Hallo Meggy,
ich denke nicht, dass Anwälte kostenlos arbeiten sollten.... dürfen Sie im Übrigen auch gar nicht! Steht nachzulesen in § 49b Abs.1 BRAO
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
Geht es um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung, deren Grund in dem schädigenden Verhalten eines Dritten bestehen (zB unverschuldeter Verkehrsunfall), dann können die Kosten des Anwalts für die Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gegen die PUV vom Schädiger bzw dessen Haftpfichtversicherer geltend gemacht werden.
Handelt es sich um die Geltendmachung der Ansprüche ohne Schädiger, also zum Beispiel beim Joggen im Wald auf die Schulter gefallen, dann kommt es darauf an, ob der Versicherer die Ansprüche ablehnt, verzögert oder scheinbar problemlos reguliert. In den Fällen, in denen die Ansprüche - wenn auch vorübergehend - abgelehnt waren oder wenn der Versicherer die Regulierung verzögert schuldet die PUV die Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Wenn keiner dieser Fälle vorliegt, also wenn der Versicherer - scheinbar - problemlos reguliert, dann setzt die Ersatzpflicht voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen trifft dies nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Ein solch einfach gelagerten Fall, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert, liegt zum Beispiel bei einer entgegen der Ankündigung um wenige Tage verspätet ausgezahlten Versicherungssumme vor. In einem solchen Fall, der auch gerichtlich entschieden wurde, wäre es der dortigen Klägerin angesichts dieses überschaubaren Sachverhaltes ohne Weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Beklagte zu wenden und etwa telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Die für einen Brief des Anwalts, der die Zahlung noch einmal anmahnte, angefallenen Anwaltskosten hielt das Gericht nicht für erforderlich.
Übertragen auf diesen Fall bin ich der Meinung, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die PUV nach mehreren Operationen und Begutachtungen kein solch einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem die Anwaltskosten nicht zu erstatten wären.
So oder so: Viel Erfolg!