Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo Sabrina,
wie alt ist dein Lebensgefährte?
REHA gemacht ? REHA vor Rente!
Einschränkungen z. B. MdE-GdB ?
So leicht bekommt man z. B. eine Erwerbsminderungsrente wohl nicht, sprich bestimmt 80 % der Antragsteller landen vor dem SG.
Sogar 60 J. die eindeutige Erwerbsm. Fälle sind müssen Klagen, bzw. erstmal die Schmach, der DRV Gutachter über sich ergehen lassen.
Wer die SG- LSG-Urteile liest weiß was Sache ist, z. B. wegen orthopädischen Angelegenheiten bekommen die wenigsten Rente. Die Argumentation lautet immer so, dass leichte Tätigkeiten im Wechsel min. 6 Std. ausgeübt werden können.
Grüße
Siegfried21
z. B.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240
SGB VI (in der seit 2001 geltenden Fassung) nicht zusteht.
Ihr steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI zu, denn sie ist 1966 und damit nach dem Stichtag, dem 02. Januar 1961, geboren.
Dem Sozialgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass die Klägerin nach ihrem Berufsweg auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da bei ihr weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nachzuweisen war, bedarf es auch nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit.
wie alt ist dein Lebensgefährte?
REHA gemacht ? REHA vor Rente!
Einschränkungen z. B. MdE-GdB ?
So leicht bekommt man z. B. eine Erwerbsminderungsrente wohl nicht, sprich bestimmt 80 % der Antragsteller landen vor dem SG.
Sogar 60 J. die eindeutige Erwerbsm. Fälle sind müssen Klagen, bzw. erstmal die Schmach, der DRV Gutachter über sich ergehen lassen.
Wer die SG- LSG-Urteile liest weiß was Sache ist, z. B. wegen orthopädischen Angelegenheiten bekommen die wenigsten Rente. Die Argumentation lautet immer so, dass leichte Tätigkeiten im Wechsel min. 6 Std. ausgeübt werden können.
Grüße
Siegfried21
z. B.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240
SGB VI (in der seit 2001 geltenden Fassung) nicht zusteht.
Ihr steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI zu, denn sie ist 1966 und damit nach dem Stichtag, dem 02. Januar 1961, geboren.
Dem Sozialgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass die Klägerin nach ihrem Berufsweg auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da bei ihr weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nachzuweisen war, bedarf es auch nicht der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit.