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Der häufigste (Rechtsbeugungs-) Trick der Sozialgerichtsbarkeit ...

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
.

... bei der sog. "Recht"sprechung zum Krankengeld besteht in der Abwandlung (Verbiegung)
des


Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung


in den


Verwaltungsakt auf Dauer


Darin besteht ein - in der Sozial- / Verwaltungsrechtsprechung allgemein bekannter - riesiger
Unterschied, der Laien aber natürlich nicht auffällt und über den "Mitläufer" hinweg sehen.

Die Dokumentation und Diskussion hier soll dazu dienen, diesem Problem zu begegnen.


Gruß!
Machts Sinn
 
Moinmoin!

Lieber pechvogel, um eine Diskussion zu starten, würde es vllt. helfen, wenn du kurz den wesentlichen Unterschied zwischen den Aussagen kurz und knackig erklären würdest.

Ich z.B. habe versucht, mich mal ansatzweise einzulesen. Ich muß aber zugeben, unterm Strich ist nur "Bahnhof" fürs Erste hängengeblieben. Und irgendwann habe ich mangels Verständnis zunehmend abgeschaltet.

Gruß
 
zur besseren Unterscheidung - insbesondere durch die Sozialgerichtsbarkeit

.

Zwischendurch für Interessierte, die – wie die bereits genannten Sozialgerichte – nicht ohne weiteres
zwischen einer – zum Beispiel – Krankengeld-Bewilligung per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und
einer Krankengeld-Bewilligung auf Dauer unterscheiden können, wollen … :

Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ ist ein Fachausdruck, mit dem sich allgemein mehr oder weniger
präzise Vorstellungen verbinden, die das BSG am 04.09.2013 so beschrieb:

Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in recht-
licher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt (BSG Urteil vom
30.1.1985 - 1 RJ 2/84 - BSGE 58, 27, 28 = SozR 1300 § 44 Nr 16 S 28; Brandenburg in jurisPK-SGB X,
Stand 1.12.2012, § 48 RdNr 51), dh wenn der Verwaltungsakt sich nicht nur in einem einmaligen Ge-
oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer be-
rechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder
inhaltlich verändert (BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281, 288 = SozR 3-2200
§ 605 Nr 1 S 8 f). Die rechtliche Wirkung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erstreckt sich
daher über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer
(BSG Urteil vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 289 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67).

Konkretes Beispiel lt. Urteil des BSG vom 02.02.2012, B 8 SO 5/10 R:

Bescheid des Sozialhilfeträgers vom 20.02.2008, mit dem Leistungen, Hilfe zur Pflege, für den
Monat März 2008 in Höhe von 816,15 Euro bewilligt wurden.

Das Bundessozialgericht urteilte darüber:

Bei dem Bescheid vom 20.2.2008 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung;
denn er erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung
der Rechtslage, sondern begründet (oder verändert) dadurch, dass der Bewilligungszeitraum in die
Zukunft reicht, ein auf Dauer (für den gesamten Monat März) berechnetes Rechtsverhältnis.

Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151569

Dagegen ist „auf Dauer“ nur Umgangsdeutsch: auf Dauer abnehmen, auf Dauer angelegte Lebens-
gemeinschaft, dauerhaft schlechte Krankengeld-Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit

Für die Diskussion das Beispiel: heute kommt ein Bescheid der Krankenkasse mit dem Inhalt:
"da Sie seit 5 Wochen arbeitsunfähig sind erhalten Sie ab 30.11.2014 Krankengeld in Höhe von 50,-
Euro kalendertäglich"
.

Gruß!
Machts Sinn
 
Dokumentation

.
Im verlinkten Thread ist die Dokumentation bereits weit fortgeschritten.
Inzwischen steht - ohne Rücksicht auf die Adventszeit - die Bewertung an.

Gruß!
Machts Sinn
 
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