• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

.
„VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“ auf dem Weg zum BSG

Als „Bannerträger des sozialen Rechtsstaats“ hat sich das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.04.2017, L 5 KR 175/16, geoutet, indem es das Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 11.01.2016, S 3 KR 338/14, zugunsten der beklagten Krankenkasse aufhob, dem Antrag des Klägers, hilfsweise, die Revision zuzulassen, aber entsprach:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=192757&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der „VERWALTUNGSAKT MIT DAUERWIRKUNG“, wozu das LSG ausführte:

Die Ablehnung eines Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit ab dem 1.2.2014 durch die Beklagte setzte entgegen der Auffassung des SG nicht den Nachweis einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X im Vergleich zu dem Zeitpunkt einer vorherigen Krankengeldbewilligung voraus. Denn die Beklagte hatte dem Kläger zuvor nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung Krankengeld gezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfolgt die Bewilligung von Krankengeld regelmäßig nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise (vgl BSG 22.3.2005 – B 1 KR 22/04 R, juris Rn 29), sofern der Versicherte nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von einer Bewilligung auf unbestimmte Zeit ausgehen kann (vgl BSG aaO Rn 30). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben.
 
.
Ignorantentum der Krankengeld-"Recht"sprechung


Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz ist beispielhaft für das Ignorantentum der sozialgerichtlichen Krankengeld-"Recht"sprechung. Jedenfalls erfüllen die – zitierten – Ausführungen, die Krankenkasse habe dem Kläger Krankengeld „nicht im Wege eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung“ gezahlt, die Anforderungen an ein Urteil der zweiten Instanz nicht, zumal das Sozialgericht Mainz vorgelegt hatte:


Der Kläger kann die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum schon auf Grund einer konkludent verfügten Dauerbewilligung von Krankengeld durch Auszahlung verlangen. Diese unbefristete Dauerbewilligung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (1). Sie wurde für die hier streitige Zeit weder wirksam zurückgenommen noch aufgehoben. Eine wesentliche Änderung lässt sich für die hier streitige Zeit nicht nachweisen, da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war (2).

1. In der Auszahlung von Krankengeld an den Kläger zunächst für den Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 13.12.2013 (mitgeteilt mit Schreiben vom 31.12.2013) liegt ein Dauerverwaltungsakt, der die Gewährung von Krankengeld auch für die Folgezeit regelt (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 32). Die Leistungsbewilligung ist durch die Leistungsauszahlung konkludent „auf andere Weise“ im Sinne des § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgt.

Die Zahlungsmitteilungen der Beklagten vom 23.12.2013, 02.01.2014, 13.01.2014 und 27.01.2014 stellen hingegen trotz der Rechtsbehelfsbelehrungen keine Verwaltungsakte dar. Den Schreiben lässt sich kein Verfügungssatz entnehmen, der einen Regelungscharakter besäße. Die Beklagte teilte dem Kläger jeweils lediglich mit, dass ein bestimmter Betrag von Krankengeld überwiesen wurde.

In Fällen, in denen die Krankenkasse keine förmliche Verwaltungsentscheidung erlassen hat, kommt in der für den Versicherten erkennbaren Auszahlung von Krankengeld zugleich auch dessen Bewilligung zum Ausdruck. Die Auszahlung erfüllt die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X. Es liegt eine Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu Grunde, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit der Überweisung des Krankengeldes an den Versicherten erfolgt eine ausreichende Bekanntgabe dieser Entscheidung (§ 37 SGB X). Der Verwaltungsakt wird auf andere Weise – durch konkludentes Handeln – erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 – 3 RK 37/85 – Rn. 15).

Derartige Krankengeldauszahlungen sind entgegen der vom BSG erstmals im Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) vertretenen Auffassung regelmäßig nicht als befristete Bewilligungsentscheidungen auszulegen (vgl. eingehend SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 37 ff.). Ungeprüft bleibt in dieser und allen späteren Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R – Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 39/02 R – Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 – B 1 KR 22/04 R – Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R – Rn. 13 f.; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/13 R, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R – Rn. 15 ff., hier insbesondere Rn. 24) die Frage, ob und unter welchen Maßgaben eine Krankenkasse überhaupt berechtigt wäre, die Gewährung von Krankengeld, auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 38 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I), mit einer Nebenbestimmung im Sinne einer Befristung zu verbinden (§ 32 Abs. 1 SGB X; SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 41).

Richtigerweise ist bei der Auslegung einer (nur) konkludenten Bewilligungsentscheidung davon auszugehen, dass die Behörde – sofern möglich – eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat. In eine durch schlichtes Verwaltungshandeln zum Ausdruck kommende Entscheidung mehr hineinzulesen als die Bewilligung der Leistung, insbesondere Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung zu konstruieren, die zum einen in einem förmlichen Verwaltungsakt wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden „actus contrarius“ – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte, NZS 2014, S. 853; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, ju-risPK-SGB X, § 32 Rn. 13 m.w.N.) und zum anderen bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern, verbietet sich (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 43). Wenn also ein Versicherter bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt hat, eine förmliche Entscheidung hierüber zwar nicht ergeht, er aber nach einiger Zeit eine erste Zahlung erhält, kann der Versicherte dem zunächst entnehmen, dass er tatsächlich einen bestimmten Betrag erhalten hat, möglicherweise anhand des Überweisungsträgers auch noch, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Als zu Grunde liegende Entscheidung der Krankenkasse kann er dieser Auszahlung zugleich entnehmen, dass die Krankenkasse seinen Anspruch auf Krankengeld offenbar bejaht hat. Hierin liegt die Bewilligung von Krankengeld (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 43). Dies gilt gleichermaßen, wenn der Versicherte – wie vorliegend der Kläger – lediglich die Mitteilung über eine Zahlung von Krankengeld erhält, ohne dass eine ausdrückliche Leistungsbewilligung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt.

Eine Befristung der Bewilligung von Krankengeld ist nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Gewährung von Krankengeld steht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse, ist also eine gebundene Entscheidung. Eine der beiden Alternativen des § 32 Abs. 1 SGB X (Ermächtigung oder Sicherstellungsfunktion) müsste daher erfüllt sein, damit eine Nebenbestimmung zur Krankengeldbewilligung zulässig wäre. In den einschlägigen Vorschriften des SGB V findet sich, anders als in anderen Leistungsgesetzen, die laufende Geldleistungen vorsehen (vgl. etwa § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II), keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, die eine Befristung zulässt. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB V enthält keine gesetzlich vorgesehene Befristungsmöglichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, sondern beschreibt die mögliche Leistungshöchstdauer. Ein Hinweis hierauf wäre daher ebenfalls keine Befristung der Leistung, sondern hätte lediglich deklaratorische Wirkung (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 44).

Ob anlässlich der Bewilligung von Krankengeld Nebenbestimmungen denkbar sind, die im Sinne des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist äußerst zweifelhaft. § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räumt die Möglichkeit einer Nebenbestimmung ausdrücklich nur ein, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht auch dafür, dass diese erfüllt „bleiben“. Im Fall einer Krankengeldbewilligung kann jedenfalls eine Befristung erkennbar nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) dienen. Ziel und Zweck der Befristung wäre hier allein die Vermeidung des nach § 48 SGB X vorgesehenen Verfahrens der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei Änderung der Verhältnisse. Eine Überprüfung hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen und erforderlichenfalls Korrektur der Entscheidung ist auch in diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren möglich und muss daher nicht durch eine Befristung sichergestellt werden (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 – Rn. 45 f.).

Demnach ist auch im vorliegenden Fall von einer konkludenten, unbefristeten Bewilligung von Krankengeld durch Auszahlung der Leistung auszugehen, der die Gewährung von Krankengeld auch für die Folgezeit bis auf Weiteres regelt. Diese Bewilligungsentscheidung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG).

Weder wird die Krankengeldbewilligung generell, noch wurde sie im vorliegenden Fall „abschnittsweise“ vorgenommen. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich erfolgt wäre. Das Schreiben vom 23.12.2013 enthält eine derartige Befristung nicht. Ein Verfügungssatz über die Bewilligung von Krankengeld ist im Schreiben nicht enthalten. Es wird lediglich mitgeteilt, dass Krankengeld für einen bestimmten Zeitraum ausgezahlt wurde. Für den Adressaten des Bescheids ist auf Grund der verwendeten Formulierung nicht erkennbar, dass hiermit eine Befristung der (konkludenten) Krankengeldbewilligung erfolgt sein könnte.

 
die „illegale BSG-Krankengeld-Falle“

.
Es sah drei-, viermal ganz gut aus.
Aber mit dem BSG-Urteil vom 11.05.2017,
B 3 KR 22/15 R





ist nun klar:

Die illegale BSG-Krankengeld-Falle gehört
zu Deutschland.
 
Das tut mir leid für alle davon Betroffenen.

Danke für die Nachricht und deine ganze Mühe, echt ein großer Beitrag!

LG
 
Bsg, 11.05.2017 - b 3 kr 22/15 r

.
Erste Einschätzung:

Das Urteil ist im Ergebnis richtig.
Die Begründung lässt allerdings schwerwiegende polare Störungen erkennen.
 
Bsg, 11.05.2017 - b 3 kr 22/15 r

.
Der seit 01.01.2015 für Krankengeld zuständige 3. Senat hat es bei seiner
ersten Krankengeld-Entscheidung nach 2 ½ Jahren nicht geschafft, die Recht-
sprechung seines Vorsitzenden Dr. K r e t s c h m e r zusammen mit dem Vor-
sitzenden vom 26.06.2007 (und jetzigen Präsidenten des BSG) Prof. Dr. S c h l e g e l
und dem damaligen Richter (und jetzigem Vorsitzenden des 1. BSG-Senats) Prof.
Dr. H a u c k unvoreingenommen zu hinterfragen und den damals eindeutigen
Fehler nun zu korrigieren. Im Gegenteil.
 
Das BSG-Urteil ist "abwegig" !

.
Das nach 2 ½ Jahren erste Krankengeld-Urteil des dafür seit 01.01.2015 zuständigen 3. BSG-Senats
kommt ohne Rechtsauslegung zum entscheidenden Punkt aus. Zur Darstellung der gesetzlichen (Sin-
gular-) Formulierung

Nach § 46 S 1 SGB V aF entsteht der Anspruch auf Krg "von dem Tag an, der auf den Tag der
ärztlichen Feststellung der AU folgt"


beschränkt sich das BSG auf die Folgerung:

Davon ausgehend musste der Klägerin für die Gewährung von Krg ab 4.1.2013 grundsätzlich
AU bereits am 3.1.2013 für den Folgetag ärztlich bescheinigt worden sein, was tatsächlich
nicht der Fall war.


Das Gericht unterließ jede Überlegung dazu, dass die Arbeitsunfähigkeit am 23.11.2012 festgestellt /
bescheinigt wurde und der Anspruch auf Krankengeld bereits am 24.11.2012 entstanden ist.

Die – wortlose – Unterstellung, dass das Krankengeld aus mehreren Ansprüchen besteht und dieselbe
Arbeitsunfähigkeit mehrfach festgestellt werden muss, entbehrt jeder rechtlichen Basis, ist weder
mit Sinn und Zweck der (Singular-) Regelung noch mit der Entstehungsgeschichte der Normen zu
begründen.
 
nichts sehen, nichts hören ...

.
Dies ist durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte Speyer und Mainz offensichtlich:

SG Mainz, 25.07.2016, S 3 KR 428/15 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160016562&doc.part=L

SG Speyer, 11.07.2016, S 19 KR 599/14 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160017198&doc.part=L

SG Speyer, 11.07.2016, S 19 KR 369/14 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160014846&doc.part=L

SG Mainz, 21.03.2016, S 3 KR 255/14 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160011297&doc.part=L

SG Speyer, 30.11.2015, S 19 KR 160/15 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160005000&doc.part=L

SG Speyer, 30.11.2015, S 19 KR 409/14 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160004881&doc.part=L

SG Mainz, 31.08.2015, S 3 KR 405/13 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE160002004&doc.part=L

SG Speyer, 22.05.2015, S 19 KR 959/13 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE150011977&doc.part=L

SG Speyer, 20.03.2015, S 19 KR 969/13 http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE150011977&doc.part=L

SG Speyer, 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER http://www.landesrecht.rlp.de/jport...showdoccase=1&doc.id=JURE150005351&doc.part=L

Die überzeugende Kritik an der Krankengeld-Rechtsprechung des 1. BSG-Senates bis Ende 2014
kann dem 3. BSG-Senat nicht verborgen geblieben sein. Dafür sind die Formulierungen zu
spektakulär
, z. B. im Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13:


 
sog. Papageien-Rechtsprechung

.
Der 3. BSG-Senat ist darüber ebenso hinweggegangen wie über die in seinem 6-zeiligen Klammerzusatz
angedeutete Kritik

(„ … kritisch dazu zB Knispel, NZS 2014, 561, 564 ff; Sonnhoff in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016,
§ 44 RdNr 31 ff und § 46 RdNr 28 ff mit Nachweisen aus der instanzgerichtlichen Rspr“)


an der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats. Der 3. Senat hält daran – ohne eigene Prüfung – fest:

Es obliegt dem Versicherten, zur Vermeidung einer Unterbrechung von Krg-Ansprüchen (und
zum Erhalt eines durchgehenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes) für eine Folge-
AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten AU Sorge zu tragen.


Diese mit dem Gesetzeswortlaut und mit der Rechtsentwicklung unvereinbare Rechtsauslegung des 1. BSG-
Senats lässt sich nicht mit der Phrase rechtfertigen:

„Sinn und Zweck alldessen ist es - wie schon in der Entstehungsgeschichte der Normen zum Aus-
druck kommt -, beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die
nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten.“


Das dazu angeführte Beispiel

Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten AU akzeptiert
und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei AU nicht hätte
erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der
gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt richtigerweise als arbeitsunfähig behandelt
worden.


verdeutlicht den Unsinn und die rechtlich-argumentative Hilflosigkeit des 3. BSG-Senats.

Die Folgen der „illegalen BSG-Krankengeld-Falle“ waren nie Sinn und Zweck des Krankengeld-
Rechts, weder früher nach der RVO und erst recht nicht nach den Sozialgesetzbüchern I, V und X.
 
nur Geduld ...

.
... wir dürfen ziemlich sicher sein:

Auch im Krankengeld-Fallen-Fall FiatLux u. a. sind (weitere) – restriktive – Ausnahmen
von der – strikten – Anwendung der (be-) ständigen („Recht“sprechung zur) Sozialrechts-
Guillotine
durchaus drin.

Das braucht eben viel Geduld, vielleicht bis alle Konstrukteure von damals, auch Prof. Dr.
Ernst H a u c k, Dr. Hans-Jürgen K r e t s c h m e r und Prof. Dr. Rainer S c h l e g e l, im
Ruhestand sind oder Frau Dr. Angela Merkel mal wieder einen Alleingang macht und die
Geschichte zu“recht“rückt.
 
Top