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BSG entscheidet zu Gunsten der Patienten - richtungsweisende Entscheidung für BG?

seenixe

Super-Moderator
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31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
noch liegt das vollständige Urteil nicht vor, aber was das BSG am 20.4. da entschieden hat, könnte gravierende Auswirkungen auf Verfahren vor den Sozialgerichten haben.

B 1/3 KR 22/08 R - M. ./. BARMER GEK
SG Neubrandenburg - S 4 KR 5/03
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 6 KR 8/06

Das BSG hat die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit es die begehrte Verurteilung der beklagten Ersatzkasse zur Kostenerstattung für die sog Kuba-Therapie betrifft.

Das LSG-Urteil verstößt gegen § 109 Abs. 1 SGG, weil das vom Kläger nach dieser Norm beantragte Gutachten nicht eingeholt wurde. Die Regelung begründet für Versicherte das Recht darauf, dass das Gericht einen bestimmten Arzt gutachtlich hört, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – ein entscheidungserhebliches, medizinischer Beurteilung zugängliches Beweisthema betroffen ist, zu dem ein ärztlicher Sachverständiger eine fachliche Antwort geben kann. Das war hier der Fall. Die Fragestellung "Ist die Wirksamkeit der Kubatherapie ausreichend nachgewiesen?" ist vom Antragsrecht umfasst, ähnlich wie es schon ältere BSG-Rechtsprechung z.B. für die Frage anerkannt hat, ob eine bestimmte Heilbehandlung Aussicht auf Erfolg hat. Dass ein Sachverständiger aus Italien benannt wurde, ist bei EU-rechtskonformer Betrachtung unschädlich. Trotz der nur begrenzten Einwirkungsmöglichkeiten deutscher Gerichte muss dem Antrag, einen im Ausland tätigen Arzt zu beauftragen, jedenfalls entsprochen werden, wenn es – wie hier – besondere Gründe für die Auswahl gerade eines solchen Arztes gibt. Das LSG-Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 109 SGG beruhen, weil ein Kostenerstattungsanspruch aus § 18 SGB V u.a. voraussetzt, dass die Leistung im Ausland den Kriterien des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprach. Letztes ist der Fall, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit Konsens besteht; Abmilderungen dieser Anforderungen können sich – auch bei nicht regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen, die solchen Erkrankungen aber wertungsmäßig gleichstehen (z.B. drohende Erblindung) – infolge grundrechtsorientierter Auslegung der Regelungen des Leistungs-rechts der GKV auch im Anwendungsbereich des § 18 SGB V ergeben. Insoweit sind der Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) und die entsprechende Folgerechtsprechung des Senats heranzuziehen. Bei der Beurteilung des Bestehens einer mehr als bloß ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf durch die streitige Therapie kann allerdings von der Einhaltung wissenschaftlicher Maßstäbe – den Regeln der ärztlichen Kunst – nicht abgesehen werden.

Die Revision ist dagegen zurückgewiesen worden, soweit es den Feststellungsantrag hinsichtlich einer überlangen Dauer des SG-Verfahrens anbelangt. Außerordentliche richterrechtliche Rechtsbehelfe zur Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen nach Art. 41 EMRK eröffnet das deutsche Recht nicht. Unabhängig davon bestand mit Blick auf die Schwierigkeit der Rechtssache Anhalt dafür, dass die Verfahrensdauer noch vertretbar war.

Sobald das vollständige Urteil vorliegt, werden wir sofort berichten.
Was die Entscheidung in Hinblick auf Art. 41 EMRK betrifft, da sollten einige von uns schon ganz genau schauen, ob man da nicht zukünftig den Fuß in die Tür bekommt, wenn die jetzigen Pläne der Bundesregierung greifen.


Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe

Das Problem bisher ist ja das innerhalb Deutschlands (selbst Verfassungsgerichtlich) keine Entschädigungen vergessen sind.

Dies ist ja auch der Grund weshalb ich vor dem EGMR gemäß Artikel 34 EMRK Beschwerde eingelegt habe und wichtig beim einlegen der Beschwerde ist das die Entschädigung nach Art. 41 EMRK auch beantragt wird.

Wer dies nicht tut bekommt dies Entschädigung auch nicht selbst wenn die Beschwerde Erfolg hat.

Als wer Beschwerde einlegt der muss unbedingt Entschädigung nach Artikel 41 beantragen!
 
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