oerni
Erfahrenes Mitglied
1.
Die Kausalitätsprüfung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen:
Auf der ersten Stufe ist der naturwissenschaftliche Zusammenhang,
auf der zweiten Stufe die Frage zu klären, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit handelt es sich um eine - vom juristischen Betrachter, nicht vom Mediziner - vorzunehmende Wertung
über die Rechtweite des Unfallversicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.
2.
Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und
deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen.
Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war.
Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage)
demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet,
kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden.
3.
Bei der Prüfung des naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Schädigung ist vor allem darauf abzustellen, ob in engem zeitlichen
(weil nach dem Ereignis und ohne Hinweis auf eine weitere unfallunabhängige spätere Schädigung festgestellt)
und örtlichen (weil im Bereich des vom Sturz betroffenen Körperteils festgestellt) Zusammenhang Hinweise auf eine akute Schädigung vorliegen. Von Bedeutung sind insoweit vor allem die vom erstuntersuchenden Arzt erhobenen Befunde mit Diagnose, die bildgebende Diagnostik (insbesondere Röntgenaufnahmen, Sonografie, Kernspintomographie)
und eventuell durchgeführte invasive Diagnoseverfahren mit nachfolgender histologischer Auswertung.
4.
Für die Prüfung der Wesentlichkeit können Krankheitsanlagen oder Vorschäden als konkurrierende Ursachen nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie - auch hinsichtlich des Ausmaßes - nachgewiesen sind.
Veränderungen im Bereich der knöchernen Strukturen der Schulter (hier: AC-Gelenkgelenksarthrose, Enge unter dem Schulterdach)
oder allgemeine Erkenntnisse über die Anfälligkeit der Rotatorenmanschette für eine frühzeitige Degeneration sowie Studien über die Häufigkeit des Auftretens von Defekten an der Rotatorenmanschette
in der Normalbevölkerung lassen als solche keine Rückschlüsse auf strukturelle Schäden der Rotatorenmanschette im konkreten Fall zu und vermögen keinen Nachweis einer derartigen Krankheitsanlage im konkreten Fall zu erbringen.
5.
Zur Beantwortung der auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung auftauchenden Frage, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte,
können auch die vom Versicherten unmittelbar vor dem Unfallereignis bewältigten körperlichen Anforderungen (hier: Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten über Kopf) herangezogen werden.
LSG Baden-Württemberg L 10 U 3951/08
Die Kausalitätsprüfung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erfolgt in zwei Stufen:
Auf der ersten Stufe ist der naturwissenschaftliche Zusammenhang,
auf der zweiten Stufe die Frage zu klären, ob die schädigende Einwirkung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wesentlich war.
Bei der Prüfung der Wesentlichkeit handelt es sich um eine - vom juristischen Betrachter, nicht vom Mediziner - vorzunehmende Wertung
über die Rechtweite des Unfallversicherungsschutzes, wobei der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte.
2.
Die Eignung des Unfallereignisses ist eine Frage des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs und
deshalb auf der ersten Stufe der Kausalitätsprüfung zu prüfen.
Sie kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis überhaupt nicht betroffen war.
Soweit unfallmedizinische Literatur (hier: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage)
demgegenüber unter Vermischung der beiden Stufen der Kausalitätsprüfung der Frage der Eignung Kriterien der Wesentlichkeit zuordnet,
kann sie der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden.
3.
Bei der Prüfung des naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Schädigung ist vor allem darauf abzustellen, ob in engem zeitlichen
(weil nach dem Ereignis und ohne Hinweis auf eine weitere unfallunabhängige spätere Schädigung festgestellt)
und örtlichen (weil im Bereich des vom Sturz betroffenen Körperteils festgestellt) Zusammenhang Hinweise auf eine akute Schädigung vorliegen. Von Bedeutung sind insoweit vor allem die vom erstuntersuchenden Arzt erhobenen Befunde mit Diagnose, die bildgebende Diagnostik (insbesondere Röntgenaufnahmen, Sonografie, Kernspintomographie)
und eventuell durchgeführte invasive Diagnoseverfahren mit nachfolgender histologischer Auswertung.
4.
Für die Prüfung der Wesentlichkeit können Krankheitsanlagen oder Vorschäden als konkurrierende Ursachen nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie - auch hinsichtlich des Ausmaßes - nachgewiesen sind.
Veränderungen im Bereich der knöchernen Strukturen der Schulter (hier: AC-Gelenkgelenksarthrose, Enge unter dem Schulterdach)
oder allgemeine Erkenntnisse über die Anfälligkeit der Rotatorenmanschette für eine frühzeitige Degeneration sowie Studien über die Häufigkeit des Auftretens von Defekten an der Rotatorenmanschette
in der Normalbevölkerung lassen als solche keine Rückschlüsse auf strukturelle Schäden der Rotatorenmanschette im konkreten Fall zu und vermögen keinen Nachweis einer derartigen Krankheitsanlage im konkreten Fall zu erbringen.
5.
Zur Beantwortung der auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung auftauchenden Frage, ob auch ein alltägliches Ereignis die in Rede stehende Schädigung herbeigeführt hätte,
können auch die vom Versicherten unmittelbar vor dem Unfallereignis bewältigten körperlichen Anforderungen (hier: Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten über Kopf) herangezogen werden.
LSG Baden-Württemberg L 10 U 3951/08