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Die Übersendung von Schriftsätzen....

Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2012
Beiträge
1,911
Hallo zusammen,

ich bitte Euch um Erfahrungsaustausch und unabhängig davon um Eure Meinung:

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung,
wo das Sozialgericht im anhängigen Verfahren verpflichtet ist,
der Klägerseite alle Schriftsätze, welche zwischen dem SG und der Klägerseite stattgefunden haben, zu übersenden?

Wenn die Schriftsätze,
welche zwischen dem SG und der Beklagtenseite stattgefunden haben bzw. stattfinden,
dem Kläger
nicht übersandt werden,
was für ein Verstoß stellt es dar
aus eurer Meinung und/bzw. Erfahrung heraus?

Vielen Dank im Voraus

Lg. Rolandi
 
Hallo,

welcher Verstoß das sein könnte, weiß ich nicht, aber als Verfahrensbeteiligter kannst du bzw. dein RA beim SG Akteneinsicht beantragen.

Normalerweise läuft der ganze Schriftverkehr über Gericht u. von dort aus bekommen Beklagten/Klägerseite "eigentlich" alles zugesendet = Waffengleichheit.

Grüße
Marcela
 
hallo marcela,
hallo zusammen,

ja, normalerweise sollte es so sein, dass jede Partei zeitnah alle Schriftsätze erhält.

Jedoch ist es leider nicht immer so
und daher meine Frage:
ist das gesetzlich und/bzw. verfahrensrechtlich zulässig ?

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,
und wo könnte man da nachschauen? Zutreffende gesetzliche Bestimmung ist das Sozialgerichtsgesetz. Dort regelt der § 108 das, was Du suchst.
Dort heißt es:

Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.
Dazu gibt es dann entsprechende Urteile, die diesen § auslegen. Vielleciht suchst Du aber selber mal danach.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Rolandi

Ich war noch nie / bin noch nicht im gerichtlichen Verfahren.
Aber ich stolpere bei dir über verschiedene "Schriftsätze".

Es geht deinen Angaben zufolge um ein anhängiges Sozialgerichtsverfahren.

Du fragst erst, ob es eine Pflicht gibt,
der Klägerseite alle Schriftsätze, welche zwischen dem SG und der Klägerseite stattgefunden haben, zu übersenden?
Da frage ich mich, ob du dich verschrieben hast oder ich mich nicht genug auskenne.
(Wäre ich Kläger, dann hätte ich doch meine Schriftsätze und müsste niemanden verpflichten, sie mir auszuhändigen.)

Dann fragst du nach Schriftsätzen,
welche zwischen dem SG und der Beklagtenseite stattgefunden haben bzw. stattfinden

Da verstehe ich nicht: Wieso "zwischen dem SG und der Beklagtenseite"?
Sind Schriftsätze nicht die Schreiben der Kläger/Beklagtenseite an das SG?

Mir ist also nicht ganz klar geworden, was *die Begehr* ist. Was wird gewünscht und nicht geliefert?

LG
 
hallo zusammen,

hallo seexnixe,
vielen, vielen Dank für den Hinweis auf den § 108.

hallo HWS-Schaden,

entschuldige
mir ist ein Fehler unterlaufen:

Es soll richtig heißen, wie folgt:

Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung,
wo das Sozialgericht im anhängigen Verfahren verpflichtet ist,
der Klägerseite alle Schriftsätze, welche zwischen dem SG und der Beklagtenseite stattgefunden haben, zu übersenden?

Vielen Dank.

Lg. Rolandi
 
Hallo HWS-Schaden,
da kann ich Dir helfen.
Die Gerichtsakte weißt sehr oft mehr Schriftverkehr auf, als beim Kläger ankommt. Von daher ist es besser, der Anwalt /Kläger nimmt öfter mal Einsicht vor Ort.

Ich denke nicht, dass die Vorgehensweise der Richter rechtlich korrekt ist. Habe aber diesen Paragraphen noch nicht nachgelesen.

Eine gute Bekannte meinerseits hat ein Verfahren laufen. Sie nimmt desöfteren selbst Einsicht und stellte dabei diese Unregelmäßigkeiten fest.
Sie wird kein Einzelfall sein.

LG Christiane
 
Hallo,

das mit der Aktenführung bei den Gerichten ist nicht so eindeutig geregelt.
Als Beispiel: Arztberichte usw. Nur was das Sozialgericht selbst anfordert ist in den Akten.
Deshalb ist es wichtig bei einer Begutachtung alle seine relevanten Arztberichte, Krankenhausberichte
usw. dem Gutachter mit Nachweis vorzulegen.
Die Rentenversicherung legt nicht alles vor.Auch diese Akte ist oft "manipuliert"
Nachstehend 2 Webseiten die zum Thema Aktenführung beitragen.

Akten in der Verwaltung – WikiMANNia
und

Der Aktenbegriff im Sozialgesetzbuch (SGB) – Akteneinsicht, -inhalt und -führung– Anmerkungen zu einem nicht ausreichend beachteten Thema?

https://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_14_06.pdf

Gruß
Anja
 
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