Hallo Impf2010,
schön, dass Du auf diese Diskussion aufmerksam machst. Damit es nicht zu Verwirrungen kommt hier dann mal der gesammte Kontext.
Referentenentwurf SGB XIV vorgelegt
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 20.11.2018 einen Entwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts vorgelegt. Es soll in einem eigenen Sozialgesetzbuch 14 (SGB XIV) geregelt werden.
Das Gesetz soll das Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Leitgesetz der Sozialen Entschädigung ablösen und die soziale Entschädigung der Gewaltopfer einschließlich Terroropfern, der künftigen Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege und der durch Schutzimpfungen Geschädigten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen regeln.
Als wesentliche Inhalte weist der 246-seitige Referentenentwurf folgende Punkte aus:
Das SGB XIV regelt die Entschädigung von schädigungsbedingten Bedarfen von Opfern ziviler Gewalttaten, von auch künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden, sowie von Personen, die durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Profilaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Es werden anrechnungsfreie, wesentlich erhöhte Entschädigungsleistungen in Form von monatlichen Zahlungen an Geschädigte und Hinterbliebene erbracht. Geschädigte, Witwen oder Witwer und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können statt der monatlichen Entschädigungszahlungen Einmalzahlungen als Abfindung wählen.
Als neue Leistungen werden Schnelle Hilfen eingeführt. Die Schnellen Hilfen – das sind Leistungen in Traumaambulanzen und Leistungen des Fallmanagements – werden als niedrigschwellige Angebote in einem neuen erleichterten Verfahren zur Verfügung gestellt.
Im Bereich der Entschädigung der Opfer ziviler Gewalt wird der Gewaltbegriff, insbesondere in den Fällen von Stalking und Menschenhandel, um Formen psychischer Gewalt ergänzt.
Für die Krankenbehandlung werden, aufbauend auf den Leistungen nach dem SGB V, den Berechtigten weitergehende Leistungen zur Verfügung gestellt. Einen Schwerpunkt bilden dabei mehr Leistungen im Bereich psychotherapeutischer Maßnahmen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die seelische Verfassung der Betroffenen mit der Vielfalt der zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden zu verbessern.
Der Teilhabegedanke wird deutlich gestärkt, indem Teilhabeleistungen grundsätzliche ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden auf der Grundlage des SGB XI erbracht und bedarfsgerecht durch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der Sozialen Entschädigung aufgestockt.
Schädigungsbedingte Einkommensverluste von Geschädigten werden ausgeglichen.
Die „Besonderen Leistungen“ im Einzelfall ergänzen die übrigen Leistungen der Sozialen Entschädigung bei Hilfebedürftigkeit.
Die Einmalzahlungen für durch Gewalttaten im Ausland Geschädigte werden wesentlich erhöht.
Personen, die bis zum 31.12.2021 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin qualitativ hochwertige Versorgungsleistungen.
Folgende Leistungsverbesserungen werden bereits zum 01.07.2018 umgesetzt: Erhöhung der Waisenrenten sowie der Bestattungskosten, Verbesserungen bei der Übernahme von Überführungskosten sowie die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Gewaltopfer.
Hier ein
Link zum aktuellen Referentenentwurf
Gruß von der Seenixe