glaube Buchfreundin hatte den Link eingestellt (LSG Urteil) zur rechtsvernichtenden Einrede von "degenerativen Vorschädigungen".....

https://openjur.de/u/354106.html

1. Ist das Unfallereignis conditio sine qua non der Rotatorenmanschettenruptur gewesen und lässt der medizinische Befund einer vom Unfallversicherungsträger zu beweisenden Vorschädigung objektiv nicht den Schluss auf eine solche Ausprägung zu, dass die Unfalleinwirkung in ihrer Art nicht unersetzlich war, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Ruptur verursacht hätte, sind die in der Beweislast des Klägers stehenden anspruchsbegründenden Tatsachen zur Feststellung von Unfallfolgen bewiesen. Tatsachen, die den objektiven medizinischen Befund widerlegen oder im Sinne einer Gelegenheitsursache deutbar machen sollen, stellen rechtsvernichtende Einreden dar, die in der Beweislast der Beklagten stehen, weshalb der Mangel der nicht bewiesenen Tatsache einer nur eine Alltagsbelastung erreichenden Unfalleinwirkung zu Lasten der Beklagten geht.
2. Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ.
 
Moin moin!

Bevor ich zum Text was sage, Nikola eine nicht unwesentliche Bitte:
Gewöhn dir bitte die korrekte Terminologie an, auch wenn es mühsam ist. Ansonsten gibst du dem Gutachter artig Futter und bestätigst seinen medizinischen Müll. Es gibt die Diagnose M. Sudeck nach ICD-10 so nicht.

Stellt der Gutachter die Diagnose ohne entsprechende ICD-10 Codierung, hat er keine Diagnose gestellt sondern nur einen Symptomkomplex (Syndrom) genannt. Stellt er die Diagnose mit der ICD-Codierung, kannst du ihm den ICD-10 um die Ohren hauen, weil er eine veralteten, mindestens seit 2010 nicht mehr gültigen ICD verwendet, nämlich ICD-9 oder älter.
Die alte ICD-10 Codierung ist geändert in M89.03 Neurodystrophie [Algodystrophie]: Unterarm [Radius, Ulna, Handgelenk].
Dazu zählen nach DIMDI auch, wenn vorhanden Schulter-Hand-Syndrom, Sudeck-Knochenatrophie, Sympathische Reflex-Dystrophie.

Dazu ist festzustellen, dass diese Diagnosen wie auch der Begriff Morbus Sudeck veraltete Bezeichnungen für Symptomkomplexe sind beispielhaft M. Sudeck, Sympathische Reflex-Dystrophie, Kausalgie, Heilentgleisung, neuropathisches Schmerzsyndrom, chronifiziertes Schmerzsyndrom. Diese werden seit 1993 unter dem Begriff CRPS als bis heute gültige offizielle Bezeichnung der IASP (Internationalen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes) als rein deskriptive Bezeichnung mit dem Terminus "Komplex-regionales Schmerzsyndrom" (CRPS) zusammengefasst (s. AMWF-Leitlinien und entsprechende Fachliteratur)

Ich muß für Nachfolgendes klar vorausschicken, daß ich nicht weiß, wie die rechtliche Regelung dazu in Österreich ist. Deswegen bitte mit Vorsicht genießen.

Wenn ich Nikolas Verlauf richtig verstehe (http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=30957&highlight=nikola)

"hatte im Dez.2013 einen Arbeitsunfall, nach langem hin u her wurde im Krankenhaus Mondbeinnekose III stadium diagnostiziert obwohl ein MR das Gegenteil besagt, und die Operation folgte mit der Aussage vom Arzt (sofort operieren oder das Handgelenk zerfällt und dann bleibt nur mehr die Versteifung und ich war so blöd und hab ihm vertraut , in der Zwischenzeit habe ich es bei meiner Privaten Versicherung gemeldet da es sich ja meines Erachtens durch den Unfall ergeben hat ...."

bzw "der Gutachter hat nicht nur gesagt das ich gar keine Monbeinekrose hatte sondern eine kleine Zyste "

dann ist die "unnötige" Operation ursächlich bedingt durch die Behandlung der Ärzte im Rahmen des Arbeitsunfalls.

In etwa:

Cyste (ohne Probleme) -> Arbeitsunfall -> großes Drama, Mondbeinnekrose muß operiert werden -> Beschwerden/Schäden (mal allgemeingefaßt) nach der Operation -> oh, doch keine Mondbeinekrose gewesen, jetzt Mondbeinnekrose. Und jetzt postoperativer Sudeck nicht posttraumatischer Sudeck.

Zum Einen, so klar kann man nicht sagen, ob das CRPS posttraumatisch oder postoperativ ist:
Das Problem beim CRPS Typ I ist sein variabler, rasanter Verlauf. Wobei dieses rasant medizinisch nicht genau definiert ist. Was definiert ist, ist der im Vergleich zu degenerativen Veränderungen rasante Verlauf innerhalb weniger Wochen. Ein CRPS hat schneller, früher und stärker Schmerz
en als eine entsprechende degenerative Veränderung.

Du kannst das vllt mit dem Unterschied grippaler Infekt (Erkältung) und Grippe vergleichen. Ersteres dümpelt so meist 1 - 2 Wochen lästig vor sich hin bis man dann ggf. doch flach liegt. Letzeres führt spätestens nach 2 Tagen Symptomen zu einem schweren Krankheitsbild. Aber an Tag 1 - 2 ist da eine Unterscheidung noch schwierig, wohin die Fahrt geht.

Wenn ein Patient vorher absolut beschwerdefrei ist oder nur leichte Schmerzen hat, dann fallen die ungewöhnlich starken bzw. nicht zur Verletzung passenden Schmerzen schnell auf.
Wenn ein Patient allerdings starke Schmerzen hat, ggf. operiert ist, dann dauert es, bis auffällt, da stimmt etwas nicht.
Denn das Kardinalsymptom des CRPS ist nun einmal der Schmerz. Ohne Schmerz kein CRPS.

Und deswegen gibt es auch keine klare Angabe in der Literatur, wann ein CRPS nach einem Trauma entsteht. Man kann nur formulieren fast direkt bis Wochen nach dem Trauma, wenn denn mal der Arzt auf die Idee kommt, es sind nicht Unfallfolgen sondern da ist noch etwas anderes.

Es gibt dazu eine kleine Studie mit Patienten und einer frischen Radiusfraktur, die sofort begleitend diesbezüglich überwacht wurden mit diagnostischen, klinischen und sonstigen Möglichkeiten. Diese Mini-Studie (175 Anfangspatienten) zeigte grob vereinfacht zusammengefaßt, daß bei etwa 80% d. Patienten in den ersten 8 Woche Merkmale eines CRPS nachweisbar waren. Nur etwa 20% entwickelten aber ein CRPS.
Und es zeigte sich, daß z. B. diagnostische Befunde, wie z. B. MRT-Auffälligkeiten oder KN-Veränderungen im Röngen nach etwa 8 Wochen bei etwa 50% der dann CRPS-entwickelnden Patienten wieder einen Normalbefund hatten.

Zum Anderen wenn der Gutachter es behauptet, muß er es beweisen. Eine reine Behauptung ist kein Beweis.

Das genau ist aber auch einer der Ansätze, den Gutachter in Frage zu stellen.
Zum Einen klipp und klar: Entsprechend der IASP-Kriterien ist das CRPS eine rein klinisch zu stellende Diagnose.

Dazu ist entsprechend der Literatur festzustellen, daß die Diagnosestellung des CRPS nach klinischen Kriterien erfolgt. Apparative Diagnostik kann nur zur Bestätigung der Diagnose CRPS verwendet werden. Ein Fehlen pathologischer Veränderungen in der Gerätemedizin darf nicht zur Fehldiagnose des CRPS-Ausschlusses führen (s. AMWF-Leitlinien).

Wennn er behauptet, das MRT ist dafür beweisend, dann hat er schlicht eine Falschaussage gemacht. Oder hat keine Ahnung, da falsches Fachgebiet.
Behauptet er genau dieses, dann ist es entsprechend Rajo´s Hinweis ein rechtvernichtendes Einreden.

"Tatsachen, die den objektiven medizinischen Befund widerlegen oder im Sinne einer Gelegenheitsursache deutbar machen sollen, stellen rechtsvernichtende Einreden dar, die in der Beweislast der Beklagten stehen,

Er muß an Hand der Klinik (Schmerzen, Ödem, Hautverfärbungen und und und) und damit auf wissenschaftlich und empirisch gestützt auf allgemein als gesichert, zumindest als wahrscheinlich gesichert geltenden medizinischen Erkenntnissen, die als Lehrstandard mit Explorations- oder Diagnoseleitfäden auf dem aktuelle Stand der Wissenschaft beweisen, daß vorher kein CRPS vorgelegen hat.
Wenn er der Meinug ist, enstprechende Facherkenntnisse sind nicht anwendbaer, dann muß er begründen warum.
Eine reine Behauptung ist ansonsten nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Und damit kein Beweis.


Des weiteren ist es nach ganz o. g. (das mit den vielen Pfeilen) selbst bei postoperativer und nicht posttraumatischer Ursache immer noch ein BG-Fall.
Denn die Operation wurde durch einen D-Arzt angeordnet. Rajo und ich hatten das Thema schon einmal durchgekaut (http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=30048, speziell 7 und 13).

Da die auslösende Ursache laut dem Gutachter die Operation war, die durch den D-Arzt im Rahmen der Diagnose und Behandlung des Arbeistunfalls angeordnet war, gilt meines Erachtens nac der Umstand des Behandlungsfehler in Ausübung eines Amtes. Und damit ist auch in diesem Fall die BG haftend.

gruß
 
Ha auch wenn Du die weiblichen Ansprüche für gewisse Verhaltensweisen beanspruchen darfst dicken Daumen hoch für Deine Beiträge.:)

Fühl Dich geknuddelt ;)
 
Danke ...artig Knicks

moin moin rajo!

Also, wenn ich keine Frau wäre (also z. B. ein Mann), dann dürfte ich ja eindeutig nicht "die weiblichen Ansprüche für gewisse Verhaltensweisen beanspruchen" ... wirr guck oder so.:)

Und danke und artig Knicks für deine Rückmeldung. Denn sie hat meine Befürchtungen zerstreut.

Ich habe bei der Beatwortung der Fragen immer das Problem, daß ich der Meinung bin, eine einfache Behauptung "das ist so und so" reicht nicht.

Zum Einen bin ich von Berufswegen und auch im Rahmen meines Verfahrens darauf gedrillt, daß ich wenn ich etwas behaupte es auch ausreichend begründen können muß.
Ansonsten gilt: Wenn Erwachsene reden hast du den Mund zu halten.
Jahrelange Verhaltensweisen können in meinem Alter nicht mehr abgelegt werden. :)

Zum Anderen, was für die Gegenseite gilt, gilt auch für unsere Seite:
Eine reine Behauptung ist kein Beweis.

Und damit stehe ich vor dem Problem, medizinische Fakten und Ergebnisse in eine verständliche Laiensprache umzuformulieren. Und dann nach o.g. Ansatz auch die beweisende Literatur bzw. Erklärung anzuführen.
Dazu dann diese ganzen Kladderadatsch in den juristischen Konsenz zu bringen. Zumindest soweit ich ihn kenne und verstehe (Fehler immer vorbehalten). Und auch da die Begründung aufzuzeigen.
Macht alles Texte nicht kürzer sondern länger.

Und damit besteht die Gefahr, daß der Leser überfordert ob der Länge des Textes ist. Und ggf. das Gefühl bekommt, statt einen Ratschlag zu bekommen, belehrt zu werden.

Ich versuche zwar immer, im Rahmen der Korrekturlesung zu schauen ob und wie vllt. noch gekürzt werden könnte oder anders formuliert.
Ich bin nunmal kein Jouralist oder Verfasser von medizinischen Ratgebern für die Apothekenzeitschrift und weiß damit, wie man sicher anders formulieren könnte.
Das Ergebnis ist dann meist, daß eine Kürzung meinerseits zum Ergebnis hat, daß die Begründung mangelhaft wird oder die Erklärung unverständlich.
Zumal ich davon ausgehen muss, daß grundsätzlich nicht irgendwelches medizinisch vorgebildetes Personal das liest, sondern Lieschen Müller mit Beruf Verkäuferin bei Aldi (sry an alle medizinisch ausgebildeten ALdi-Veräufer für den Vergleich :)) mit Bildungsstand maximal Realschule (sry an alle mit trotzdem medizischem Fachwissen oder höherem Bildungsstand für den Vergleich :)).

Dankend zurückknuddelnd und den nächsten Zickenangriff vorbereitend^^

Gruß und Knicks
 
ein Riesiges Hallo an euch alle

vielen vielen dank an euch für die Antworten, und besonders dir Buchfreundin du bist echt ein Wahnsinn und finde es total schade das du so weit weg bist, deine Antworten sind sehr gut formuliert muss zwar 3 mal lesen damit ich alles genau verstehe und nichts übersehe

kann man dich auch per email oder Nachricht erreichen den die Gutachten sind zu lang um hier alles aufzuschreiben , vor allem da es ja nicht das erste ist.

aber mal um eure fragen zu beantworten

Die Diagnose Mondbeinnekrose wurde im gleichen KH gestellt wo ich mich nach dem Unfall behandeln lassen habe auf der ORTHO im laufe der Behandlung wurde ich dann an die Plastische Überwiesen wo ich auch OP wurde

Das Crps wurde dann von einen Privaten Handspezialisten Diagnostiziert 2,5 Monate nach der OP da es mir so schlecht ging und das Krankenhaus meine Schmerzen nicht wahrhaben wollten.Wobei ich schon im KH über sehr starke brennende schmerzen geklagt habe. ( Die Diagnose wurde dann auch in einen anderen KH bestätigt nach dem ich ja auf euern Rat hin die Schmerzambulanz aufgesucht habe.

Im laufe der Zeit hat die AUVA bei euch die BG ein Bescheid ausgestellt
Arbeitsunfall anerkannt (starke Prellung im Handgelenk ) aber keine Rentenanspruch da die Op nicht im Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden kann. Der Krankenstand ist seit 13.01 bis dato nie unterbrochen worden

habe dann mit meinen RA den bescheid anfechten lassen und das Arbeitsgericht hat den Sachverständigen bestellt.
Der Jz im Prinzip der gleichen Auffassung ist , keine Nekrose keine Op Notwendig aber eben keine Berentung kein zusammenhang mit dem Unfall und eben auch vorschäden ( Sehnenscheidenentzündung )

Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt nochmal richtig auflisten und werde auf jedenfalls mit meinen RA die Darstellung von der Buchfreundin nochmals besprechen.

bis bald ihr lieben

schöne Grüsse aus LINZ
 
wobei ich noch kurz anmerken muss es ist von Anfang an nie als Unfall behandelt worden die Krankengeschichte ist sehr fehlerhaft und ich musste selbst tätig werden und das ganze als Arbeitsunfall anzuzeigen ( Wobei der ja im Nachhinein auch bestätigt wurde)

Was uns auch in der Krankengeschichte aufgefallen ist womit ich niemals rechnen würde das es Heutzutage Überhaupt noch möglich ist..

Mein Aufklärungsbogen wurde gefälscht, unter Zeugen hat mir der Operateur den Aufklärungsbogen übergeben und gewisse Komplikationsmöglichkeiten angekreuzt ich soll mir die durchlesen und Unterschreiben und bei Aufnahme wieder mitnehmen. Habe sie bei Aufnahme abgeben und bis zum Auffordern durch meine RA nie wieder gesehen aber dann der Wahnsinn

Am Aufklärungsbogen wurden erst im Nachhinein Kreuze gesetzt ( anderer Stift , und andere Kreuze sehr deutlich sichtbar ) und was denkt ihr was das war ja natürlich

CRPS als Komlikation möglich , bis zu der ersten Diagnose wusste ich wie alle andern nehme ich an nicht mal das es so etwas gibt.

Die Krankengeschichte hat mehrere Lücken aber ob ich das jemals beweisen kann ist ne andere frage.........................
 
Moin moin!

Ich gucke schon wieder wirr aus meinem Faltengesicht!
Und stelle deswegen mal wieder einen Haufen Fragen.
Und wie immer, ich nix Österreicher und nix Anwalt. Also Vorsicht mit der Korrektheit meiner Antworten zu deinem Fall. Und gebe nur meine Einschätzung ab.

Habe ich es richtig verstanden, daß du dir Handverletzungen (egal ob jetzt Prellung oder doch KN-Nekrose oder was auch immer) auf der Arbeit bei einer arbeitsbedingten Tätigkeit zugezogen hast?

Ist der Unfall in einer D-Arzt-Ambulanz oder in einem bg-lich zugelassenen Krankenhaus oder von einem Handchirurgen behandelt worden? Unabhängig davon, ob er erst einmal anerkannt worden ist oder nicht?

Ist der Unfall nachträglich als Arbeitsunfall anerkannt worden? Und bitte keine spekulative Antwort sonder ist er (schriftlich) oder ist er nicht (schrriftlich)?

Wenn die Fragen jeweils mit ja beantwortet werden können, dann gilt entsprechend dem, was rajo und ich schon mal abgekaspert haben in

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=30600
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=30048

meines Erachtens Folgendes:

1) Seitens BG inzwischen unstrittig, daß das angeschuldigte Ereignis/der Verletzte im Unfallzeitpunkt einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Verrichtung nachging. Dieser sog innere oder sachliche Zusammenhang ist grundsätzlich gegeben.
2) Das behandelnde Krankenhaus hatte zu dem Zeitpunkt eine berufsgenossenschaftlich zugelassene Ambulanz/ eine Handchirurgie.
3) Der erstversorgenden und weiterbehandelnde Arzt war der D-Arzt/Handchirug, das Problem ist definitiv ein handchirurgisches

Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin, dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV), Kassel, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) gültig ab 1. Januar 2011(http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/sonstige/sonst_e.pdf)

Speziell
§ 26 Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt
(1) Der Arzt hält den Unfallverletzten an,sich unverzüglich einem Durchgangsarztvorzustellen, ...
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei ...
- Verletzungen der Hand einschließlich der Handwurzel und der die Hand versorgenden Sehnen und Nerven im Bereichdes Armes, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgeni.S.d. § 37 Abs. 3 handelt. In diesen Fällen erstattet der Handchirurg, der nicht Durchgangsarzt ist, unverzüglich einen Bericht nach Formtext F 1010 – Handchirurgischer Erstbericht –. ...

und

§ 37 Verletzungsartenverfahren
(3) Eine Überweisung nach Absatz 1 ist inden Fällen der Ziffer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der an der Behandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der DGUV beteiligt ist.
(4) Der Arzt nach Absatz 2 Satz 2 oder der behandelnde Handchirurg nach Absatz 3 berichtet dem Unfallversicherungsträger unverzüglich über Übernahme, Verlauf und Abschluss der Behandlung. Die Berichte sind zu vergüten.
Die Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt bei ambulanter Behandlung unmittelbar durch den Unfallversicherungsträger nach den Gebührensätzen der besonderen Heilbehandlung.

Mit Bezug auf das von rajo erwähnte Urteil
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 131/09.

bzw.

BSG, Urteil vom 27. 4. 2010 - B 2 U 11/09 R:
[17] ... "Die versicherte Tätigkeit umfasst danach das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten ... Die Frage, ob ein Gesundheitsschaden wesentlich durch eine versicherte Verrichtung iS des § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII oder durch einen ärztlichen oder therapeutischen Fehler verursacht worden ist, stellt sich erst bei der Beurteilung der Unfallkausalität."
[23] Die Unfallkausalität wäre mangels Kausalzusammenhangs aber zu verneinen, wenn der Unfall allein wesentlich durch einen Behandlungsfehler der Therapeutin verursacht worden wäre. Unfälle, die allein wesentlich durch eine fehlerhafte Behandlung eines Arztes oder eines Therapeuten, wie zB Physiotherapeuten, Schwestern und Pfleger, bei dem Erhalt ärztlich angeordneter Behandlungen verursacht werden, sind mangels Wesentlichkeit der Verrichtung des Versicherten für den Unfall keine Arbeitsunfälle (vgl BSG vom 15. 12. 1981 - 2 RU 79/80; BSG vom 27. 11. 1986 - 2 RU 10/86).

Damit gilt m. E.:
1) Hätte es keinen Arbeitsunfall gegeben, wärst du nicht in Krankenhaus gekommen (innerer Zusammenhang)
2.) Auf Grund der Verletzungen durch den Arbeitsunfall wurde bei dir seitens eines BG-vertretenden Arztes in Ausübung eines öffentlichen Amts die Entscheidung zur Operation getroffen.
3.) Folgen dieser Operation (Komplikation/Fehlbehandlung) sind damit der BG anzulasten.

gruß
 
>Hallo

also zum ersten kann ich alle deine Fragen mit JA beantworten und hab gleich mal meine RA damit beauftragt, ich wünsche bzw hoffe das auch die Gesetzgebung so für Österreich gilt.

Alleine deine Aussage hätte ich den Arbeitsunfall nicht hätte ich keine Op und dadurch auch keine......... ist für mich logisch u ich hoffe das das liebe Gericht das auch so sieht!

glg nikola
 
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