Der Senat vermag sich angesichts dieser Kritikpunkte nicht davon
zu überzeugen, dass die Klägerin durch das als Gehirnerschütterung
anerkannte unfallbedingte SHT eine Hirnstammschädigung erlitten hat,
die zu einer komplexen Störung der Gleichgewichtsregulation und damit
zu den von ihr beklagten Schwindelerscheinungen geführt hat. Entgegen
der Ansicht der Klägerin ist der Nachweis des unfallbedingten
Erstschadens - hier eines SHT mit dem entsprechenden Schweregrad ebenso
wie der Nachweis der HWS- Distorsion in entsprechender Ausprägung - zu
fordern, der es erlaubt, auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit
weiterer Unfallfolgen zu schließen. Nach der Rechtsprechung (vgl. BSG
Beschluss vom 26. Februar 1997 - 9 BV 221/96 -) ist zur Feststellung
der Wahrscheinlichkeit nicht von einer Auffassung auszugehen, die nur
von einer Mindermeinung der medizinischen Wissenschaft vertreten wird,
sondern es ist die herrschende medizinische Lehrmeinung zugrunde zu
legen. Wie den Gutachten von Prof. Dr. Z und Dr. F zu entnehmen ist,
handelt es sich bei der Neurootologie um eine Fachgebiet, dessen
Untersuchungsmethoden noch auf keiner allgemein anerkannten Grundlage
stehen und dessen Erkenntnismöglichkeiten in Kausalitätsfragen im
Vergleich zu den Beurteilungen aus den Bereichen der Orthopädie und
Neurologie nicht gesichert sind. Dies entspricht auch der
Auffassung der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. Urteile des
Bayerischen LSG vom 19. Dezember 2000 – L 17 U 193/97 - und vom 15.
Februar 2001 – L 17 U 194/92 -, Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom
11. Juli 2002 – 6 A 4067/92, 6 A 4069/92 -, Urteil des OLG Hamm vom 25.
Februar 2003 – 27 U 211/01 -, OLG München Urteil vom 15. September 2006
- 10 U 3622/99 -; jeweils veröffentlicht in der Juris-Datenbank und m.
w. N.).
Ich stelle hier mal ein frisches Urteil eines LSG zur Diskussion
Tenor:
Die Neurootologie stellt nach Auffassung des Landessozialgerichtes
Berlin-Brandenburg keine allgemein anerkannte Untersuchungsmethode dar
und liefert keine gesicherten Erkenntnisse für Kausalitätsfragen.
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