zu # 4 hat oernie den § 86 b SGG benannt und nicht den § 86 a SGG
hier geht es um das SGB VII und nicht um das SGB II was zutreffend für den § 86 a SGG wäre
§ 86 b SGG wurde am 01.01.2005 eingeführt ! hier mehr
Der einstweilige Rechtsschutz hat in SGB-Verfahren eine besondere Bedeutung, da nicht selten ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann. ... I. aufschiebende Wirkung ... II. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ... III. einstweilige Anordnung ... IV. Beschwerde...
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Gruß an alle Impf
Oerni hat sich demnach auf
§ 86b Abs. 2 SGG bezogen, während ich nach Lesen des Abs. 1 schon die Frage stellte. Woher sollte ich ohne präzise Angabe wissen, auf welchen Absatz er sich bezog. Mir stach schon der erste Absatz ins Auge! Mit Verfahrensbeschleunigung hat aber auch der Abs. 2 nichts zu tun! Der einstweilige Rechtsschutz ist etwas vollkommen anderes.
Auch da habe ich Erfahrungen: Früher habe ich neben meinem Studium einen (Schreibtischwächter-) Job bei einer Bundesbehörde gemacht. Dazu musste ich Sozialversicherungsbeiträge abführen. Als ich den (wegen Unterforderung) gesundheitlich nicht mehr machen konnte und mich arbeitslos melden wollte, hieß es, ich müsse mich exmatrikulieren, sonst habe ich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Es blieb mir nichts anderes übrig. Mit einem Magengeschwür und dem Problem mangelnden Einkommens braucht man ohnehin Zeit und Ruhe, um sich entsprechend neu zu orientieren.
Zwei Jahre später hatte ich mein Leben wieder so weit im Griff, dass ich mich für ein neues Studium entschied. Da war aber das Problem der Finanzierung. Ich setzte Alles auf eine Karte, immatrikulierte mich und teilte das dem Arbeitsamt pflichtgemäß mit. Natürlich stellten sie die Arbeitslosenunterstützung sofort ein. Ich erhob Widerspruch, der auch schnell zurückgewiesen wurde. Also erhob ich Klage: als ich den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erwarb, war ich ja auch Student. Deshalb müsse jetzt auch davon ausgegangen werden, dass ich neben der Arbeit studieren könne.
Sobald ich das Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens hatte, stellte ich unter Bezug auf das Hauptsacheverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe. Diesen begründete ich mit verfassungsmäßigen Bedenken gegen den § 118a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung ruht, so lange der Arbeitslose Schüler oder Student einer Hochschule ist. Zwar hatte ich vorher 40 Stunden mit Gleitzeit "den Schreibtisch bewacht", das Gericht ordnete immerhin an, dass 25/40 der Unterstützung bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterzuzahlen seien. In dem Umfang stünde ich der Arbeitsvermittlung in jedem Fall zur Verfügung. Nach Anrechnung eines Teils der Verletztenrente blieb da zwar nur wenig über. Aber immerhin!
Drei Jahre später obsiegte ich gegen meine BG, die Verletztenrente wurde erhöht. Nach Anrechnung jener blieb kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung übrig. Noch drei Jahre später erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den § 118a AFG für verfassungswidrig. Es sei jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob der Schüler oder Student der Arbeitsvermittlung ausreichend zur Verfügung stehe. Das SG FFM entschied nun über die Hauptsache. Da haben wohl die ehrenamtlichen Richter mit Gehässigkeit zugeschlagen: Als Vollzeitstudent, und das ist man immer, wenn man immatrikuliert ist, habe ich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Basta!
Macht ja nichts, ich hatte ja ohnehin rückwirkend so hohe Unfallrente zugestanden bekommen, dass kein auszahlbarer Anspruch mehr bestand. Nur der Krankenversicherung ging ich verlustig, musste mich nun als Student (nach-) versichern.
Also mit Verfahrensbeschleunigung hat das Rechtsinstitut des vorläufigen Rechtsschutzes absolut nichts zu tun. Verliert man in der Hauptsache, muss man die einstweiligen Leistungen zurückzahlen. Beschleunigt wird da nichts; es wird nur ggfs. dafür gesorgt, dass sich der Schaden während der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung in Grenzen hält. In meinem Beispiel hätte die spätere Hauptsacheentscheidung ja durchaus zu meinen Gunsten ausfallen können. Da zur Zeit meines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz der § 118a AFG dem BVerfG ja schon vorlag, die verfassungsmäßigen Bedenken offensichtlich waren, hatte der Richter am SG zu prüfen, ob ich in der Hauptsache obsiegen
könnte, ob es ausreichend wahrscheinlich sei, um der beklagten Bundesanstalt für Arbeit zu prozessrechtliche Zahlungen an mich aufzubürden, um den Schaden zu vermeiden, der mir bei Obsiegen in der Hauptsache aber bis dahin unterbliebener Unterstützung entstünde. Wäre mir der vorläufige Rechtsschutz versagt worden, ich hätte aber in der Hauptsache obsiegt, wäre der Schaden irreparabel gewesen, weil ich wohl verhungert oder zumindest der Obdachlosigkeit zum Opfer gefallen wäre, wenn ich überhaupt noch hätte studieren können. So weit zum § 86b (Abs. 2) SGG.
Bei den einstweiligen Zahlungen handelt es sich Übrigen nicht um "Sozialleistungen", was dann der Anrechnung oder Verrechnung mit anderen solchen, wie z.B. Verletztenrente, im Wege steht, was für meine BG bedeutete, dass sie diese von Arbeitsamt erstattet verlangten Beträge denen nicht so ohne Weiteres auszahlen durften, mir gegenüber aber verzinsen mussten, weil keine Fiktionserfüllung nach § 107 SGB I für diese prozessrechtlich erbrachten Zahlungen eingetreten war.
Meinen Post #2 habe ich in Post #5 erläutert. Stimmt, ich habe nicht sehr weit gelesen, habe daher erläutert, warum ich jene Form der Öffentlichkeitsarbeit nicht als besonders wirksam erachte: zu "sensationell"! Sicher gibt es Leute, denen der Atem vor Entsetzen stockt - für einen Moment. Das war´s dann aber! Viele lesen es gar nicht bis zu Ende. Bringt ihnen selbst nichts.
Noch mal was zum einstweiligen Rechtsschutz: Zur Verfahrensbeschleunigung ist der ja gar nicht geeignet, weil er ja eher gewährt wird, wenn gerade mit einer längeren Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist.
Aber der birgt auch eine große Gefahr, denn wenn man in der Hauptsache unterliegt, muss man einstweilig gewährte Leistungen zurückzahlen, weil man sie ja nicht erhalten hätte, wenn sofort entschieden worden wäre. Zinsen muss man allerdings nicht zahlen. Es handelt sich dabei dann eher um ein zinsfreies Darlehen.
Ein Darlehen muss man aber in der Regel auch zurückzahlen. Wer das Geld, dass er im Wege des Prozessrechts (nicht materiellen Rechts) erhalten und ausgegeben hat, muss es sich dann halt abknappen, um es zurückzahlen zu können. Im Extremfall landet er wegen einer solchen Fehlentscheidung, im Vertrauen auf Obsiegen in der Hauptsache einstweilige Leistungen geltend gemacht zu haben, gar in der Privatinsolvenz.