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Dauerinvalidität

anke

Nutzer
Registriert seit
9 Juni 2007
Beiträge
14
Hallo zusammen,
ich hab da mal ne Frage. Im Mai war ich beim Gutachter. nun wurde von meiner privaten Unfallversicherung entschieden lt. Gutachten das ich eine Invaliditätsentschädigung von 2800 Euro erhalte. 7% aus der versicherten Invaliditätssumme erstattet man mir. Nun heißt es im Schreiben. " Nach § 11 IV obeb genannter AUB 94 steht sowohl Ihnen als auch uns das Recht zu, den Grad der dauernden Beeinträchtigung bis zum Ablauf von längstens drei Jahren ab Unfalltag jährlich nu bemessen zu lassen" Was aber ist wenn die Beschwerden nach 3 Jahren oder noch später schlimmer werden?Ich habe eine Arthrose im Sprunggelenk und kann seit dem Unfall den Fuß nicht mehr so einsetzen wie vorher. Kann ich dann auch dann noch einen Gutachter beauftragen den Schaden zu begutachten und neu schätzen zu lassen? Oder ist mit dieser Summe von meiner privaten Unfallversicherung alles erledigt? Danke für Euren Rat schon mal! Anke
 
Hallo Anke,

mit der Einschätzung zum Stichtag 3 Jahre nach Unfall sind alle Messen gelesen. Oder besser gesagt: absehbare Spätschäden sind mit zu berücksichtigen bei der Bewertung der Invalidität. Dieses soll der Versicherung Rechtssicherheit geben und danach kommt die private Unfallversicherung nicht mehr für Verschlimmerungen auf.
Bevor die 3 Jahre rum sind, kannst aber sowohl Du als auch die Versicherung nochmals begutachten lassen. Vorsicht: die Versicherung geben solche Begutachtungen gerne Ihren "Vertrauensärzten"; sprich Ärzten, die Ihnen besonders verbunden sind.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Anke,

der Versicherer schreibt Dir:

" Nach § 11 IV obeb genannter AUB 94 steht sowohl Ihnen als auch uns das Recht zu, den Grad der dauernden Beeinträchtigung bis zum Ablauf von längstens drei Jahren ab Unfalltag jährlich nu bemessen zu lassen"

Lies bitte in der Dir vorliegenden AUB 94, dort steht unterr § 11 IV. weiter:

„Dieses Recht muß seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I., seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung ausgeübt werden.“​

Gruß
Luise
 
Danke Luise,

schön dass Du so aufpasst und diese wichtige Ergänzung machst. Ohne diesen Zusatz hat man am Ende der drei Jahre wieder die "Brille" auf.

Dies ist aber die Stärke des Forums.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Anke,

der Versicherer schreibt Dir:



Lies bitte in der Dir vorliegenden AUB 94, dort steht unterr § 11 IV. weiter:

„Dieses Recht muß seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I., seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung ausgeübt werden.“​
Gruß
Luise


Halli hallo!

Luise übersetze mir das ganze bitte einmal. Mit dem ganzen Paragraphendeutsch stehe sehr auf Kriegsfuß ! Danke
 
Hallo Anke,

der Versicherer hat mit seinem Schreiben Dir gegenüber erklärt, dass er einen Invaliditätsgrad von 7 % anerkennt und Dir mitgeteilt, dass Dir das Recht zusteht, den Grad der dauernden Beeinträchtigung bis zum Ablauf von längstens drei Jahren ab Unfalltag jährlich neu bemessen zu lassen.


„Dieses Recht muß ……. seitens des Versicherungsnehmers (das bist Du) innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung ausgeübt werden.“

Also, ab Zugang des Schreibens (Erklärung) des Versicherers, wonach er 7 % Invalidität anerkennt, musst Du innerhalb eines Monats dem Versicherer mitteilen, dass Du von Deinem Recht auf Neubemessung der Invalidität innerhalb der Dreijahresfrist gebrauch machst.

Gruß
Luise
 
Hallo Anke,

der Versicherer hat mit seinem Schreiben Dir gegenüber erklärt, dass er einen Invaliditätsgrad von 7 % anerkennt und Dir mitgeteilt, dass Dir das Recht zusteht, den Grad der dauernden Beeinträchtigung bis zum Ablauf von längstens drei Jahren ab Unfalltag jährlich neu bemessen zu lassen.


„Dieses Recht muß ……. seitens des Versicherungsnehmers (das bist Du) innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung ausgeübt werden.“

Also, ab Zugang des Schreibens (Erklärung) des Versicherers, wonach er 7 % Invalidität anerkennt, musst Du innerhalb eines Monats dem Versicherer mitteilen, dass Du von Deinem Recht auf Neubemessung der Invalidität innerhalb der Dreijahresfrist gebrauch machst.

Ok soweit alles klar, aber was ist nach den 3 Jahren. Beschwerden können sich auch erst im 5. Jahre oder sonst wann verschlimmern. Und dann?
Dann wird wohl dann die Versicherung der Unfallverursacherin zahlen müssen! Das wird eh noch ein Kampf werden!
Anke
 
Hallo Anke,

es sind die berühmten 3 Jahre, die beachtet werden müssen, nicht mehr und nicht weniger.

Alle Ergebnisse und Begutachtungen sollten zu diesem Termin vorliegen, alles was danach kommen sollte, interessiert die Versicherung nicht.

Solltes Du anderswo noch Ansprüche durchsetzen wollen, solltest Du die jetzt schon anmelden und nicht erst nach 3 Jahren.

viele Glück
 
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