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Dauer bis zum Urteil

Hallo Horst,

heißt das, dass sie nicht vor Gericht angehört wird? Du schreibst: der Kläger kann persönlich erscheinen.

Ist diese Gerichtsverhandlung dann nur noch eine Urteilsverkündung oder ist sie dafür gedacht das sich die Anwälte fetzen?



Jannik
 
Hallo Yannick,

man kann als Kläger neben dem Rechsanwalt an der Verhandlung teilnehmen und sich zu Wort melden. In der mündlichen Verhandlung kann jeder das vortragen, was ihm wichtig ist. Insoweit wird nicht nur das Urteil gesprochen.

Gruß
HorstH
 
Hallo Horst,

das hört sich doch gut an. Es wäre ja auch ein Unding, wenn man nicht mal zu Wort kommen würde.

Danken



Jannik
 
Hallo seenix,

ich habe das ja noch alles vor mir. Es ist aber sehr interessant zu sehen was da alles abläuft.

In wie fern kann man sich da äußern? Bekommt sie die Gutachten auch zu geschickt?

da diese Gutachten von BG-Ärzten durchgeführt wurden. Wird wohl das Meckern mehr von ihrer Seite aus kommen.

Wenn ich das dann richtig sehe, dann muss anschließend das Gericht über die strittigen Punkte (Meckern der Beteiligten) entscheiden und urteilen.

Wenn das Gericht dann geurteilt hat, kann jede Partei einspruch einlegen und alles geht von vorne los. Sehe ich das richtig?


Jannik
Ja, die Gutachten kann man in der Regel lesen und bekommt sie zugeschickt.
Die Beweisführung ist nach der 1. Instanz auch beim SG abgeschlossen. Es kann dann nur noch darum gehen, ob juristische Verfahrensfehler gemacht wurden. Die nächste Instanz dauert dann noch einmal mindestens 1 Jahr.
LG
Eisenhanz
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Eisenhans,

verstehe ich das richtig? Wenn die Gutachten für sie sprechen, dann bekommt sie eine Rente und es wird in der 1. Instanz entschieden. Wenn die Gutachten für die BG, also gegen sie sind, dann bekommt sie nicht oder nur einen kleineren Teil. Mehr gibt es eventuell in der 2. Instanz. Wenn die BG mit der 1. Instanz nicht zufrieden ist, dann kann diese ohne zu zahlen in die 2. Instanz gehen oder muss die BG bis es zur 2. Instanz kommt zahlen. Ist das so?



Jannik
 
Es kommt darauf an wie der Grad der Erwebsminderung (MdE) in der 1. Instanz festgesetzt wurde. Erst ab 20% gibt es überhaupt eine Rente von der BG. In der 2. Instanz sind dann alle neuen Beweissicherungen abgeschnitten. Es gibt keine neuen Gutachten mehr. Jede Partei hat aber das Recht zur juristischen Revision in der nächsten Instanz. Diese Tatsache hat aufschiebende Wirkung bis zum Endgültigen Urteil.
Die BG muss also nicht zahlen, wenn sie Ihre Einstandspflicht in der 1. Instanz vor dem SG nicht anerkennen will.
Man kann aber jederzeit einen Verschlechterungsantrag stellen. Und alles beginnt von vorn.

LG
Eisenhanz
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
hallo, eisenhanz

darf ich fragen, als was du hier schreibst?
deinen aussagen nach, lebe ich auf einem anderen stern und nicht in hessen.
bist du selber uo und sprichst aus deinen erfahrungen?
oder sind deine erkenntnisse tiefgreifender?

mfg
rätselnde pussi
 
Des Rätzels Lösung

Es trifft wohl alles zusammen. Ich bin seit 5,5 Jahren Unfallopfer, aber auch seit 15 Jahren Dipl.-Sozialarbeiter. Meine Lebensgefährtin, die mit mir alles gemeinsam durchsteht, ist Anwältin und vertritt mich auch in meiner eigenen Sache. Deswegen geht es aber auch nicht schneller.
Wenn ich anderen nun etwas von meiner Kompetenz vermitteln darf, dann tue ich das aus leidvoller Selbsterfahrung. Zufrieden?:rolleyes:
 
hallo, eisenhanz

danke, sehr zufrieden!

mfg
pussi
 
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