rthenrw
Erfahrenes Mitglied
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Jetzt wollen die Verfechter und vermeintlichen Hüter der Gelder von Versicherern und BGen sich gegen die Änderung wehren....Bei anderen psychiatrischen Fragestellungen, z.B. der Begutachtung depressiver Syndrome oder somatoform determinierter Schmerzsyndrome ist der schwerpunktmäßige Einsatz von BVT jedoch kritisch zu sehen. Bezüglich der Begutachtung posttraumatischer Belastungsstörungen hat die DGPPN in einer früheren Stellungnahme bereits darauf hingewiesen, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Simulation und Aggravation bei diesem Syndrom häufiger auftreten als bei anderen psychischen Störungen und dass eine „Objektivierung“ der PTBS Symptomatik durch den obligatorischen Einsatz von Simulationstests bei der PTBS- Begutachtung weder möglich noch sinnvoll ist.
Grundsätzlich kann zum Einsatz von BVT bei der Begutachtung gesagt werden: Liegt das Ergebnis in einem solchen Test unterhalb der erwarteten Norm, kann zunächst einmal nur festgestellt werden, dass das Anstrengungsverhalten nicht den Erwartungen entspricht. Die Zuordnung eines solchen Befundes zur Rubrik „Simulation“ oder „Aggravation“ ist dann in einem zweiten Schritt vom Gutachter im klinischen Gesamtkontext zu bewerten. Diese Frage – und diese ist letztlich entscheidend in der gutachtlichen Bewertung - kann ein BVT prinzipiell nicht beantworten.
Es gibt bisher in der Begutachtungspraxis in Deutschland auch keinen Konsensus darüber, welche und wie viele der zahlreich verfügbaren Tests sinnvollerweise zum Einsatz kommen sollten. Solange die Auswahl der BVT aber dem Belieben des Gutachters überlassen bleibt, kann der Einsatz solcher Tests auch kein Qualitätsmerkmal eines sozialmedizinischen Gutachtens oder gar ein einzufordernder obligatorischer Standard sein.
In wissenschaftlichen Publikationen wird auch von Autoren, die den Einsatz von BVT in der sozialmedizinischen Begutachtung propagieren, dezidiert festgestellt, dass einer sorgfältigen und explizit darzustellenden Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung eine zentrale Bedeutung zukommt. Unterbleibt diese, sind BVT-Testergebnisse letztlich wertlos (Merten et al. 2010).
Es wird in der gutachtlichen Praxis zunehmend ein unkritischer Einsatz von BVT beobachtet, der diese grundlegenden Anwendungsvoraussetzungen nicht hinreichend beachtet und Limitationen der Methodik im Gutachten nicht genügend diskutiert. Einer solchen missbräuchlichen Anwendung von BVT soll mit dieser Stellungnahme entgegentreten werden.
Autoren der Stellungnahme: H. Dressing (Mannheim), K. Foerster (Tübingen), B. Widder (Günzburg) F. Schneider (Aachen) und P. Falkai (Göttingen)
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