fliedertiger
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- 27 Sep. 2006
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Hallo allerseits
und wieder geht es weiter mit den Merkwürdigkeiten und Änderungen .... völlig unbemerkt ist ein neues Gesetz (schon 2004) in Kraft getreten und an den Folgen habe ich grade zu knabbern:
Es geht um das
nachzulesen auf der homepage von
http://www.jveg.de/
Mein Verhängnis: ich war zu einem Gerichtstermin geladen und konnte die Fahrtkosten nicht sofort im Gerichtsgebäude beantragen, sondern habe ein Formular ausgefüllt, welches verlustig ging. Eine erneute Beantragung der Fahrtkosten erfolgte zuspät, so daß die Kostenbeamtin die Erstattung nach Aktenlage abgelehnt hat und die Möglichkeit eines Antrag auf richterliche Festsetzung angeregt hat. Natürlich wurde auch dieser Antrag abgelehnt, weil alles rechtens, denn nach § 2 JVEG sind Erstattungen innerhalb drei Monaten zu beantragen und verfallen nach einem Jahr....
fliedertigerische Grüße
und wieder geht es weiter mit den Merkwürdigkeiten und Änderungen .... völlig unbemerkt ist ein neues Gesetz (schon 2004) in Kraft getreten und an den Folgen habe ich grade zu knabbern:
Es geht um das
JVEG
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
sowie die Entschädigung ehrenamtlicher Richterinnen, ehrenamtlicher Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(ehemals ZUSEG)
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen,
sowie die Entschädigung ehrenamtlicher Richterinnen, ehrenamtlicher Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(ehemals ZUSEG)
nachzulesen auf der homepage von
http://www.jveg.de/
Mein Verhängnis: ich war zu einem Gerichtstermin geladen und konnte die Fahrtkosten nicht sofort im Gerichtsgebäude beantragen, sondern habe ein Formular ausgefüllt, welches verlustig ging. Eine erneute Beantragung der Fahrtkosten erfolgte zuspät, so daß die Kostenbeamtin die Erstattung nach Aktenlage abgelehnt hat und die Möglichkeit eines Antrag auf richterliche Festsetzung angeregt hat. Natürlich wurde auch dieser Antrag abgelehnt, weil alles rechtens, denn nach § 2 JVEG sind Erstattungen innerhalb drei Monaten zu beantragen und verfallen nach einem Jahr....
fliedertigerische Grüße