Sekundant
Sponsor
Heute kam diese Meldung, die ihr unter
https://changeverein.org/angriff-auf-unsere-zivilgesellschaft/
in Gänze lesen könnt.
Zur Information:
Gemeinnützingkeit und die staatliche Anerkennung durch die Finanzbehörden ist in der Abgabenordnung (AO) im Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke im § 52 abschliessend in Abs. 2, Satz 1 und dort in 24 Punkten festgelegt. Dass offenkundig die in letzter Zeit verfügten Aberkennungen mutwillig und lediglich politischen und wirtschaftsorientierten Interessen folgen, ist aber den weiteren Möglichkeiten einer Anerkennung aus Satz 2 erkennbar, in dem eine weitere Öffnung beschrieben wird, die den bisherigen Aberkennungen zuwider läuft:
Eine Wertung, insbesondere zu der dahinter stehenden Lobbyarbeit, erspare ich mir, auch wenn ich hier eigene Vermutungen habe.
Gruss
Sekundant
https://changeverein.org/angriff-auf-unsere-zivilgesellschaft/
in Gänze lesen könnt.
Das Finanzamt Berlin droht, Change.org Deutschland die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Wir wehren uns!
Seit dem attac-Urteil hat das Berliner Finanzamt zahlreiche Vereine ins Visier genommen, um ihnen die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Nun die Schocknachricht: Offenbar soll es auch uns treffen! Das Finanzamt will uns, dem ebenfalls in Berlin eingetragenen Change.org e.V., die Gemeinnützigkeit entziehen. Damit geht der gewaltige Angriff auf unsere Zivilgesellschaft weiter.
...
Als Grund für die Aberkennung führt das Finanzamt an, dass die Petitionsstarter*innen auf Change.org überwiegend politische oder gar Einzelinteressen verfolgen. Als Beispiel dienen die Kampagnen von Marianne Grimmenstein zur Bürgerklage gegen CETA oder die Petition von Gabi Müller, Mutter eines Loveparade-Opfers, mit der Forderung der strafrechtlichen Aufarbeitung der Loveparade-Katastrophe.
Zur Information:
Gemeinnützingkeit und die staatliche Anerkennung durch die Finanzbehörden ist in der Abgabenordnung (AO) im Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke im § 52 abschliessend in Abs. 2, Satz 1 und dort in 24 Punkten festgelegt. Dass offenkundig die in letzter Zeit verfügten Aberkennungen mutwillig und lediglich politischen und wirtschaftsorientierten Interessen folgen, ist aber den weiteren Möglichkeiten einer Anerkennung aus Satz 2 erkennbar, in dem eine weitere Öffnung beschrieben wird, die den bisherigen Aberkennungen zuwider läuft:
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
Eine Wertung, insbesondere zu der dahinter stehenden Lobbyarbeit, erspare ich mir, auch wenn ich hier eigene Vermutungen habe.
Gruss
Sekundant