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Die BGHM und das Sozialgericht Dortmund

Polemik, mangelnde Sachlichkeit, steht der Durchsetzung von Rechten häufig im Wege. Das gilt nicht nur beim Vortrag und dem Einsatz von Rechtsmitteln bei Gericht, sondern auch bei der Öffentlichkeitsarbeit, mit der man ja letztlich Mitstreiter sucht, auch wenn deren "Hilfe" eigentlich nur Entsetzen über ungerechte Behandlung, aber nur in sehr wenigen Fällen einwirkende Unterstützung, sein kann. Darstellung von Konfliktpunkten mit Beleuchten beider Seiten, Verständnis für Sachverhalte und Strukturen fördern, bringt da m. E. viel mehr. Durch umfassenderes Verständnis kann man geschehenes, gesprochenes Unrecht oder die doch viel häufigeren und problematischeren "unrichtigen Sachbehandlungen" bei Gericht etc. erkennen und bekämpfen, plakative Polemik bringt m. E. aber nicht viel weiter.

BILD beansprucht auch, mit jeder Schlagzeile etwas an Tageslicht zu bringen . . .
 
Was soll denn die Anordnung oder Aufhebung der aufschiebenden Wirkung mit Verfahrensbeschleunigung zu tun haben?

Es geht bei der Vorschrift um den Vollzug eines nicht begünstigenden ("belastenden") Verwaltungsaktes. Wenn jemand z. B. einen solchen mit Widerspruch oder Klage anficht, haben die nach § 86a SGG meist aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann dann aber unter Umständen den sofortigen Vollzug anordnen. Und die Aufhebung dessen kann man bei Gericht beantragen.

Als ich und meine Freunde in der Selbsthilfegruppe damals im Clinch mit Bürgermeister und Erster Stadtrat (Sozialdezernent) von der CDU lagen, unterstützten wir Sozialhilfebedürftige, begleiteten jene als Beistände bei Gängen zum Sozialamt oder wurden von jenen in bestimmten Fällen bevollmächtigt. Das hat den "CDU-Regenten" natürlich gestunken. Also haben sie per Verwaltungsakt uns als Beistände oder Bevollmächtigte zurückgewiesen, wogegen wir natürlich sofort Widerspruch eingelegt haben. Dann haben sie den Sofortvollzug angeordnet, und wir haben daraufhin bei Gericht (für Sozialhilfe-Sachen war damals das Verwaltungsgericht zuständig) die Aufhebung des Sofortvollzugs beantragt. Die Stadtverwaltung hätte dann darlegen müssen, dass wir für die Leute, denen wir beistanden oder sie gar vertraten, eine Gefahr darstellten. Das war natürlich lächerlich.

Die Sendung WISO im ZDF berichtete im Februar 1989 über den Clich und interviewte uns. Es gibt da noch ein damals von mir verfasstes Papier dazu:

Verbot der Rechtsberatung – eine Geißel für Selbsthilfe?

 
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Mal zurück zum Thema Öffentlichkeitsarbeit: Viele denken, wenn sie eine haarsträubende Geschichte erzählen, was für ein Unrecht doch geschehen ist, könnte man Andere vom Hocker reissen, sich gegen Derartiges zur Wehr zu setzen. Das übersieht jedoch, dass der Mensch ein Herdentier ist, dass die Psyche anders arbeitet. Der Mensch ist eher geneigt, etwas zu tun, sein Verhalten zu ändern, wenn er es bei Anderen wahrnimmt.

Wenn also in einem Medium wie diesem zunehmend Geschichten gepostet werden, wie mit den Problemen mit BG und Konsorten umgegangen wurde, Lösungswege aufgezeigt werden, wie sich Einige erfolgreich zur Wehr gesetzt haben, werden vielleicht zunehmend mehr den Entschluss fassen, sich nicht mehr so viel gefallen zu lassen und damit indirekt Änderung herbeiführen.
 
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@oernie
danke sehr interessant ein beruflich bedingter Impfschaden !

@All
wird eigentlich nie entschädigt !
da sollten die privaten Impfschäden nach IfSG i.V. BVG schon besser dran sein,
weil die Beweißlast geringer ist, aber auch die werden nicht entschädigt !
Beruflich bedingter Impfschaden nach dem SGB VII ist eigentlich gar nicht so selten
kenne da mehrere Fälle, wie auch den beschrieben, z.B. Dienstreise nach Indien !


oder unveröffentlicht Sozialgericht Osnabrück S 8 U 149/11 vom 23. April 2015
Dienstreise nach Indien, Tetanus und Hep. A+B Impfungen Folge GBS
Berufsgenossenschaft BGHM

wichtig für alle selten Impfschadensbetroffenen
Sozialgericht Kassel Urt. v. 24.09.2012, Az.: S 6 VJ 24/06
RN 52: Das Gericht hat auf Einwände des jetzigen Bevollmächtigten des Klägers eine zweite ergänzende Stellungnahme bei Prof. D. in Auftrag gegeben, welche dieser am 27.05.2008 erstellt hat (Bl. 162ff. Gerichtsakte). Es sei festzustellen, dass die Möglichkeit der Induktion von autoimmunen Erkrankungen, die verschiedene Organsysteme betreffen könnten, durch Impfungen zum allgemeinen medizinischen Grundwissen gehöre. Für die aufgeführten Impfungen gegen Typhus, Gelbfieber, Diphtherie und Tetanus seien ebenfalls Induktionen von chronisch entzündlichen Erkrankungen in der Literatur beschrieben.

so und jetzt kommt die Aussage des Gesundheitsministers:


Zitat :

Sie wollen aber doch nicht bestreiten, dass es auch Impfschäden geben kann?

Wissenschaftlich sind die Risiken einer Impfung um ein Vielfaches geringer als die Risiken einer Erkrankung. Das gilt besonders bei Masern. Im übrigen: Die sehr seltenen Impfschäden werden gesetzlich entschädigt.


Ob der sich schon geäüßert hat ? wohl kaum, er ist ja garnicht zuständig ! sondern das BMAS bzw. bei einem
privaten Impfschaden die Länder !

Für Ihre Gesundheit! Bundesministerium zur Bewahrung des Narrativs​



@KoratCat

so wirklich verstehen tue ich Deine Beiträge #2 und # 4 nicht.
Ich habe mehrmals die Langversion gelesen und die hat es doch eigentlich in sich
hast du nur die 1 Seite text gelesen ?


zu #5 findet sich doch am Ende der Hinweis :

Weil ein Bürger gegenüber der "allmächtigen Justiz", wie es der frühere OLG-Richter Egon SCHNEIDER selbst formuliert hat, oft chancenlos gegenüber steht, haben wir unter www.ansTageslicht.de/WKMT angefangen, Hinweise und Tipps auch für solche Situationen zu geben. WKMT steht für Was kann man tun? Diese Site wird ab und an aktualisiert und ergänzt. Eine größere Ergänzung ist spätestens für Ende Oktober 2021 geplant.

zu # 4 hat oernie den § 86 b SGG benannt und nicht den § 86 a SGG
hier geht es um das SGB VII und nicht um das SGB II was zutreffend für den § 86 a SGG wäre
§ 86 b SGG wurde am 01.01.2005 eingeführt ! hier mehr

Gruß an alle Impf
 
zu # 4 hat oernie den § 86 b SGG benannt und nicht den § 86 a SGG
hier geht es um das SGB VII und nicht um das SGB II was zutreffend für den § 86 a SGG wäre
§ 86 b SGG wurde am 01.01.2005 eingeführt ! hier mehr

Gruß an alle Impf
Oerni hat sich demnach auf § 86b Abs. 2 SGG bezogen, während ich nach Lesen des Abs. 1 schon die Frage stellte. Woher sollte ich ohne präzise Angabe wissen, auf welchen Absatz er sich bezog. Mir stach schon der erste Absatz ins Auge! Mit Verfahrensbeschleunigung hat aber auch der Abs. 2 nichts zu tun! Der einstweilige Rechtsschutz ist etwas vollkommen anderes.

Auch da habe ich Erfahrungen: Früher habe ich neben meinem Studium einen (Schreibtischwächter-) Job bei einer Bundesbehörde gemacht. Dazu musste ich Sozialversicherungsbeiträge abführen. Als ich den (wegen Unterforderung) gesundheitlich nicht mehr machen konnte und mich arbeitslos melden wollte, hieß es, ich müsse mich exmatrikulieren, sonst habe ich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Es blieb mir nichts anderes übrig. Mit einem Magengeschwür und dem Problem mangelnden Einkommens braucht man ohnehin Zeit und Ruhe, um sich entsprechend neu zu orientieren.

Zwei Jahre später hatte ich mein Leben wieder so weit im Griff, dass ich mich für ein neues Studium entschied. Da war aber das Problem der Finanzierung. Ich setzte Alles auf eine Karte, immatrikulierte mich und teilte das dem Arbeitsamt pflichtgemäß mit. Natürlich stellten sie die Arbeitslosenunterstützung sofort ein. Ich erhob Widerspruch, der auch schnell zurückgewiesen wurde. Also erhob ich Klage: als ich den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erwarb, war ich ja auch Student. Deshalb müsse jetzt auch davon ausgegangen werden, dass ich neben der Arbeit studieren könne.

Sobald ich das Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens hatte, stellte ich unter Bezug auf das Hauptsacheverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe. Diesen begründete ich mit verfassungsmäßigen Bedenken gegen den § 118a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ruht, so lange der Arbeitslose Schüler oder Student einer Hochschule ist. Zwar hatte ich vorher 40 Stunden mit Gleitzeit "den Schreibtisch bewacht", das Gericht ordnete immerhin an, dass 25/40 der Unterstützung bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterzuzahlen seien. In dem Umfang stünde ich der Arbeitsvermittlung in jedem Fall zur Verfügung. Nach Anrechnung eines Teils der Verletztenrente blieb da zwar nur wenig über. Aber immerhin!

Drei Jahre später obsiegte ich gegen meine BG, die Verletztenrente wurde erhöht. Nach Anrechnung jener blieb kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung übrig. Noch drei Jahre später erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den § 118a AFG für verfassungswidrig. Es sei jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob der Schüler oder Student der Arbeitsvermittlung ausreichend zur Verfügung stehe. Das SG FFM entschied nun über die Hauptsache. Da haben wohl die ehrenamtlichen Richter mit Gehässigkeit zugeschlagen: Als Vollzeitstudent, und das ist man immer, wenn man immatrikuliert ist, habe ich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Basta!

Macht ja nichts, ich hatte ja ohnehin rückwirkend so hohe Unfallrente zugestanden bekommen, dass kein auszahlbarer Anspruch mehr bestand. Nur der Krankenversicherung ging ich verlustig, musste mich nun als Student (nach-) versichern.

Also mit Verfahrensbeschleunigung hat das Rechtsinstitut des vorläufigen Rechtsschutzes absolut nichts zu tun. Verliert man in der Hauptsache, muss man die einstweiligen Leistungen zurückzahlen. Beschleunigt wird da nichts; es wird nur ggfs. dafür gesorgt, dass sich der Schaden während der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung in Grenzen hält. In meinem Beispiel hätte die spätere Hauptsacheentscheidung ja durchaus zu meinen Gunsten ausfallen können. Da zur Zeit meines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz der § 118a AFG dem BVerfG ja schon vorlag, die verfassungsmäßigen Bedenken offensichtlich waren, hatte der Richter am SG zu prüfen, ob ich in der Hauptsache obsiegen könnte, ob es ausreichend wahrscheinlich sei, um der beklagten Bundesanstalt für Arbeit zu prozessrechtliche Zahlungen an mich aufzubürden, um den Schaden zu vermeiden, der mir bei Obsiegen in der Hauptsache aber bis dahin unterbliebener Unterstützung entstünde. Wäre mir der vorläufige Rechtsschutz versagt worden, ich hätte aber in der Hauptsache obsiegt, wäre der Schaden irreparabel gewesen, weil ich wohl verhungert oder zumindest der Obdachlosigkeit zum Opfer gefallen wäre, wenn ich überhaupt noch hätte studieren können. So weit zum § 86b (Abs. 2) SGG.

Bei den einstweiligen Zahlungen handelt es sich Übrigen nicht um "Sozialleistungen", was dann der Anrechnung oder Verrechnung mit anderen solchen, wie z.B. Verletztenrente, im Wege steht, was für meine BG bedeutete, dass sie diese von Arbeitsamt erstattet verlangten Beträge denen nicht so ohne Weiteres auszahlen durften, mir gegenüber aber verzinsen mussten, weil keine Fiktionserfüllung nach § 107 SGB I für diese prozessrechtlich erbrachten Zahlungen eingetreten war.

Meinen Post #2 habe ich in Post #5 erläutert. Stimmt, ich habe nicht sehr weit gelesen, habe daher erläutert, warum ich jene Form der Öffentlichkeitsarbeit nicht als besonders wirksam erachte: zu "sensationell"! Sicher gibt es Leute, denen der Atem vor Entsetzen stockt - für einen Moment. Das war´s dann aber! Viele lesen es gar nicht bis zu Ende. Bringt ihnen selbst nichts.

Noch mal was zum einstweiligen Rechtsschutz: Zur Verfahrensbeschleunigung ist der ja gar nicht geeignet, weil er ja eher gewährt wird, wenn gerade mit einer längeren Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist.

Aber der birgt auch eine große Gefahr, denn wenn man in der Hauptsache unterliegt, muss man einstweilig gewährte Leistungen zurückzahlen, weil man sie ja nicht erhalten hätte, wenn sofort entschieden worden wäre. Zinsen muss man allerdings nicht zahlen. Es handelt sich dabei dann eher um ein zinsfreies Darlehen.

Ein Darlehen muss man aber in der Regel auch zurückzahlen. Wer das Geld, dass er im Wege des Prozessrechts (nicht materiellen Rechts) erhalten und ausgegeben hat, muss es sich dann halt abknappen, um es zurückzahlen zu können. Im Extremfall landet er wegen einer solchen Fehlentscheidung, im Vertrauen auf Obsiegen in der Hauptsache einstweilige Leistungen geltend gemacht zu haben, gar in der Privatinsolvenz.
 
zur Verfahrensbeschleunigung der guter Hinweis zu § 86 b SGG
§ 86 b SGG wurde am 01.01.2005 eingeführt ! hier mehr
Habe mich mal gedanklich damit auseinander gesetzt, welche Auswirkungen der fälschlich so bezeichnete "Eilrechtsschutz" auf eine Verfahrensbeschleunigung haben könnte. Ich kam zum Ergebnis, dass es in der Hinsicht wohl oft zum Schuss ins eigene Knie wird. Eigene Erfahrungen habe ich damit glücklicherweise nicht. Die Verzögerungsrüge gibt es erst seit 2012. Mit der konnte ich das zwölfjährige Hängen meiner Sache beim Hess. LSG 2014 beenden. Direkt hat sie gewirkt; das Urteil ließ nicht mehr lange auf sich warten. Eine eigentliche Beschleunigung hat sie in meinem Fall aber nicht gebracht, vielmehr, dass ich den Verfahrensweg besser vorbereitet neu beschreiten konnte. Nun sputeten sich die Gerichte aber, es dauerte trotzdem noch einige Jahre.

Schadensersatz gem. § 198 Abs. 5 GVG habe ich nicht geltend gemacht. Die Hauptsache zu verfolgen, hatte höhere Priorität für mich. Und dass es da weiterging, hatte ich ja erreicht, auch wenn mir da einige Richter noch ein Bein zu stellen versucht hatten.

Wer einstweilige Leistungen zugesprochen bekommen hat, gibt damit dem Gericht die Möglichkeit eine (weitere) Eilbedürftigkeit zu verneinen und sich gerade Zeit zu lassen. Das Risiko trägt jetzt der Kläger selbst mit dem ihm im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einstweilig zugesprochenen Leistungen, die er im Falle des Unterliegens in der Hauptsache ja zurückzahlen muss.

Die Möglichkeit, das Rechtsmittel "Verzögerungsrüge" anzubringen und den Schwarzen Peter dem Dienstherrn des Gerichts zuzuschieben, hat man damit aber verspielt, sich im Hinblick auf den wegen ungerechtfertigter Verzögerungen "vermuteten" Schaden im Sinne des § 198 GVG selbst ausgetrickst, denn wegen der einstweilig zugesprochenen Leistungen ist die gesetzliche Vermutung nun widerlegt.
 
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