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Definition außergerichtlichtlicher Kosten im SG Verfahren

rainer1411

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
17 Mai 2008
Beiträge
161
Guten Morgen liebe Forianer

In meiner Klagesache wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen.

Hierbei wurde u.a. festgelegt, dass die Beklagte VBG 50% der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.

Hierzu zählen auch die Anwaltskosten des Klägers. Diese hat die VBG auch zu 50% übernommen. Folglich hat die Beklagte sich m.E. auch mit 50% an der Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu beteiligen.
Dies wird jedoch von der Beklagten verweigert.

Hätte ich keine SB, so müsste die VBG von 1000 € Anwaltskosten 500 € übernehmen. Nun will sie nur 50% von 850 € = 425 € übernehmen. Das ist der Betrag nach Abzug der SB, hiervon dann 50 %.

Die 150 € SB soll ich alleine tragen.

Ist das rechtens?

viele Grüße

rainer1411
 
Außergerichtliche Kosten

Hallo rainer1411

zu den Außergerichtlichen Kosten gehören neben Rechtsanwaltskosten auch noch Fahrkosten (meine sogar auch Parkgebühren , wen du Belege darüber hast ) und von diesen Gesamtkosten , in deinem Fall natürlich auch die SB muß die beklagte Partei 50% übernehmen

mfg eltoro
 
Hallo eltoro

Danke für deine Antwort.

Mit den Fahrtkosten, das ist geklärt. Das sind aber keine außergerichtlichen Kosten, wie du schreibst, sondern das sind gerichtliche Kosten, so wie Verdienstausfall eines Zeugen.
Gerichtliche Kosten werden direkt bei Gericht geltend gemacht und nicht bei der Gegenseite.

rainer1411
 
Guten Morgen zusammen

da sowohl die beklagte VBG als auch mein Rentenberater, ohne dies zu begründen, behaupten, dass ich die SB zu 100% zu zahlen habe, aber hier im Forum und sonstwo im WEB das Gegenteil behauptet wird, bin ich verunsichert und bitte nochmals um eure Beiträge.

rainer1411
 
Hallo,

Nach meinem Rechtsverständnis und nach Deiner Schilderung sind Dir 50 Prozent der Anwaltskosten zu erstatten. Wenn die Anwaltskosten nach der Gebührenordnung berechnet wurden, hast die VBG keine Chance sich um die Erstattung der 75 € zu drücken. Ich würde mir da, wenn sie sich dem Verweigern, folgenden Weg beschreiten: Mahnbescheid beantragen in Höhe von 75 € zuzüglich der Mahnkosten und diesen Mahnbescheid dann bis zum Gericht laufen lassen, falls sie nicht zahlen. Du bist so zu stellen, als wenn Du keine RV hast und da würdest Du doch auch 50% der Kosten bekommen und nicht ein Pausch-Betrag von 75 € abgezogen werden. Diese hast Du ja schließlich auch bezahlt, oder?


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Reiner,

ich sehe das auch so wie meine Vorschreiber. Dein SB. bei deiner RSV. ist Deine private Sache und Du wirst/musst so gestellt werden, als gäbe es diese nicht!
Die Kosten sind Dir entstanden und werden durch den Vergleich halbiert.

MfG.
Pit
 
Hallo zusammen

danke für eure Antworten.

Den Tipp ein gerichtliches Mahnverfahren durchzuführen finde ich sehr gut.

Um diesen Weg einzuschlagen, sollte man sich seiner Sache, aus Kostengründen, ziemlich sicher sein, denke ich mir.

Daher möchte ich euch noch folgende Hintergrundinfo geben, die ich heute von meinem RA erhielt.

Die Gesamtrechnung des RA betrug 833 €.
Von der BG hat er 160,65 € erhalten.
Von der HUK hat er 248,65 € erhalten.
Von mir hat er die 150 € erhalten. (SB aus Rechtsschutzversicherung)

Die Antwort der BG an mich zitiere ich wörtlich:

"Eine Kostenerstattung werden wir nicht vornehmen. Ihre Bevollmächtigten haben auf der Grundlage des Vergleichs (50%) bereits mit uns abgerechnet. Wer die weiteren Kosten zu tragen hat, ob diese über die Versicherung abgedeckt sind oder nicht, ist ohne Belang. Insoweit ist also nicht relevant, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung - mit oder ohne Selbstbeteiligung- abgeschlossen haben."

Die Antwort des RA an mich zitiere ich wörtlich:

"Die SB , die Sie mit Ihrer RSV vereinbart haben, wird grundsätzlich nicht ersetzt. Es handelt sich um eine freie Vertragsgestaltung mit Ihrer Versicherung. Sie haben zufällig 150 € SB vereinbart. Es hätte aber auch 0 € oder 500 € sein können. Durch den vereinbarten Selbstbehalt haben Sie Ihre Prämie bei der Versicherung verringert. Das ist Ihre freie Entscheidung und dafür tritt nicht die BG ein."

Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher, was ich machen soll.

Bitte nehmt die neuen Informationen nochmals auf und sagt mit bitte, ob ihr das immer noch so seht, dass ich ein Anrecht auf 50% der SB gegenüber der BG habe.

rainer1411
 
Hallo Rainer 1411,

ich bleibe bei meiner Meinung. Vielleicht kann ja Jens noch was dazu sagen, aber wenn die Kosten 833 € betragen, dann sind 50% = 416,50 €. Diese Summe hat die BG zu bezahlen.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die HUk (248,65) Deine Rechtsschutz ist.
Was für eine Rechnung hat der Anwalt denn der BG gestellt? Auch 833 € ? Warum dann nur 160,65 € von der BG?

Irgendwie verstehe ich diese Rechenweise überhaupt nicht.

Gruß von der Seenixe
 
Guten Abend

@ seenixe,danke.

Sowohl die VBG als auch die HUK haben Kürzungen gegenüber meinem RA vorgenommen.
Näheres weiss ich jedoch nicht. Ich habe meinen RA gebeten, mir eine Rechnungskopie zuzusenden, dass hat er nicht getan.

Gleiches habe ich nun bei der HUK und bei der VBG eingefordert. Gleichzeitig habe ich das SG um eine Stellungnahme gebeten.

Nach Erhalt der Antworten werde ich im Forum wieder berichten.

Es geht zwar "nur" um wenige Euros, aber ich glaube, dass hier vielleicht auch andere ähnlich betroffen sind.
 
Guten Abend zusammen

@ seenixe
nun sind mir Zweifel gekommen, ob der Weg über ein gerichtliches Mahnverfahren, welches über die Amtsgerichte läuft, der zulässige Weg ist, oder ob hier nicht doch der Weg übers SG beschritten werden muss.

Also eine Frage der gerichtlichen Zuständigkeit.

Ich habe bei der BG ja einen Antrag auf anteilige Kostenübernahme der SB der Rechtsschutzversicherung gestellt. Hierauf erfolgte eine negative Antwort. Hiergegen habe ich zur Fristwahrung Widerspruch eingelegt. Die Begründung des Widerspruchs würde ich nach Erhalt der Abrechnungen nachliefern.
Die BG ist der Meinung, dass die Ablehnung kein Verwaltungsakt sei, sondern lediglich eine Info, gegen die kein Widerspruch möglich sei.
Ich bin der Meinung, dass es sich allerdings um einen VA gem §31 SGBX handelt.
Meine Idee, ich liefere eine Widerspruchsbegründung, auch ohne Erhalt der Abrechnungen nach, warte 3 Monate ab und erhebe Untätigkeitsklage beim SG auf Erlass eines Widerspruchsbescheides, der dann den Klageweg eröffnet.

Welche Gerichtsbarkeit ist zuständig?
Amtsgerichtsbarkeit oder Sozialgerichtsbarkeit?

Beispiel:
Wenn die BG ihr Gebäude reinigen lässt und die Reinigungsfirma nicht bezahlt, dann ist mir klar, die Firma muss vors Amtsgericht ziehen, wenn sie dem Mitarbeiter der Firma die Unfallrente nicht bezahlen will, dann muss der Mitarbeiter vors SG ziehen.

Aber wohin muss ich ziehen?

Auf eure Antworten bin ich gespannt!

rainer1411
 
Hallo,

dies ist eigentlich ganz einfach. Du hast einen Vergleich getroffen. Dieser ist rechtskräftig. Damit schuldet Dir die BG ( es könnte auch jede andere Einrichtung oder Vertragspartner sein) die Erfüllung des Vereinbarung.
Da ist die Ausgangssituation schon eine andere, als Du sie oben bei Dir annimmst. Es ist auch keine unbestimmte oder zu klärende Forderung, sondern eine genau bezifferbare und die kannst Du per Mahnbescheid jederzeit einfordern. Dann hat die BG eine Frist um zu widersprechen, ansonsten ist der Mahnbescheid vollstreckbar.

Ich kann Deiner Argumentation leider nicht folgen. Das Sozialgericht wird Dir sagen, sie sind nicht zuständig. Ich habe im SGG nichts gefunden, was eine entsprechende Annahme stützt.

Gruß von der Seenixe
 
hallo, rainer

ich würde einen kostenfestsetzungsbeschluss beim lsg beantragen - kostet dich auch nix.
geh hin und lass es aufnehmen, durch einen rechtspfleger.

da könnte jens weiterhelfen, wenn er es denn liest.

rufe aber vorher an und frage, wer zuständig ist.

über kosten entscheiden immer die landgerichte.

ich hoffe, ich liege richtig, da es ja auch unterschiede im zivil- und sozialrecht gibt.
kosten sind kosten.

mfg
pussi
 
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