Paro
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Denn das sozialgerichtliche Verfahren ist durch ein hohes Maß an Ungleichheit zwischen den Beteiligten zu Gunsten der Verwaltung geprägt, weil meistens ein "normaler" Mensch gegen eine Sozialverwaltung klagt, die eine von ihm begehrte Feststellung oder Sozialleistung abgelehnt hat. Diesem "normalen" Menschen, der oftmals durch Armut, Alter, Arbeitslosigkeit oder körperliche Gebrechen eingeschränkt ist, steht eine spezialisierte Fachverwaltung mit nahezu unbegrenzten finanziellen Ressourcen, besonders ausgebildeten Sachbearbeitern, entsprechend geschulten Juristen und oftmals Ärzten sowie weiteren Fachwissenschaftlern gegenüber (vgl. von Wulffen/P. Becker, SGB 2004, 507 ff). Im Bereich der Unfallversicherungsträger ist darüber hinaus hervorzuheben, dass diese mittels ihrer Zusammenschlüsse über eigene Kliniken und große spezialisierte naturwissenschaftliche und technische Forschungseinrichtungen verfügen.
Hat noch jemandFragen?
Wieso ein Unfallversicherungsträger zur Wahrung der Chancengleichheit der Beteiligten als Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegenüber einem solchem Kläger, wie dem des vorliegenden Verfahrens, das Recht besitzen muss, Ermittlungen ohne die Beschränkungen des § 200 Abs. 2 SGB VII vorzunehmen, ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso er im Gerichtsverfahren als Beteiligter mehr Rechte haben muss, verglichen mit seiner Stellung als zur Entscheidung berufener Leistungsträger im Verwaltungsverfahren.
Lasst Euch diese Passagen aus dem Urteil des BSG 2 U 10-07 R auf der Zunge zergehen. Beginnt jetzt das "goldene gerechte Zeitalter"?
Aber der Feind schläft nicht:
Da auch der Kläger ein weit über § 200 II SGB VII hinausgehendes Recht auf Anhörung eines Sachverständigen seiner Wahl nach § 109 SGG habe, sei es mit Art. 103 I GG nicht vereinbar, wenn er nicht nur den Sachverständigen nach § 109 SGG, sondern auch noch dessen Kritiker nach § 200 II SGB VII auswählen dürfe. Der UV-Träger habe daher aufgrund eines in vorliegender Sache gegebenen atypischen Falles davon absehen dürfen, dem Kläger eine Gutachterauswahl anzubieten.
Der Justiziar der BG-Chemie Köln übersieht dabei, für die BG ist ein 109'er Gutachten nach Bedarf Routine, für das UO oder den BK'ler ein evtl. existenzbedrohendes finanzielles Risiko. Ja, es wird geklotzt und Kapizitäten ohne Ende aufgeboten, die ein armes UO oder einen BK'ler nicht mal ins Vorzimmer liessen, da er sich die Kapazitäten nicht leisten könnte. Soviel zur Gleichheit vor dem Gesetz!
Ausserdem impliziert der gute Justizar ja eine parteiische, nicht neutrale Aussage der Gutachter, je nach dem wer sie ausgewählt hat. Unterstellen wir unsern Gutachtern etwa Parteilichkeit, oder weis die BG welcher Gutachter für sie positiv und welcher negativ urteilt. Theoretisch ist es ein Streit um Kaiser's Bart, wenn nicht die Ungleichheit der Streitpartner wäre. s.o.
Nun, wir werden sehen, was daraus wird.
Paro
Hat noch jemandFragen?
Wieso ein Unfallversicherungsträger zur Wahrung der Chancengleichheit der Beteiligten als Ausdruck seines Anspruchs auf ein faires Verfahren im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegenüber einem solchem Kläger, wie dem des vorliegenden Verfahrens, das Recht besitzen muss, Ermittlungen ohne die Beschränkungen des § 200 Abs. 2 SGB VII vorzunehmen, ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso er im Gerichtsverfahren als Beteiligter mehr Rechte haben muss, verglichen mit seiner Stellung als zur Entscheidung berufener Leistungsträger im Verwaltungsverfahren.
Lasst Euch diese Passagen aus dem Urteil des BSG 2 U 10-07 R auf der Zunge zergehen. Beginnt jetzt das "goldene gerechte Zeitalter"?
Aber der Feind schläft nicht:
Da auch der Kläger ein weit über § 200 II SGB VII hinausgehendes Recht auf Anhörung eines Sachverständigen seiner Wahl nach § 109 SGG habe, sei es mit Art. 103 I GG nicht vereinbar, wenn er nicht nur den Sachverständigen nach § 109 SGG, sondern auch noch dessen Kritiker nach § 200 II SGB VII auswählen dürfe. Der UV-Träger habe daher aufgrund eines in vorliegender Sache gegebenen atypischen Falles davon absehen dürfen, dem Kläger eine Gutachterauswahl anzubieten.
Der Justiziar der BG-Chemie Köln übersieht dabei, für die BG ist ein 109'er Gutachten nach Bedarf Routine, für das UO oder den BK'ler ein evtl. existenzbedrohendes finanzielles Risiko. Ja, es wird geklotzt und Kapizitäten ohne Ende aufgeboten, die ein armes UO oder einen BK'ler nicht mal ins Vorzimmer liessen, da er sich die Kapazitäten nicht leisten könnte. Soviel zur Gleichheit vor dem Gesetz!
Ausserdem impliziert der gute Justizar ja eine parteiische, nicht neutrale Aussage der Gutachter, je nach dem wer sie ausgewählt hat. Unterstellen wir unsern Gutachtern etwa Parteilichkeit, oder weis die BG welcher Gutachter für sie positiv und welcher negativ urteilt. Theoretisch ist es ein Streit um Kaiser's Bart, wenn nicht die Ungleichheit der Streitpartner wäre. s.o.
Nun, wir werden sehen, was daraus wird.
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