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degenerative veränderungen

pussi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Apr. 2007
Beiträge
1,930
an alle

wie kann man sich wehren, wenn degenerative veränderungen als erkrankungen , unfallunabhängig, bewertet werden`.
konkret:
ein radiologe, der nicht weiss, das es vorher einen unfall und eine athroskopie(?) gegeben hat, befundet
"degenerative veränderungen"

nun wird dieses bei gericht immer als alterserscheinung angesehen - klar - unfallunabhängig.

wie kann man es geraderücken?
es scheuen sich selbst anwälte, gegen diesen befund anzugehen.
ariel hatte mal in einem beitrag etwas dazu geschrieben.

wer kann da helfen

mfg
pussi
 
Moin pussi,

ob ich helfen kann weiss ich nicht - aber "laut" darueber nachdenken geht wohl schon:

Ein Radiologe, der keine Ahnung von dem Unfall hat, muss wohl davon ausgehen, dass es degenerative Ursachen hat - er sieht eine Beschaedigung und kann sie ja dann nur als degenerativ (oder Abnutzung) einstufen.

Aber, was du meinst ist schon klar. Wenn ich vor einem Unfall, bei dem es mir z.B. die Bandscheiben zerfetzt hat, niemals keine Probleme mit denselbigen hatte - also auch nicht vorher mal bei einem Arzt deshalb in Behandlung war, dann bleibt als Ausloeser der Probleme doch lediglich der Unfall.

Zufaelle gibt es ja immer mal wieder, aber kuenstlich herbei diagnostizierte Zufaelle sollten als eindeutig zu beweisende Zufaelle behandelt werden. Dazu bedarf es aber eindeutiger Beweise.
 
Hallo Pussi,

wurde dieser Befund innerhalb einer Begutachtung erstellt oder warst Du z. B. aufgrund von Schmerzen in der KH-Ambulanz zur Diagnostik?

Ich denke einfach wird es nicht werden. Hast Du noch die Unterlagen von der Arthroskopie oder die Röntgenbilder vor u. nach der Arthroskopie?

Evtl. ist es dann hilfreich, mit diesen Befunden noch einmal einen Termin in der Klinik zu machen und mit dem Radiologen zu sprechen. Oftmals wissen die Radiologen bei der Befundung nichts von der Krankheitsvorgeschichte, wenn es in der Ambulanz flott zu geht und die einfach nur die Bilder zur Bewertung vorgelegt werden.

Mir persönlich graut es auch vor solchen Befunden in der Zukunft, weil ich auch nicht absehen kann, wie sich bei mir mit den Jahren alles entwickeln wird und "Alterserscheinungen" sind für Rentenversicherungsträger bzw. Versicherungen immer die billigste Diagnose um aus der Verantwortung o. Rentenzahlungen zu kommen.

LG Kasandra
 
Hallo Pussi

zitat Pussi
wie kann man es geraderücken?

Frank und Kassandra nannten es schon Beweispflichtig bist du.

Durch
Profiling kannste zu Beweise gelangen.

vg natascha
 
@ariel

ja, meine ich so.

@kasandra

der befund wurde erstellt, nachdem ich wegen der starken schmerzen in der schulter/arm beim orthopäden 2008 war. der wusste vom unfall im jahr 98 und der athroskopie im jahre 99. sein befund lautete : omartrose, einriss der rotorenmanschette. wollte natürlich gleich operieren.
der befund der radiologie: einriss der rotorenmanschette, degenerative veränderungen.

auf den aufnahmen vor der athroskopie waren keine
degenerativen veränderungen sichtbar.

es geht darum:
im letzten jahr wurde vom gericht ein radiologisches ga, nach bildvorlagen, in auftrag gegeben.
der schrieb, alles wäre , nach einer entzündungsphase, ausgeheilt.

da ich mir das nicht erklären konnte, ging ich zum orthopäden, der dann o.g. befund erhob.
diesen, und den der radiologie, legte ich dem anwalt vor, damit er dem gutachten widersprechen kann.

nun meinte mein ra, lassen wir lieber weg, wegen der degenerativen veränderung.
dann würde aber beim gericht im raum stehen,: alles ausgeheilt!.

stehe darum ein wenig auf dem schlauch.

mfg
pussi
 
Hallo frank,

das ist richtig gedacht:
Ein Radiologe, der keine Ahnung von dem Unfall hat, muss wohl davon ausgehen, dass es degenerative Ursachen hat - er sieht eine Beschaedigung und kann sie ja dann nur als degenerativ (oder Abnutzung) einstufen.

.

Ein Radiologe beurteilt auf einen RÖ was er sieht.
Degenerativ bedeutet, alles was nachgeburtlich dazu erworben wurde.
Also nicht schon so auf die Welt gekommen.

Degenerativ sind auch Überbleibsel nach Unfallverletzungen, da ja keine frischen Frakturen zu erkennen sind, nach Ausheilung.

Einen Schmerzzustand mit RÖ beurteilen zu wollen, ist halt eine Seite der Sache zu bewerten, die andere Seite bleibt unberücksichtigt, also Weichteilbeurteilung mit MRT!
Dummerweise werden Schmerzen weder durch Knochen verursacht noch Schmerzen übertragen.

Wenn einem nicht passt, dass, Zitat: "wenn degenerative Veränderungen als Erkrankungen , unfallunabhängig, bewertet werden" dann muss man halt den Radiologen als Zeuge aufrufen lassen, damit er begründet warum er das so sieht, was er schreibt.
Er soll aussagen, was er mit ‚degenerativ’ meint, sowie warum er meint, dass das nicht unfallabhängig sein soll. Er wird doch nichts behaupten ohne begründen zu können
Wie eine gesunde HWS aussieht, und im Vergleich eine veränderte, das sieht auch ein Richter, dazu braucht man kein „degenerativ“ vom Radiologen. Warum, das degenerativ sein soll, das will man doch wissen?

Schlimmer sind diese Chirurgen, die einen zerdätschten HWS-Wirbel als "Verschleiß" betiteln, obwohl niemand bei einem HWK einen Verschleißvorgang bewerkstelligt und dabei die anderen HWKs dabei ausspart. Das wäre ja schon Kunst an sich!

Das ist wie Spaghetti kochen wobei im selben Topf zwei Drittel der Spaghetti weich werden und genau ein Drittel der selben Spaghetti bleibt voll hart.
Das ist die studierte Logik von VMs - Bereicherungsdenken inbegriffen! Richter übernehmen diese Logik, weil sie dazu verpflichtet, nicht aber überzeugt sind - sie haben ja keine andere Erklärung mit Begründung.

Allerdings, wenn die Fraktur frisch ist, dann ereifern sich die Ärzte darum, diese kostenträchtig versorgen zu dürfen, so zu sagen eine Verschleißfraktur zu versteifen.
Stützt man beim Skifahren, und bricht sich das Bein oder Arm, dann sind das keine Sturzverletzungen, sondern Verschleiß im Schnee!

Pistolenkugeln hinterlassen keine Schusswunden, sondern nur Verschleißlöcher. Die Todesursache ist auch nicht der Verschleiß durch die Löcher, sondern durch das Verbluten - und das ist durch den Gewebeverschleiß zustande gekommen, nicht durch Schussverletzung. Weil Schussverletzung ist unfallkausal, Schussverschleiß ist degenerativ.

Es gibt keine unfallkausale Verletzungen, sobald diese verheilt ist, oder zumindest das allgemeine Heilungs-Ablaufdatum überschritten ist, sondern nur Verschleiß. Je länger du lebst um so verschlissener bist du.

In der Türkei verschleißt man die Jeans schon im Herstellungsprozess. Die Verschleißer sterben am Verschleißstaub, den diese beim Arbeiten einatmen.

Wenn Anwälte und Richter nicht korrekt arbeiten, dann liegt es am Verschleiß, Gehirnzellen unterliegen auch einem Gewissens- und Altersverschleiß.
Je höher der Vorteil durch Gelegenheitsurteile desto wirkungsvoller der Verschleiß dabei.

Degenerativ und Verschleiß, das sind die heiligen Worte in der strategischen Schadensentsorge, das unterliegt der Unfehlbarkeit der Versicherungsmediziner, daran rütteln weder Anwälte -, Richter - noch Ärzte mit BG-Ausbildungszertifikat!
:rolleyes:
Ich bitte um Verständnis meines Sarkasmus, aber bei diesem Thema kann ich nicht an mich halten, da ist mein Verschleißlevel zu niedrig!

Gruß Ariel
 
Hey Pussi,

eine Frage vor deinem Unfall 1998, bist du in Behandlung gewesen wegen Schmerzen der Schulter/ Arm:confused:. Wenn nicht, lasse dir eine Bescheinigung deiner KK geben , über die letzten Jahre vor dem Unfall ,dass du wegen der jetzt aufgetreten Beschwerden ( nach dem Unfall) nich behandelt wurdest.
Es gibt ein Urteil des BHG über degenerative Veränderungen die erst zutage kommen ( Röntgen) nach dem Unfall. Vielleicht kann Seenixe und Joker da etwas finden. Es ist nicht zu Nachteil für Unfallopfer. Ich werde in meinen Unterlagen auch suchen. War auch im Finanztest ein Artikel (ca. 2001-2003) Das Urteil hat den Versicherungen gar nicht gepasst:p.
Ich hatte von meinem Orthopäden eine Bescheinigung beigebracht, dass ich die letzten Jahre nicht mit HWS-Beschwerden in Behandlung war.

Gruß Buffy07
 
Hallo Pussi,

schau mal hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Degeneration

Leider wird "degenerativ" oft mit Abnutzung (im Alter) in Verbindung gebracht, wobei Abnutzung nicht ganz falsch ist, nur dass degenerativ nur einen Zustand beschreibt, nicht die Ursache! So kann sich etwas auch durch einen Unfall oder eine Entzündung abnutzen!

Z.B. Blut oder Entzündungsgeschehen schädigen nachhaltig und immer wieder sehr aggressiv die zellulären Strukturen in einem Gelenk und führen zu dem Bild einer starken degenerativen Veränderung (Arthrose). Nun haben die meisten älteren Menschen Arthrose, dass Unwissende gar nicht dran denken, dass man das auch durch Unfälle, Operationen, Entzündungen (z.B. bei Rheuma, aber auch Gelenkinfekt nach Unfall oder "Abnutzungen" durch einen Unfall ect. pp.) bekommen kann.

Was bei Dir "nach einer Entzündungsphase ausgeheilt" bedeuten soll, würde ich mal nachgehen. Hier hat m.E. der Radiologe sehr versicherungsfreundlich vorgearbeitet: Eine Entzündung kann zwar sicher ausheilen, aber meist nur mit Veränderungen (Nekrosen, Narben, Zysten im Gelenk, am Gelenkknorpel oder gar Knochen und andere Gewebeveränderungen...). Hier fehlt praktisch die Aussage, wie die Entzündungsphase ausgeheilt ist! Dem würde ich unbedingt mal nachgehen, evtl. steht es im OP-Bericht näher oder es sollte mal ein MRT gemacht werden!

VG Santafee
 
Hi Pussi,
bei mir war es ähnlich. Es sieht für dich nicht gut aus. Optimal wäre es wenn du Röntenaufnamen oder CT von der nicht betroffenen Schulter zum vergleich hättest (aus der Zeit des Unfalls). Wenn dann deutliche Unterschiede im Vergleich da sind ist der Schulterschaden beweisbar. Abnutzung, Arthrose müssen in solchen Fällen immer herhalten und das UO laüft gegen eine Gummiwand.

Rexibaer
 
Hallo,

ihr solltet unsere Suche nutzen ;-)
du findet man genug wichtige Hinweise. Hie noch einmal ein Link zu einer entsprechenden Diskussion. Dort wird u.a. auf ein Urteil verwiesen, welches damals noch nicht vorlag. Da es sehr gut passt, hier das Urteil komplett.

BGH v.08.06.2004 VI ZR 230/03
Berufung im Schadenersatzprozeß nach Verkehrsunfall: Amtswegige Pflicht des Berufungsgerichts zur Bewirkung der Vervollständigung eines erstinstanzlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens zu behaupteten HWS-Beschwerden und Pflicht zur Sachverständigenanhörung auf erstmaligen Parteiantrag

Leitsatz
1. Befaßt sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken.
2. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.
3. Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er entscheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat.

Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Oktober 1991 geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW auf den von der Klägerin gesteuerten PKW aufgefahren ist. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin erlitt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Beklagte zu 2 zahlte deshalb vorprozessual ein Schmerzensgeld von 2.800 DM.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten auch für die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden einzustehen haben, soweit diese über den 31. Dezember 1991 hinaus andauerten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Beschwerden seien insgesamt unfallbedingt. Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 46.826,09 DM sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich aller weiteren Schäden aus dem Unfall gefordert.

Das Landgericht hat der Klägerin über den vorprozessual bezahlten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 613,55 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin unter Beibehaltung der Anträge im übrigen über die gezahlten und erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 16.000 DM begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin durch den Unfall verletzt wurde und ihre Beschwerden bis Dezember 1991 unfallbedingt waren. Sie habe jedoch nicht bewiesen, daß der Unfall auch Ursache ihrer Beschwerden nach Dezember 1991 sei. Das Landgericht habe zwar nicht berücksichtigt, daß diese Frage nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen sei. Auch nach diesem Beweismaß lasse sich aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Unfall ursächlich für die Beschwerden gewesen sei, nicht feststellen. Als Ursache der Beschwerden komme auch eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule in Betracht. Die unspezifischen Beschwerden der Klägerin könnten im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulenverletzung auftreten, ließen jedoch nicht hinreichend sicher auf eine solche Verletzung schließen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Unfall ursächlich für die Beschwerden gewesen sei, ergebe sich aus dem Gutachten nicht. Die erstmals mit der Berufungsbegründung beantragte Ladung des Sachverständigen sei nicht geboten gewesen. Das Gutachten sei widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend. Das Landgericht habe daher zu einer Ladung des Sachverständigen von Amts wegen keinen Anlaß gehabt. Unterlasse eine Partei es, in erster Instanz die Anhörung des Sachverständigen zu beantragen, könne sie das wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht in der Berufung nachholen.

II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, das Berufungsurteil genüge nicht den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung im Berufungsurteil nach neuem Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO; § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

a) Hiernach bedarf es keines förmlichen Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Berufungsurteil jedoch auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug nehmen und eine Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthalten. Ohne solche ausreichenden tatbestandlichen Darstellungen fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach den §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Gleiches gilt für tatbestandliche Darstellungen, die derart widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind, daß sie die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGHZ 156, 97, 99; BGH, Urteile vom 7. November 2003 - V ZR 141/03 - WM 2004, 894, 895 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291). In diesen Fällen ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - NJW 2004, 1389, 1390 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - BGHReport 2004, 474, 475; vgl. zum früheren Recht Senatsurteil BGHZ 73, 248). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Diese Grundsätze gelten auch für ein Berufungsurteil, das - wie im Streitfall - die Revision nicht zuläßt, aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260).

b) Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Es enthält zwar keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Eine solche war aber entbehrlich, weil die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz neben den Änderungen und Ergänzungen im Berufungsurteil ausreichend wiedergegeben werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme ist nicht zwingend erforderlich. § 540 ZPO soll die Berufungsgerichte von Schreibarbeit entlasten und erlaubt dazu eine Bezugnahme ohne eine eigene Darstellung zu verbieten (vgl. Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124; wie hier Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 540 Rdn. 1; a.A. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform, 2002, § 540 Rdn. 6). Die Möglichkeit revisionsrechtlicher Überprüfung wird im Streitfall nicht beeinträchtigt.

2. Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht gegen §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verstoßen hat. Das Landgericht hatte seiner Entscheidung wie schon seinem Beweisbeschluß § 286 ZPO statt § 287 ZPO und damit das falsche Beweismaß zugrunde gelegt. Das vom Landgericht eingeholte Gutachten enthält zu der entscheidungserheblichen Frage, ob der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den andauernden Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich ist, keine Angaben. Es war daher unvollständig. Das Berufungsgericht hat das erkannt, hat aber das Gutachten dennoch seiner Entscheidung zugrunde gelegt (s.u. zu a)). Eine Ergänzung durch weitere Begutachtung oder durch eine Anhörung des Sachverständigen war bei fehlerfreier Rechtsanwendung bereits in erster Instanz erforderlich, ist aber unterblieben. Der Verstoß des Landgerichts gegen § 287 ZPO begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen zur Kausalität gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine Vervollständigung des Gutachtens durch das Berufungsgericht von Amts wegen erforderten (§ 411 Abs. 3 ZPO; s.u. zu b)). Der entsprechende Antrag der Klägerin in der Berufungsbegründung war nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen (s.u. zu c)). Im einzelnen:

a) Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Frage, ob die nach Dezember 1991 noch vorhandenen Beschwerden der Klägerin auf dem Unfall oder dem unfallbedingten HWS-Schleudertrauma beruhten, unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beantworten ist. Diese Frage nach dem Umfang des eingetretenen Schadens ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Der Tatrichter unterliegt insoweit nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern ist nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 476; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118, 119). Zwar kann er auch die haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von dem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. An das zur Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß werden aber geringere Anforderungen gestellt. Es genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - aaO; vom 22. September 1992 - VI ZR 293/91 - VersR 1993, 55, 56; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO).

Gleichwohl konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens die haftungsausfüllende Kausalität nicht ohne weitere Sachaufklärung verneinen. Das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen befaßt sich nicht mit der Frage, ob eine nach § 287 ZPO ausreichende (überwiegende) Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs besteht, sondern ausschließlich mit der naturwissenschaftlichen Nachweisbarkeit des Ursachenzusammenhangs. Die Sachverständigen waren, worauf die Revision zutreffend hinweist, im Beweisbeschluß des Landgerichts auch nur hierzu befragt worden. Die hierdurch bedingte Unvollständigkeit des Gutachtens kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, weil sie auf der fehlerhaften Anwendung des Beweismaßes durch das Landgericht beruht.

b) Unter diesen Umständen beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO verstoßen hat, weil es keine Vervollständigung des Gutachtens veranlaßt hat.

aa) Das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen befaßt sich - wie bereits erwähnt - nicht mit der für § 287 ZPO ausreichenden (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit, sondern mit der naturwissenschaftlichen Beweisbarkeit des Ursachenzusammenhangs.

bb) Das Berufungsgericht durfte die auf Grund dieses Gutachtens getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Zwar ist ein Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO).

(1) Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. Meyer-Seitz aaO, § 529 Rdn. 20; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, 2. Auflage, § 529 Rdn. 11 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Auflage, § 529 Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 3; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, 11, 15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1900 f.). Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 529 Rdn. 4; Meyer-Seitz, aaO, Rdn. 20 f., 26; Musielak/Ball, aaO, Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 2; Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 123), aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 -; BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - je zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/4722, S. 100; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 12; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft aaO, 11, 15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Wurden Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - NJW 2003, 3480, 3481; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdn. 9).

Hiernach begründeten im Streitfall konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen:

Das angefochtene Urteil zeigt die Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht und die darauf beruhende Verkürzung der Beweiserhebung auf. Das Berufungsgericht führt dazu ohne Rechtsfehler aus, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß § 287 ZPO geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung stelle. Die Unvollständigkeit der Begutachtung ergibt sich hieraus unmittelbar.

(2) Das hätte beim Berufungsgericht Zweifel an der Vollständigkeit und an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität wecken müssen. Solche Zweifel sind bereits dann begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - aaO und vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Auflage, § 529 Rdn. 3; Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 29; vgl. Begründung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124; geringere Anforderungen: MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 21; derselbe, NJW 2002, 1897, 1902 f. und NJW-Sonderheft aaO, 11, 16; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524; kritisch Greger NJW 2003, 2882, 2883). Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte in einer rational nachvollziehbaren Weise zu "vernünftigen“ Zweifeln kommt, das heißt, zu Bedenken, die so gewichtig sind, daß sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können (vgl. Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 29; Begründung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124).

Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Landgericht bei Anwendung des § 287 ZPO zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die zahlreich vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen wie auch das Gutachten halten nämlich zum Teil einen Ursachenzusammenhang mit dem Unfall für möglich oder wahrscheinlich.

(3) Eine ergänzende Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht war nach allem erforderlich. Eine erneute Prüfung und Entscheidung ist immer geboten, wenn - wie im Streitfall - die konkrete Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses besteht (so auch BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - aaO 847, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 28; Begründung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124). Die Verpflichtung zu ergänzenden Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO) ergibt sich hier aus dem Umstand, daß ein unvollständiges Gutachten keine Entscheidungsgrundlage sein kann (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783 und vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860 - jeweils m.w.N.). Ein Antrag der Klägerin war daher nicht erforderlich. Zudem lag hier ein solcher Antrag auf Anhörung des Sachverständigen vor.

c) Unter diesen Umständen rügt die Revision auch mit Erfolg, daß die beantragte Anhörung des Sachverständigen unterblieben ist. Die Zurückweisung dieses Antrags beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisionsgericht überprüft werden (vgl. BGHZ 12, 49, 52; BGH, Urteil vom 9. März 1981 - VIII ZR 38/80 - NJW 1981, 2255; Meyer-Seitz, aaO, § 531 Rdn. 26; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 530 Rdn. 34; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 23, 25; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 37).

Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u.a. dann zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

aa) Wie ausgeführt hat das Eingangsgericht den hier anzuwendenden Beweismaßstab verkannt. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß die haftungsausfüllende Kausalität nach § 287 ZPO zu beurteilen war. Es mußte aber auch neue Angriffsmittel, die auf eine Abklärung nach dem bisher nicht berücksichtigten Beweismaßstab für die Kausalität abzielten, zulassen.

bb) Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des Sachantrages oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen und Einreden, sämtliches Bestreiten und alle Beweisanträge (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 14, § 530 Rdn. 11; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 531 Rdn. 22; Drossart, Bauprozessrecht 2004, 4, 6; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428). Hierzu zählt auch der Antrag einer Partei auf Anhörung eines Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Anhörung des Sachverständigen wurde erstmals in zweiter Instanz gestellt, war mithin neu. In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin zu der von ihr behaupteten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Beschwerden die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Dies genügte den Anforderungen an einen Antrag gemäß den §§ 402, 397 ZPO. Eine Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, muß nicht die Fragen, die sie an den Sachverständigen richten will, im voraus konkret formulieren. Ausreichend ist, wenn sie angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927 m.w.N.).

cc) Die objektiv fehlerhafte Rechtsansicht des Landgerichts hat den erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin beeinflußt und ist (mit-)ursächlich dafür geworden, daß sich hier Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 -, z.V.b.; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - Umdr. S. 9, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts zum Beweismaß (§ 286 ZPO statt § 287 ZPO) hat dazu beigetragen, daß der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen erst in der Berufungsinstanz gestellt wurde. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, die Klägerin sei dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen wie das Landgericht; dieser habe sich in der eingeschränkten Begutachtung ausgewirkt und sei objektiv geeignet gewesen, die Klägerin im ersten Rechtszug von einem Antrag auf Anhörung zur Frage der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuhalten. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den Antrag aus anderen, von der rechtlichen Fehleinschätzung unabhängigen Gründen zurückgehalten hätte, liegen nicht vor.

3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich nicht deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht in eigener Würdigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen ist, auch nach den gemäß § 287 ZPO geringeren Anforderungen an die Überzeugungsbildung habe die Klägerin im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht.

Diese Feststellung ist auf der Grundlage des Gutachtens rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Das Gutachten enthält, wie ausgeführt, zur Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs keine Aussage. Zu Feststellungen hierzu hätte es daher eigener Sachkunde des Gerichts bedurft, die es im Urteil hätte darlegen müssen. Auch im Rahmen der freien Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO darf der Tatrichter nämlich, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er eine entsprechende Sachkunde ausweist (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Unter demselben Mangel leiden die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, in denen es dem zeitlichen Ablauf des Auftretens der Beschwerden maßgebliche Bedeutung für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität beimißt. Die Revision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe ohne sachverständige Beratung keine medizinischen Rückschlüsse aus dem Krankheitsverlauf ziehen dürfen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Pussi

siehe insbesondere unter 5 nach .

vg natascha
[FONT=&quot] 5 Ursächlicher Zusammenhang.. : 61
[/FONT] [FONT=&quot] 5.1 Allgemeines 61
[/FONT] [FONT=&quot] 5.2 Sozialrechtliche Kausalitätslehre :..■':..' 65
[/FONT] [FONT=&quot] 5.3 Konkurrierende Kausalität ... 72
[/FONT] [FONT=&quot] 5.4 Gelegenheitsursache ....'... 79
[/FONT] [FONT=&quot] 55 Schadensanlage und »anlagebedingte Leiden«. . . 81
[/FONT] [FONT=&quot] 5.6 Verursachung im Sinn der Entstehung und der Ver-
schlimmerung .............. 88
[/FONT] [FONT=&quot] 5.7 . Mittelbarer Schaden ...,. . - 92
[/FONT] [FONT=&quot] 5.8 Beweisanforderungen und Beweislast im Kausalitätsrecht.. 93
[/FONT] [FONT=&quot] 5.9 Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ......... 103
[/FONT] [FONT=&quot] 5.10 Sonderfälle.des Kausalitätsrechts.. . ; ,.. :. . 10
[/FONT]


http://209.85.129.132/search?q=cach...df+arnold+erlenkämper+beweislast&cd=6&hl=de&c

t=clnk&gl=de
 
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