Hallo, danke für die Hinweise,
Elster, ich würde die BG anschreiben und auf die nicht erfüllte Beratungspflicht hinweisen, weiter auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch einfordern.
Ich habe er KK letztmalig geschrieben:
Der Hinweis auf ein Merkblatt ist nicht ausreichend für einen erhöhten Beratungsbedarf, der zweifelsfrei in meinem Fall bestand. Dies ist ständige Rechtsprechung des BSG.
das BSG hierzu :
Allein die Übersendung von meist allgemein gehaltenen Merkblättern reicht regelmäßig nicht aus, wenn sich ein besonderer Beratungsbedarf ergeben hat (vgl BSG vom 7.11.1991 - 12 RK 22/91 = SozR 3-1200 § 14 Nr 5).
Grundsätzlich haben sämtliche Behörden im Sozial- und Sozialversicherungsrecht gem. § 14 SGB I den Bürger umfassend und richtig zu beraten. Im Rahmen dieser Beratungspflicht haben die Behörden den jeweiligen Bürger – auch ohne explizite Frage des Bürgers – auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn davon auszugehen ist, dass ein verständiger Bürger diese Gestaltungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht zieht. Diese Beratungspflicht erfüllt eine Behörde gerade nicht einfach dadurch, dass Merkblätter übergeben werden. Vielmehr muss gegebenenfalls trotz der etwaiger Merkblätter die jeweilige Person persönlich auf Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden.
BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 6/04 R - Anspruch auf nachträgliche Zulassung zur Antragspflichtversicherung
.
Rentenversicherung: Fehler der Krankenkasse nachträglich ausbügeln
Konnte der Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse in einem Beratungsgespräch feststellen, dass eine Versicherte Beratungsbedürfnis auch hinsichtlich ihres Rentenversicherungsschutzes hatte, so hätte er sie zumindest an die Rentenversicherung verweisen müssen. Ist das nicht geschehen und hat die Versicherte es deshalb versäumt, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, so muss ihr die Zahlung nachträglich gestattet werden (= sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).
Es gibt genügend weitere Beispiel der ständigen BSG Rechtsprechung hierzu.
Dies ebenfalls der DRV:
Bei der Pflichtverletzung muss es sich Fehler eines Leistungsträgers handeln.
Dazu zählt z.B. eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung oder Sachverhaltsermittlung (§ 20 SGB X).
Es kommt nicht darauf an, dass der Sozialleistungsträger, der den Herstellungsanspruch erfüllen muss, selbst fehlerhaft gehandelt hat. Ausreichend ist, wenn der Fehler einem Sozialleistungsträger unterlaufen ist, der in den Verwaltungsablauf des herstellungspflichtigen Sozialleistungsträgers einbezogen ist.
Die KK verweist mich an die DRV, die DRV an die KK.
Keiner will zuständig sein.
Wer hat nun den Herstellungsanspruch zu erfüllen, bzw. muss tätig werden, damit die Nachversicherung erfolgt ?
Um hier weiterzukommen brauch ich einen rechtsfähigen Bescheid.
Den habe ich von niemanden der beiden erhalten.
Gruss
Elster, ich würde die BG anschreiben und auf die nicht erfüllte Beratungspflicht hinweisen, weiter auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch einfordern.
Ich habe er KK letztmalig geschrieben:
Der Hinweis auf ein Merkblatt ist nicht ausreichend für einen erhöhten Beratungsbedarf, der zweifelsfrei in meinem Fall bestand. Dies ist ständige Rechtsprechung des BSG.
das BSG hierzu :
Allein die Übersendung von meist allgemein gehaltenen Merkblättern reicht regelmäßig nicht aus, wenn sich ein besonderer Beratungsbedarf ergeben hat (vgl BSG vom 7.11.1991 - 12 RK 22/91 = SozR 3-1200 § 14 Nr 5).
Grundsätzlich haben sämtliche Behörden im Sozial- und Sozialversicherungsrecht gem. § 14 SGB I den Bürger umfassend und richtig zu beraten. Im Rahmen dieser Beratungspflicht haben die Behörden den jeweiligen Bürger – auch ohne explizite Frage des Bürgers – auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, wenn davon auszugehen ist, dass ein verständiger Bürger diese Gestaltungsmöglichkeit ernsthaft in Betracht zieht. Diese Beratungspflicht erfüllt eine Behörde gerade nicht einfach dadurch, dass Merkblätter übergeben werden. Vielmehr muss gegebenenfalls trotz der etwaiger Merkblätter die jeweilige Person persönlich auf Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen werden.
BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 6/04 R - Anspruch auf nachträgliche Zulassung zur Antragspflichtversicherung
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Rentenversicherung: Fehler der Krankenkasse nachträglich ausbügeln
Konnte der Mitarbeiter einer gesetzlichen Krankenkasse in einem Beratungsgespräch feststellen, dass eine Versicherte Beratungsbedürfnis auch hinsichtlich ihres Rentenversicherungsschutzes hatte, so hätte er sie zumindest an die Rentenversicherung verweisen müssen. Ist das nicht geschehen und hat die Versicherte es deshalb versäumt, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, so muss ihr die Zahlung nachträglich gestattet werden (= sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).
Es gibt genügend weitere Beispiel der ständigen BSG Rechtsprechung hierzu.
Dies ebenfalls der DRV:
Bei der Pflichtverletzung muss es sich Fehler eines Leistungsträgers handeln.
Dazu zählt z.B. eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung oder Sachverhaltsermittlung (§ 20 SGB X).
Es kommt nicht darauf an, dass der Sozialleistungsträger, der den Herstellungsanspruch erfüllen muss, selbst fehlerhaft gehandelt hat. Ausreichend ist, wenn der Fehler einem Sozialleistungsträger unterlaufen ist, der in den Verwaltungsablauf des herstellungspflichtigen Sozialleistungsträgers einbezogen ist.
Die KK verweist mich an die DRV, die DRV an die KK.
Keiner will zuständig sein.
Wer hat nun den Herstellungsanspruch zu erfüllen, bzw. muss tätig werden, damit die Nachversicherung erfolgt ?
Um hier weiterzukommen brauch ich einen rechtsfähigen Bescheid.
Den habe ich von niemanden der beiden erhalten.
Gruss