• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Codierung von Gutachten und Arztberichte

In meinem GA/Arztbericht steht: Der Proband/Patient


  • Total voters
    0

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Codierung der Gutachten und Arztberichte

Von den Organisatoren der Ausbildung von Versicherungsgutachter/innen wird angeordnet, zu beurteilende Probanden sowie schadensanspruchsberechtigte Unfallopfer über ihre Glaubwürdigkeit zu bewerten.
Dazu soll in den Berichten/Gutachten entsprechende Formulierungen bezüglich der Glaubhaftigkeit/Leumunds des zu Beurteilenden aufgeführt werden.
Der Sinn dieser Codierung ist es, den Auftraggeber der Behandlung/Begutachtung (Reha, Gutachten, Gerichtsgutachten) über die Echtheit der Beschwerdevorträge bzw. die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des zu Beurteilenden/Untersuchten/Behandelten zu informieren.
Da es sich hier um rein subjektive Charakterbewertungen von geschädigten Personen geht, wollen wir untersuchen, ob diese Bewertungen durch die Codierungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Ich bitte um eure Teilnahme in Eurem eigenen Sinn.
Zu dieser Umfrage gehört diese Umfrage als zweiter Teil. Bitte auch beantworten

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Oft werden die vorgetragenen Beschwerden absolut korrekt wiedergegeben, aber ihre Auswirkungen relativiert. Dadurch greift diese Statistik nicht im gewünschten Maße. Der Proband kann so die eigentlichen Untersuchungsergebnisse nicht angreifen und der GA ist vor dem Angriff der vorsätzliche Falschbegutachtung sicher.

Gruß

Hufi
 
Hallo hufi,

Bin selbst Mediziner, kenne das Problem arroganter "Kollegen",

Alles kann man von verschiedenen Seiten und Standpunkten betrachten.
Als Mediziner, mit den gewissen Eiden, die man schwören müsste als Arzt, hat man schon einen gewissen Standpunkt gewählt. Und der Aufenthalt in einem Unfallopferforum grenzt den Standpunkt noch mehr ein, je nachdem ob man mit Unfallopferloyalität oder sich kontraproduktiv am Forum beteiligt.

Die Verteidigung deiner med. Kollegen ist für mich nicht verständlich, denn es geht bei der Umfrage um einen rein juristischen Sachverhalt.

Ich habe die Umfrage so verstanden, dass es um die Frage geht, liegt hier eine Verletzung des Grundrechts vor, indem Probanden (zu begutachtende Unfallverletzte deren Verletzungsbefunde festgestellt/dokumentiert und, sofern beauftragt, eine Kausalität deren Gesundheitsstörung zum Unfallereignis diskutiert werden soll) von Gutachtern subjektiv in ihrem Charakter bewertet werden sollen.
Bei uns Unfallopfern handelt es sich nicht um gefährliche Sexualstraftäter, deren Charakter beurteilt werden soll, um einen Rückfall einzuschätzen. Dann würde das der Auftrag eindeutig her hervorheben.

Die in der Umfrage angeführten einzelnen Bewertungs-Elemente dokumentieren keine Gesundheitsstörung eines Probanden, sondern bewerten die Art seiner Beschwerdeäußerung.

In einem Gutachten bzw. Arztbericht hat nur der ärztliche Nachweis über eine Gesundheitsstörung dokumentiert zu werden.
So lauten die Fragen der Auftraggeber.

Eine Wertung darüber, wie der Proband seine Beschwerde durch die Gesundheitsstörung äußert, hat der Arzt nicht zu erfassen, denn dies sind ausschließlich subjektive Eindrücke, und können von jedem Arzt anders ausfallen.
Insofern sind die Chancen des Probanden gerecht beurteilt zu werden immer von der Person des Gutachters abhängig.

Das zwingt die schadensersatzpflichtige Stelle in die Situation, besonders gefällige Gutachter für ihre Anspruchssteller auszuwählen.

Ebenso verhält es sich mit den Gerichten.
Gerichte müssen sich die medizinischen Sachverhalte von den Gerichtsgutachtern aneignen, und zu einem fairen Verfahren beitragen.
Ein Gericht besteht aus Menschen und die Meinungsbildung von Menschen ist nicht gefeit gegen werbepsychologische Beeinflussung.

Neben den in der Umfrage aufgeführten Beeinflussungselementen, gibt es auch noch andere Tricks, dem Auftraggeber unterschwellig den Eindruck zu vermitteln, dass der Proband als unglaubwürdig einzuschätzen sei.
Wie?
Beispiel aus der Neuro-Orthopädie:
Untersuchungen sind - von den Erfindern der Untersuchungen - genau angegeben, was mit welcher Bewegungsausführung bei dem Probanden im Unterschied der Gesunden zu beobachten ist. Dabei ist es wesentlich für das Untersuchungsergebnis, dass die Anordnung zum Untersuchungsablauf sehr genau einzuhalten ist.

Die Anordnungen und Beobachtungen sind an genaue Regeln gebunden, jede Abweichung wäre eine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses und käme einer Verfälschung bzw. Untersuchungsbefundmanipulation gleich.
Nehmen wir den Seiltänzergang, eine übliche Prüfung bei Gleichgewichtsgestörten/Körperhaltefunktionsstörung, Pflichtuntersuchung bei HWS-Distorsionen, SHT, Spinalkanal-Stenosen, Hirnversorgungseinbußen. Das Ergebnis gibt ziemlich gut Auskunft darüber, welche Funktionsstörungen beim Probanden vorliegen.
Auch eine Simulation kann hierbei gut erkannt werden.

Wenn der Untersucher allein seine Beobachtung korrekt notiert, dann muss er keine subjektive Wertung über die Verhaltensposition des Probanden abgeben.
Für die Diskussion, ob nun anhand des Untersuchungsergebnisses eine Funktionsstörung oder eine Simulation vorliegt, kommt es ausschlaggebend darauf an, ob der Untersucher die Anordnung für die Durchführung korrekt angegeben hat, und ob er genau beobachtet, ob die Ausführung genau befolgt wird.
Dann ist anhand des Ergebnisses, das nur beschrieben werden muss, zu erkennen für den Leser, ob hier eine Simulation stattgefunden hat.
Wie kann das der medizinische Laie erkennen?
Der Gutachter muss den Untersuchungsablauf/-anordnung in seiner Aufzeichnung festhalten, genauso, wie er es dem Probanden instruierte, damit der Leser weiß, was wurde dem Proband mitgeteilt. Auch muss der GA festhalten, ob er Hilfestellung angeboten hatte. An dieser korrekten Dokumentation, sowie korrekt beschriebenen Ergebnis kann man alles erfahren, eine Wertung ist absolut nicht nötig, im Gegenteil, es zeigt nur, dass der Gutachter nicht objektiv beurteilt. Der Proband kann dann auch am GA nachvollziehen, ob alles so wirklich abgelaufen ist, und entsprechend Einspruch erheben.
Hier zeigt sich auch der Grund, warum eine Begleitperson wichtig wäre.
Gutachter, die bereit sind GA zu fälschen, die streiten auch alles ab, was man kritisiert vorbringt.

Kippt ein Proband bei den Stehversuchen, dann ist das mehrfach zu wiederholen, und das Ergebnis zu notieren, jedes Mal.
Kann ein Proband einen Seiltänzergang nicht ausführen, so wie es die Anordnung zur Ausführung verlangt – nämlich den einen Fuß direkt vor den anderen zu stellen und dann den hinteren Fuß wieder vor den vorderen usw. das mit geschlossenen Augen wiederholen, und mehrfach wiederholen lassen, dann braucht nur korrekt dokumentiert zu werden, was vom Proband ausgeführt wurde.
Schreibt der Gutachter bei unkorrekter Ausführung des Untersuchungsvorgangs, „ausreichend vorgeführt“, dann ist das einfach falsch, und eine subjektive Wertung obendrein, denn ein Proband führt nicht vor, das tut nur ein einstudierter Schauspieler.
Ein Proband kann eine Anordnung ausführen. Wird eine Ausführung des Probanden vom Gutachter als Vorführung bezeichnet, deutet dies auf die negative Haltung, unneutrale Einstellung des Untersuchers hin.

Selbst wenn der Untersucher dokumentiert „ausreichend ausgeführt“ dann ist das ebenfalls falsch, denn dieser Versuch ist entweder ausgeführt, wenn der Proband die Anordnung bewältigt, oder der Proband scheitert an der Ausführung.

Es gibt auch noch einen anderen Beweis für die Unfähigkeit des Probanden, diese Untersuchung unmöglich korrekt ausführen zu können, darauf hat der Gutachter keinen Einfluss. Damit kann man eine falsche Dokumentation und eine völlig überflüssige subjektive Bewertung des Untersuchungsergebnisses beweisen.

Wenn der Gutachter es nicht schafft, einen Probanden korrekt zu untersuchen ohne seine Neutrale Haltung zu verlassen/verlieren (wenn er diese je gehabt hatte), dann ist sein Gutachten ungültig, wertlos und der Gutachter einfach nicht tauglich für so hoheitliche vertrauensvolle Aufgaben zu beauftragt zu werden. Um so schlimmer, wenn er/sie sich dann auch noch als „zertifiziert“ ausgibt.

Überlegt man sich, was heißt das „Aggravationstendenz“, so kann man sich nur ans Hirn langen, was da von Gutachtern erwartet/verlangt wird, Probanden möglichst als unglaubwürdig erscheinen zu lassen.

Beispiel:
Ich habe ein instabiles Kopfgelenk u.a. Störungen, die mein Gleichgewichtshalten erheblich beeinflussen. (zweifelsfrei objektiv nachgewiesen) Wenn ich eine Übung während der Untersuchung ausführen muss, die mein Gleichgewicht beansprucht, dann kenne ich meine Situation, würde also richtig fallen. Um mich aber nicht unnötig zu gefährden, ein Sturz würde das auf jeden Fall tun, so weiß ich, sobald ich kippe, also das Gleichgewicht außer Kontrolle gerät, fange ich mich ab, nach meiner Art.
Ein unneutraler Gutachter behauptet, dieser Proband aggraviert oder hat Aggravationstendenz oder führt vor oder anderes.
Tatsache für logisch denkende Menschen ist, dieser Proband aggraviert nicht, sondern das Gegenteil ist der Fall, hier wird disgraviert. Der Proband äußert nicht in einer „Verstärkung“ seine Beschwerden, sondern er schwächt sie ab, in dem er sich davor schützt, noch mehr Beschwerden zu bekommen.

Voraussetzung für diese Sicht, ist ein einwandfreier Charakter, eine vorurteilsfreie Haltung gegenüber dem zu Untersuchenden, sowie fachliche Kompetenz
Das kann nicht jeder Mediziner, schon allein deshalb, weil der Charakter der meisten durch die Beeinflussung gegen die Probanden in den versicherungsmedizinisch organisierten Fortbildungen verseucht ist. In diesen verseuchten Hirnen dieser Mediziner geht es nur darum, wie kann ich diesen Probanden als Anspruchssteller unschädlich machen.

Nun wirst du dich fragen, erst behauptet Ariel, es sei ein juristischer Sachverhalt, was seenixe als Umfrage eingestellt hat, doch dann schreibt Ariel wieder seitenlang medizinische Fakten.

Klarheit:
in unseren Fällen ist der medizinische Schaden immer ein juristischer Sachverhalt oder umgekehrt, weil wir als Unfallopfer (nicht Tääter) berechtigte Anspruchssteller sind.

Deshalb soll von der Entschädigungsseite alles unternommen werden, unsere Ansprüche gegenstandslos zu machen, und sei es, den Anspruchssteller ungerechtfertigt der Lüge und des Betrugs zu bezichtigen.

Und das wird mit den werbepsychologischen Beeinflussungstricks gemacht, häufig ohne dass es die Beeinflussten selbst merken.

An Alle:
Nun erkennt vielleicht der ein oder andere schlecht begutachtete, dass diese Umfrage eine wesentliche Bedeutung für die Durchsetzung seiner Ansprüche hat, sei es Schmerzensgeld, sei es der Grad der Behinderung, der Erwerbsfähigkeit, der privaten Unfallversicherungszahlung, der Unfallrente usw.

Deshalb kann ich die Aufforderung von seenixe nur wiederholen, nehmt an der Unfrage teil, so wie es den Inhalten eurer Gutachten entspricht.

Viel Erfolg mit dieser Umfrage
Gruß Ariel
 
Ob wir durch Codierung oder verbal im Text diskriminiert werden, scheint doch bedeutungslos.
Solange ich es merke bzw. es mir zur Kenntnis gelangt, kann ich mich wehren.
Diskriminierungsbeispiel vom Prof. Dr.Dr. HM Bolt:
Orginalzitat aus seinem Gutachten:
"Kritischer, vieles in Frage stellender Patient, Die Gesprächsführung gestaltete sich schwierig, da der Versicherte durch seine ausschweifenden Befragungsunterbrechungen und Schilderung der chemischen Reaktionsmuster die Evaluierung der tatsächlichen Exposition verzögert hat."
Das kritische bezog sich auf meine Äusserung über die "gesicherten statistischen Erkenntnisse" bei Listenstoffen, die aus dem Leid vieler Betroffener gewonnen wurden, ergo Menschenversuche.
Die ausführliche Schilderung der "Reaktionsmuster" war notwendig, da die gängige BG- und Gutachterpraxis nur von Edukten (Einsatzprodukten) und dem gewünschten Reaktionsprodukt ausgeht. Intermediär gebildete Reaktionsprodukte kommen in deren Betrachtungsweise ebensowenig vor, wie Nebenprodukte, obwohl org. Reaktionen meist nur in Bereichen von
50 % bis 95 % zur Zielverbindung laufen. Ich war so naiv zu glauben, Beispiele aus der Praxis würden den Toxikologen interessieren, aber siehe oben.
 
Der Zweck ist die Beeinflussung des Auftraggebers

Hallo Paro,

Ob wir durch Codierung oder verbal im Text diskriminiert werden, scheint doch bedeutungslos..

Das ist das selbe, es geht um den Zweck, die direkte unterschwellige Beeinflussung des des Auftraggebers, med. Laien.
Ob man das nun 'Codierung' (wie in Zeugnissen) nennt oder 'verbale Diskriminierung im Text', die Absicht zu Manipulieren, nämlich die Einschätzung des Charakters, das ist das Ziel.

Und ob darin Bedeutung liegt, das zeigt dir die Abweisung deines Antrags, deiner Klage, deiner Beschwerde, der Zurücknahme der Graduierung usw.
Ein über dich negativ beeinflusstes Gericht sieht keinen Grund, die Befundberichte in die Entscheidung einzubeziehen, wenn doch der Gerichtsgutachter sagt, dass du deine Beschwerden nur vorführst, vortäuschst usw., die BG weist deinen Antrag ab, oder stuft dich zurück, wenn du deine Beschwerden nur übertrieben äußerst oder der GA zu deinen Beschwerdenvorträgen gar keine passende Krankheit zuordnen kann!

Solange ich es merke bzw. es mir zur Kenntnis gelangt, kann ich mich wehren..
Welcher Verletzter/Berufskranker mit Hirnfunktionsstörung kann das merken, geschweige denn, sich dagegen wehren? Gerade bei 'vergifteten' Probanden ist das ein leichtes Spiel! Diese gehören zu den polytraumatisierten Berufskranken.
Wer nimmt schon Akteneinsicht wahr? und findet dabei die verfälschten GA nach Aktenlage?

"Kritischer, vieles in Frage stellender Patient, ".
Der GA beschreibt dein Anamneseverhalten, aber er behauptet dann nur, dass du "vieles" in Frage stellst, sagt aber nicht - was. Also Behauptung, deren Wert sich der Leser selbst raus suchen kann.

"Die Gesprächsführung gestaltete sich schwierig, da der Versicherte durch seine ausschweifenden Befragungsunterbrechungen und Schilderung der chemischen Reaktionsmuster die Evaluierung der tatsächlichen Exposition verzögert hat.".

Wenn sich eine Gesprächsführung schwierig gestaltet, dann ist das ein Zeugnis gegen den Untersucher, der zeigt sich dadurch inkompetent, ein Gespräch mit einem Probanden unter Kontrolle zu haben.

Durch "ausschweifende Befragungsunterbrechung" hast nicht du die Evaluation der tatsächlichen Exposition (Untersuchung)unterbrochen, sondern der Untersucher hat deine Ausschweifungen einerseits als >Unterbrechungen zugelassen (unfähig Gespräch zu lenken), und nicht erkannt oder erkennen wollen, dass 'Ausschweifung' ein negatives Element der Konzentrationsbewertung ist.

Der GA sollte im Labor arbeiten mit Reagenzgläsern, nicht GA erstellen über Probanden (Menschen), er ist dem nicht gewachsen.

Gruß Ariel
 
"Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einem Code meist einen geheim gehaltenen Code, der zur Verschlüsselung von Botschaften verwendet wird."

http://de.wikipedia.org/wiki/Code


Was ist an einer ärztlichen Feststellung von z.B.

Patient zeigt Aggravationstendenz

geheim, codiert, verschlüsselt?


Was spricht gegen die ärztliche Feststellung:

Patient zeigt keine Aggravationstendenz


Ärzte haben zwei Möglichkeiten sich zur Aggravationstendenz zu äußern:

1. Patient zeigt Aggravationstendenz
2. Patient zeigt keine Aggravationstendenz

Was nun, wenn man den Ärzten die erste Feststellung untersagt? Wird es dann Gutachten geben, in denen Aggravationstendenzen verneint werden und andere Gutachten, in denen zu Aggravationstendenzen nichts gesagt wird? Was könnte man aus solch einem Gutachten schließen?

Gruß
Luise
 
Codierung von Gutachen ohne juristischer und ethischer Limitierung

Zur allgemeinen Information bezüglich der bemerkenswerten Anfrage von Luise:

http://www.swr.de/infomarkt/finanzen/-/id=2249106/nid=2249106/did=2331866/1fltjmw/index.html
oder:
http://www.jurablogs.com/de/bag-zum-notwendigen-inhalt-von-zeugnissen

somit erübrigt sich die Antwort zu der einseitigen Weisheit aus Wikipedia!

Gilt ebenso die nächste Frage, denn das ergibt sich bereits ausführlich aus den oberen Beiträgen und dem Umfragetext.
Ärzte haben zwei Möglichkeiten sich zur Aggravationstendenz zu äußern:

1. Patient zeigt Aggravationstendenz
2. Patient zeigt keine Aggravationstendenz
Ist nicht korrekt, denn unabhängige Ärzte nehmen die 3. die Möglichkeit, ihren Auftrag dem Gesetz entsprechend neutral auszuführen, indem sie diese subjektiven Unterstellungen einfach unterlassen.

Was spricht gegen die ärztliche Feststellung:
Patient zeigt keine Aggravationstendenz
Dasselbe, was gegen die die „ärztliche Feststellung“ spricht: ‚Patient zeigt Aggravationstendenz’

„ärztliche Feststellung“ steht bei mir in Gänsefüßchen, weil es sich hier um keine Feststellung handelt, sondern um eine subjektive Behauptung/Vermutung!

Es ist bereits oben ausführlich erläutert, dass dies bei jedem Arzt anders - subjektiv - geäußert werden kann, und nie korrekt überprüft und nicht kontrolliert werden kann.
Alles weitere erübrigt sich.

Bei der Umfrage soll es wohl nicht darum gehen: was sollen die Ärzte in GA schreiben dürfen und was nicht oder was passiert wenn die das dann anders ausdrücken.

In Gutachten haben die strategischen Möglichkeiten grundsätzlich nichts zu suchen, die dem Geschädigten Probanden/Kläger seinen Rechtsstatus zu entziehen/untergraben.

Der Usus, der hinterhältigen Raffinessen, die ein Normalbürger, noch dazu ein unschuldig geschädigter Antragsteller/Kläger, von den schadensregulierenden Behörden/Versicherungen aller Art erleiden müssen, sind zu unterbinden.

Ein Proband ist meist ein med. Laie, und verfügt obendrein über so gut wie keine Zeugnisinterpretationsausbildung – ist also auf Gedeih und Verderben diesen entwürdigenden und diskriminierenden Schadensentsorgungsstrategien der Versicherungswirtschaft – ausgeliefert.

Die bestehenden Gesetze erlauben es nicht, die Würde des Menschen zu beschmutzen und zu ruinieren --> ‚die Würde des Menschen ist unantastbar’.

Die bestehenden Gesetze erlauben es nicht, behinderte Personen zu diskriminieren.

Gewisse Ärzte meinen, sie können sich genau dies erlauben, nur weil sie einen Weißkittel tragen, mit unverdienten Titeln geschmückt und den Rückhalt im Krähenhorst haben, sowie viele Gesinnungsmitläufer in den schwarzrobigen Reihen.
Wir werden es erleben, wie ‚weit hoch’ bereits die Reihen von Mitläufern besetzt sind. Das sollte nicht miss zu verstehen sein.

Gesundheitszeugnis ist kein Arbeitszeugnis!

In einem Gesundheitszeugnis hat nur der Gesundheitszustand bezüglich bestimmten Verletzungen/Krankheiten dokumentiert zu werden und eventuell wie sich das auf die Leistungsfähigkeit des Betreffenden auswirkt und/oder der Zusammenhang des Gesundheitsschadens in Kausalität zu dem Unfall zu prüfen.

Wie sich der Proband/Patient in seinem Gesundheitszustand verhält, das sei sein individuelles Recht und seine individuelle Besonderheit. Darum ist er weder zu kriminalisieren, auch nicht zu entwürdigen und nicht zu diskriminieren.

Noch eine Bemerkung zur Bewertung/Einstufung von ‚Geeignetheit’ eines Menschen:

Erinnert man sich zurück, so wurden vor ca 68 Jahren die einen für das Arbeitslager bestimmt, die anderen für die Gaskammer.

Als Leser sollte man nun nicht schockiert tun, sondern überlegen, was mit unmenschlicher Selektion bezweckt werden soll – es kommt immer für den einen schlechter als für den anderen.
Zwischen dem Probanden, dem attestiert wird, „zeigt keine Aggravationstendenz“ und dem Probanden, bei dem dieser Attest-Zusatz fehlt, ist die Gleichbehandlung aufgehoben.

Das entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung des heutigen Rechtsstaates Deutschland.

Das Denken von gefälliger Ungleichbehandlung ist in den Köpfen der Mitarbeiter von Versicherungswirtschaften verankert, wird in den Strategien der Schadensentsorgung regelmäßig demonstriert.



Wichtig!
Schadet nicht, sich hier noch einige Informationen zu holen, damit das "Codierungsrpoblem" deutlicher wird.
Es gibt auch genügend Urteile zu diesem Thema, aber das ist bis heute, bis zu dieser Umfrage, noch niemandem aufgefallen, dass von den Versicherungsmedizinern derselbe Usus ausgeführt wird, in Gutachten und Arztberichten, nur ohne juristischer bzw. ethischer Limitierung! Wie gehabt (siehe oben) , ohne jede Gewissensbisse.


Arbeitszeugnis, nur positive Worte, jedoch negative Information:
http://www.arbeitszeugnis-beratung.de/Arbeitszeugnis.html

Die Kunst zwischen den Zeilen zu lesen:
http://www.zeugnisberatung.de/f5-ed...9&fuseaction=artikel&show=detail&artikel=1660


Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

die von Dir eingestellten Links zu „swr“ und „ jurablogs“ führen nicht zu einer anderen Definition von „Codierung“ als bei Wikipedia.

Der Satz:

„Patient zeigt Aggravationstendenz“​

ist für mich eindeutig und unmissverständlich.

Klar ist für mich auch, dass verschlüsselte oder codierte Nachrichten unauffällig daher kommen. Welche verschlüsselte Botschaft könnte Deiner Meinung nach „Patient zeigt Aggravationstendenz“ enthalten?


Wichtigste Aufgabe eines Gutachters ist, Simulanten von Nichtsimulanten zu unterscheiden.

Du schreibst weiter oben:

„Nehmen wir den Seiltänzergang, ……. Auch eine Simulation kann hierbei gut erkannt werden.“

Ein Versicherter mit (angeblichen) Gleichgewichtsstörungen kann den Seiltänzergang im Gerichtssaal vorführen, dass Gericht sieht eine schöne Vorführung und dass der Vorführende wackelt. Das Gericht ist aber nicht in der Lage, eine Simulation oder Aggravation festzustellen. Das Gericht bittet einen erfahrenen Mediziner um seine Meinung. Bei der folgenden Begutachtung, bei der nur Proband und Gutachter anwesend sind, stellt der Gutachter ebenfalls fest, dass der Proband wackelt und kommt zu der weiteren Erkenntnis, dass der Proband simuliert - oder eben nicht simuliert. Wie teilt der Gutachter nun seine Erkenntnis dem Gericht mit? Doch nur, indem er sich in seinem schriftlichen Gutachten dazu äußert: Proband simuliert/simuliert nicht, Proband zeigt/zeigt keine Aggravationstendenzen.

Gruß
Luise
 
Hallo,

hatte leider zu spät gelesen, das es sich hierbei um eine MULTIPLECHOICE umfrage handelt, und habe nur eine Aussage gekennzeichnet - letztere.

Hatte allerdings mehrer Arbeitsunfälle und ca. 12 med. Begutachtungen zwischenzeitlich.

Na, kann man so allerdings dann stehen lassen C'est la vie.

gruß

Hollis
 
Verunfallte sind keine potentiellen Straftäter

Hallo Luise,


Wichtigste Aufgabe eines Gutachters ist, Simulanten von Nichtsimulanten zu unterscheiden.

Das ist absolut falsch!

Siehe oben: Verunfallte sind keine potentiellen Straftäter, mit hoher Gefährdung für die Bevölkerung. Diese werden speziell begutachtet nach Charaktereigenschaften, un ddazu werden speziell geschulte Psychologen beauftragt.
Diese Aufträge haben die GA nicht, die unfallgeschädigte Anspruchsteller/-Kläger beurteilen, ob die Gesundheitschäden kausal der Unfallverletzung ist o. ob eine Unfallverletzungsfolgen sich verschlimmert haben, o.a.

Deine Fragen beantworten sich alle aus den obigen Beiträgen, bzw. aus dem was seenixe an Umfrage-Erklärung eingesetzt hat.

Ich kann sehr gut verstehen, dass private Versicherungen, und alle anderen, die Schadensleistungen erbringen müssten, sich mit diesem Thema total vor den Kopf gestoßen fühlen.

Wenn sich eine Institution ihre eigenen Gesetze aufstellt, und gewohnt ist, nach diesen zu beurteilen/entscheiden, ob eine Schadensleistung erbracht wird opder nicht, dann ist es sicherlich unverständlich in diesem selbstgeschusterten Gewohnheitsrecht plötzlich gestutzt zu werden.

Betroffene, juristische Mandatsträger und Gerichte sind med. Laien, denen man jedes und vieles Ungehörige und Ungesetzliche unterjubeln kann. Medizinische Laien tun sich dadurch hervor, dass sie eben nichts kontrollieren können, was zur Verdauung vorgesetzt wird.

Ein Kläger muss nicht einen 'Seiltänzergang' im Gerichtssaal "vorführen", bemerkenswert deine spezielle Wortwahl in Bezug zu der Ausführung eines Verunfallten!
Der entsprechend körperverletzte Kläger kann mit Hilfe eines mandantentreuen Anwalts mit anderen Mitteln bei vorsätzlich verfälschten Unterstellungen durch den GA beweisen, dass hier verfälscht wurde - und nicht nur "grob fahrlässig"!

Damit dieses jedoch verhindert wird, dafür sorgt eben die Beeinflussung des Gerichts durch die konstante Prozesspartei, die damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erreicht. Gelingen tut dies immer, wenn der Klägeranwalt mit der Mandantentreue auf Kriegsfuß steht.

Zeugniscodierung sind nicht 'geheim gehaltene Codes', sondern nur indirekte Informationen. Laien in der Codierungsformulierung, die Mehrheit der Zeugnisempfänger kennt sich damit nicht aus.

Gruß Ariel
 
Hallo Hollis,

vielleicht wendest du dich an den Moderator und bittest, er möge es dir einräumen, dass du deine Abstimmung wiederholen oder vervollständigen kannst.

@Paro,

"Kritischer" Proband/Patient sagt dem Leser, es handelt sich um einen fachlich Informierten, der sich mit der "Sache" auskennt.

In versicherungsmedizinischer Literatur kann man dazu Statistiken finden, die sagen, dass besonders bei medizinisch gebildetem Personal (Med.techn.Assistent, Krankenschwestern, usw.) die Anzahl der Kläger besonders hoch sei. Also Personen, denen unterstellt wird, dass sie ihre Beschwerden nach med. Wissenstand vortragen und entsprechend vorführen und deren Beschwerden unter Vorbehalt aufgenommen werden sollen.

Mir dieser Formel wird die Glaubwürdigkeit des Probanden/Patienten gezielt untergraben. Man wird dadurch in seiner Meinungsbildung über diese Personen unterschwellig negativ beeinflusst.

Gruß Ariel
 
Der Gutachter muss ein objektives Bild im Zusammenhangsgutachten herstellen.

Es stand diese Frage im Raum:
Ärzte haben zwei Möglichkeiten sich zur Aggravationstendenz zu äußern:

1. Patient zeigt Aggravationstendenz
2. Patient zeigt keine Aggravationstendenz

Was nun, wenn man den Ärzten die erste Feststellung untersagt? Wird es dann Gutachten geben, in denen Aggravationstendenzen verneint werden und andere Gutachten, in denen zu Aggravationstendenzen nichts gesagt wird? Was könnte man aus solch einem Gutachten schließen?

aus diesem folgenden Urteil, das zwar mit Arbeitszeugnis zu tun hat, kann man einige Begründungen ableiten, da Gutachten auch ein Zeugnis darstellt (Zeugnis über Gesundheitzustand!
Dabei sollte man vielleicht auch auf die derzeitig immer wieder veröffentlichten Berichte achten, in denen über Krankheitsdatenspeicherung von Arbeitnehmern berichtet wird.)

BAG-Urteil:



In seinem Urteil vom 12.8.2008 (9 AZR 632/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit verpflichtet sind, bestimmte positive Eigenschaften und Leistungen hervorzuheben, wenn eine Aussage dazu in der Branche üblich ist. Fehlt eine solche Aussage, so stellt dies ein beredtes Schweigen dar und damit einen erkennbaren Hinweis auf eine schlechte Beurteilung.Die Frage des Zeugnisbrauchs ist durch das Gericht aufzuklären und kann auch ohne Antrag des Klägers mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden.

In dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer als Redakteur bei einer Tageszeitung beschäftigt. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitgeber ihm eine gute Führung und Leistung im Zeugnis bescheinigt. In dem vom Arbeitgeber sodann erteilten Zeugnis fehlte jedoch die vom Arbeitnehmer gewünschte Aussage über seine Effektivität und Zuverlässigkeit auch in Stresssituationen. Der Arbeitnehmer klagte auf Zeugnisergänzung und begündete seine Klage mit der Branchenüblichkeit der begehrten Aussage.

Das BAG stellte fest, dass das vorinstanzliche Gericht zu Unrecht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob in Zeugnissen für Journalisten Aussagen zur Stressresistenz üblich sind. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ich dies nicht der Fall, hat er Anspruch auf Berichtigung bzw. Ergänzung. Der Arbeitgeber muss ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln, woraus sich die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit ergeben. Deshalb darf das Zeugnis keine Formulieren enthalten, die den Zweck haben, aus der äußeren Form oder über den Wortlaut hinaus eine Aussage übr den Arbeitnehmer zu treffen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Formulierung des Zeugnisses frei. Wenn jedoch ein Brauch besteht, dass bestimmte Leistungen im Zeugnis aufgeführt werden, muss der Arbeitgeber dazu im Zeugnis aufführen. Die Nichterwähnung stellt ein beredtes Schweigen dar, das einen erkennbaren Hinweis für den Zeugnisleser darstellt.

Die Frage des Zeugnisbrauchs ist durch das Gericht zu klären. Dies gilt auch, wenn der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, da das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen muss.

(Quelle: BAG, Urteil v. 12.8.2008 - 9 AZR 632/07)


Auf die Frage von dem User oben eingehend, war meine Antwort darauf:
Es gibt noch eine 3. Möglichkeit (die richtige), nämlich dass subjektive Urteile, die dem Probanden eine kriminelle Absicht unterstellen, und diese sich nicht gegen die Unterstellungen wehren können, verboten werden sollten.

Solche hinterhältigen Feinheiten, die die Persönlichkeitsrechte des Probanden nachhaltig - per Gerichtsentscheidung dokumentiert! - beschädigen, sowie dessen Menschenwürde (Gesichtsverlust und Rufschändung) verletzt, hat in medizinischen GA absolut zu unterbleiben.

Wenn ein solcher schwerer Vorwurf gegen einen Probanden erhoben wird, dann muss auf jeden Fall dem Probanden das Recht zur Gegendarstellung eingeräumt werden, wie das im Strafrecht üblich ist. Entweder, dass der Beweis für eine Untat erbracht wird, oder es gilt der Spruch: im Zweifel für den Angeklagten. Somit wäre die Unterstellung einer Straftat gegen Probanden sowieso rechtlich unhaltbar, ergo überflüssig.

Trotz allem stützen sich Gerichte auf derart subjektiven Behauptungen der GA in ihren Entscheidungen.
Es sollte alles unternommen werden, dass Gutachten, die diese subjektiven Demontagen gegen den Leumund des Probanden beinhalten, ihre Gültigkeit verlieren.

Ariel
 
Top