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Die wichtigsten GdS-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche

seenixe

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31 Aug. 2006
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8,875
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Berlin
Die wichtigsten GdS-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche

GdS = GdB (neu: Grad der Schädigung)

GdS 20 %
Teilnahme am Behindertensport; § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f SGB I

GdS 30/40 %
Gleichstellung; § 2 Abs. 3 SGB IX Steuerfreibetrag 310 € bei GdB 30; § 33b EStG Steuerfreibetrag 430 € bei GdB 40; § 33b EStG 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst; § 49 Abs. 4 MTArb Kündigungsschutz bei Gleichstellung; § 2 Abs. 3 SGB IX Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG; § 36 GrStG

GdS 50 %
Schwerbehinderteneigenschaft; § 2 Abs. 2 SGB IX Steuerfreibetrag 570 € ; § 33b EStG Bevorzugte Einstellung, Beschäftigung; §§ 81, 122 SGB IX Kündigungsschutz; §§ 85 ff SGB IX Begleitende Hilfe im Arbeitsleben; § 102 SGB IX Freistellung von Mehrarbeit; § 124 SGB IX Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche; § 125 SGB IX Schutz bei Wohnungskündigung; §§ 556a, 564b BGB Vorgezogene Pensionierung Beamter mit 60; § 42 Abs. 4 BBG, Art. 56 Abs. 5 BayBG Altersrente mit 60 bzw. 63; §§ 37, 236a SGB VI Befreiung von der Wehrpflicht; § 11 Wehrpflicht G Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Std. / Woche Pflichtversicherung i. d. gesetzt. Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten; SGB V u. SGB VI Besondere Fürsorge im öffentl. Dienst; Fürsorgeerlass FMBek. v. 8.8.90 Beitragsermäßigung bei Automobilclubs z.B. ADAC, DTC; Satzung des Clubs Ermäßigung des Flugpreises für BVG- / SVG-Beschädigte; Passagetarife der Lufthansa Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige z.B. § 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-VO Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924 €; § 33a Abs. 3 EstG Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 2.100 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz Freibetrag beim Wohngeld: GdB 50 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.200 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 1.2.93 Ermäßigung bei Kurtaxe; Ortssatzungen

GdS 60 %
Steuerfreibetrag 720 €; § 33b EStG

GdS 70 %
Steuerfreibetrag 890 €; § 33b EStG Werbungskostenpauschale: 0,30 €/km; § 9 Abs. 2 EStG Abzugsbetrag für Privatfahrten: GdB 70 + Mz "G": bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG Stundenermäßigung bei Lehrern: 3 Std. / Woche

GdS 80 %
Steuerfreibetrag 1.060 €; § 33b EStG Abzugsbetrag für Privatfahrten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €; § 33 EStG Freibetrag beim Wohngeld: GdB 80 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 11.04.2000 Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung: 4.500 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte 50 % auf Basispreis

GdS 90 %
Steuerfreibetrag 1.230 €; § 33b EStG Freibetrag beim Wohngeld: GdB 90 + Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 13.09.2001 Sozialtarif beim Telefon: Sprachbehinderung + GdB 90: Ermäßigung bei den Verbindungsentgelten bis zu 8,72 € netto monatlich im Rahmen des ISDN-Sozialtarifs und für Verbindungen im T-Net durch die Deutsche Telekom, wenn diese dauerhaft als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte 50% auf Basispreis Stundenermäßigung bei Lehrern: 4 Std. / Woche

GdS 100 %
Steuerfreibetrag 1.420.- €; § 33b EStG Freibetrag beim Wohngeld: 1.500 €; Wohngeldgesetz i.d.F. v. 13.09.2001 Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung : 4.500 €; § 24 Wohnraumförderungsgesetz Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen; § 13 Abs. 1 Nr 6 ErbStG Vorzeitige Verfügung über Bausparkassen- bzw. Sparbeträge; Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte

Zu den Pauschalbeträgen noch eine Ergänzung (Info vom Finanzamt NRW ): Aufwendungen, die einem Behinderten wegen seiner Behinderung entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dabei wird der Betrag um eine zumutbare Belastung gekürzt. Diese zumutbare Belastung ist unter anderem von der Höhe der Einkünfte und der Anzahl der Kinder abhängig. Alternativ kann ein Behinderten-Pauschalbetrag angesetzt werden. Folgende Pauschalbeträge werden angesetzt: Grad der Behinderung in Prozenten: 25 und 30 —> 310 € 35 und 40 —> 430 € 45 und 50 —> 570 € 55 und 60 —> 720 € 65 und 70—> 890 € 75 und 80—> 1.060 € 85 und 90—> 1.230€ 95 und 100 —> 1.420 € Bei Behinderten, deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 45 liegt, ist ein Pauschalbetrag nur möglich, wenn: -wegen der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder andere laufende Bezüge besteht oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Für Behinderte, die hilflos oder blind sind, erhöht sich der Pauschalbetrag auf 3.700 €. Hilflos ist ein Behinderter dann, wenn als Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ein "H" oder ein "Bl" bescheinigt ist.


Gruß von der Seenixe
 
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