oerni
Erfahrenes Mitglied
in dem Betrag ist diese Aussage zu lesen:
Dabei gewinnt die Sanktionieren gerade im Bereich des § 109 SGG eine besonders einscheidende Wirkung:
„ 109er Gutachten“ haben im allgemeinen Bewusstsein des Sozialrichters ohnehin nur einen minderen Stellenwert.
Gelangen sie zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis, besteht die typische Reaktion in der Einhaltung eines 106er Gutachtens um die unterstellte fehlende Objektivität des „klägerischen Gutachtens“ einer Überprüfung zu unterziehen.
Damit wird meine Theorie der Unglaubwürdigkeit der Sozialgerichte unterstrichen, denn es dürfen nur ca. 10 % aller SG Klagen für den Verunfallten und B-Kranken entschieden werden.
Leben wir im Kongo oder noch in Deutschland, ich in Bayern, aber da ist es ähnlich wie in BW.
Dabei gewinnt die Sanktionieren gerade im Bereich des § 109 SGG eine besonders einscheidende Wirkung:
„ 109er Gutachten“ haben im allgemeinen Bewusstsein des Sozialrichters ohnehin nur einen minderen Stellenwert.
Gelangen sie zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis, besteht die typische Reaktion in der Einhaltung eines 106er Gutachtens um die unterstellte fehlende Objektivität des „klägerischen Gutachtens“ einer Überprüfung zu unterziehen.
Damit wird meine Theorie der Unglaubwürdigkeit der Sozialgerichte unterstrichen, denn es dürfen nur ca. 10 % aller SG Klagen für den Verunfallten und B-Kranken entschieden werden.
Leben wir im Kongo oder noch in Deutschland, ich in Bayern, aber da ist es ähnlich wie in BW.